ich habe zur Diskussion „eingetragene Grundschuld, Kosten, Räumung“ noch eine etwas komplizierende Nachfrage, die mir besser in einem eigenen Faden aufgehoben scheint:
unter http://www.breiholdt.de/show_news.php?id=812 lese ich:
Was heißt „nach den Versteigerungsbedingungen"? Werden irgendwo Bedingungen festgelegt, die dann eben beispielsweise besagen, daß die (bereits teilweise oder ganz getilgte) Grundschuld (vom Ersteher) nocheinmal gezahlt werden muß? Und wenn ja, wie lassen sich solche Versteigerungsbedingungen in Erfahrung bringen?Auch wenn alle durch die Grundschuld besicherten Forderungen bereits getilgt sind, muß der Ersteher in Höhe des eingetragenen Nominalbetrages die noch nicht gelöschte Grundschuld gegenüber dem Inhaber durch Zahlung ablösen, wenn sie nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt. Der Gläubiger hat dann im Rahmen des sog. Rückgewährschuldverhältnisses die vom Ersteher erhaltene Ablösesumme an den früheren Eigentümer des Grundstücks auszukehren, soweit er gegen diesen selbst keine Ansprüche mehr hat.
Und der zweite Satz – bedeutet er, daß der Ersteher diese Summe an den Gläubiger zahlt, sie dann aber zurückerhält, sofern dieser Gläubiger gegen den früheren Eigentümer keine Ansprüche hat – übersetzt also: Wenn der Gläubiger dem früheren Eigentümer außer der Grundschuld noch andere Beträge geliehen hat (denn die Grundschuld ist in diesem hypothetischen Fall ja getilgt), dann behält er diesen Betrag in Höhe der Grundschuld, den er vom Ersteher bekommen hat? Richtig? In diesem Fall müßte man als Bieter nämlich außer den Versteigerungsbedingungen auch noch herausfinden, ob derjenige, der Anspruch auf die (getilgte) Grundschuld hat, auch noch andere Forderungen an den früheren Eigentümer stellt. Stimmt das so? Und wenn ja, wie findet man das heraus?
Viele Fragen. Grüße und vielen Dank im voraus
Lucius Genther