Bestehenbleibende Rechte, Nachfrage eingetragene Grundschuld

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Moderator: Alfred_Hilbert

Lucius Genther
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Bestehenbleibende Rechte, Nachfrage eingetragene Grundschuld

Beitragvon Lucius Genther » 12.09.2013, 13:59

Liebes Forum,

ich habe zur Diskussion „eingetragene Grundschuld, Kosten, Räumung“ noch eine etwas komplizierende Nachfrage, die mir besser in einem eigenen Faden aufgehoben scheint:

unter http://www.breiholdt.de/show_news.php?id=812 lese ich:
Auch wenn alle durch die Grundschuld besicherten Forderungen bereits getilgt sind, muß der Ersteher in Höhe des eingetragenen Nominalbetrages die noch nicht gelöschte Grundschuld gegenüber dem Inhaber durch Zahlung ablösen, wenn sie nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt. Der Gläubiger hat dann im Rahmen des sog. Rückgewährschuldverhältnisses die vom Ersteher erhaltene Ablösesumme an den früheren Eigentümer des Grundstücks auszukehren, soweit er gegen diesen selbst keine Ansprüche mehr hat.
Was heißt „nach den Versteigerungsbedingungen"? Werden irgendwo Bedingungen festgelegt, die dann eben beispielsweise besagen, daß die (bereits teilweise oder ganz getilgte) Grundschuld (vom Ersteher) nocheinmal gezahlt werden muß? Und wenn ja, wie lassen sich solche Versteigerungsbedingungen in Erfahrung bringen?

Und der zweite Satz – bedeutet er, daß der Ersteher diese Summe an den Gläubiger zahlt, sie dann aber zurückerhält, sofern dieser Gläubiger gegen den früheren Eigentümer keine Ansprüche hat – übersetzt also: Wenn der Gläubiger dem früheren Eigentümer außer der Grundschuld noch andere Beträge geliehen hat (denn die Grundschuld ist in diesem hypothetischen Fall ja getilgt), dann behält er diesen Betrag in Höhe der Grundschuld, den er vom Ersteher bekommen hat? Richtig? In diesem Fall müßte man als Bieter nämlich außer den Versteigerungsbedingungen auch noch herausfinden, ob derjenige, der Anspruch auf die (getilgte) Grundschuld hat, auch noch andere Forderungen an den früheren Eigentümer stellt. Stimmt das so? Und wenn ja, wie findet man das heraus?

Viele Fragen. Grüße und vielen Dank im voraus

Lucius Genther

Lucius Genther
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Re: Bestehenbleibende Rechte, Nachfrage eingetragene Grundsc

Beitragvon Lucius Genther » 17.09.2013, 14:27

Lieber lesterb, vielen Dank für die Auskunft. Eine Nachfrage noch. An anderer Stelle (http://zv-forum.de/forum/zwangsversteig ... 72d6640219) schreiben Sie: „Eine vorrangige Grundschuld ist vom Erwerber in voller Höhe an den Berechtigten zu begleichen, wenn sie gelöscht werden soll.“ Vorrangig hört sich an, als handle es sich um solche Grundbucheinträge, die dem Rang der Forderung, aus der die Versteigerung betrieben wird, vorangehen. Ich nehme nicht an, daß das damit gemeint ist. Wie wäre das richtig zu verstehen? Oder sind doch einfach alle Grundschulden zu begleichen?

Nocheinmal vielen Dank.

Lucius Genther
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Re: Bestehenbleibende Rechte, Nachfrage eingetragene Grundsc

Beitragvon Lucius Genther » 08.01.2014, 22:47

Lieber lesterb42,

ich hätte dazu auch noch drei allgemeinere und etwas einfachere Nachfragen.

Sie schreiben: „Wenn Sie früher Kenntnis erlangen wollen, können Sie beim Versteigerungsgericht den Grundbuchauszug und die Anmeldungen einsehen.“ Ich vermute, daß Sie damit Foderungsanmeldungen entspr. § 9 Abs. 2 ZVG meinen, die entsprechenden Forderungen wären dann die entspr. § 10 ZVG. Richtig?

Daran anschließend eine zweite Nachfrage. Sie schreiben: „Die Forderung aus der betrieben wird, ist aus dem Erlöß der Versteigerung zu begleichen und wird danach von amtswegen ("automatisch") gelöscht, auch wenn der Erlöß nicht ausreicht diese Forderung in voller Höhe zu begleichen.“ – Ich hatte bislang den § 44 Abs. 1 ZVG so verstanden, daß „die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte“ in jedem Falle bedient werden müssen; heißt: Wenn der bestbetreibende Gläubiger aus einer Forderung vierten Ranges die ZV betreibt, müssen die Forderungen der Ränge 3, 2 und 1 vollständig vom Ersteigerer übernommen werden. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist das auch der Fall, und Ihre Information bezieht sich auf denjenigen Anspruch, aus dem heraus betrieben wird (und der sich ja nicht selbst vorgehen kann – oder werfe ich da zu unrecht Anspruch und Rechte in einen Topf?). Dieser Anspruch wird, so verstehe ich Sie, auch dann gelöscht, wenn er aus dem Erlös nicht gänzlich beglichen werden kann. Ist das richtig?

Und noch eine Frage aus diesem Bereich: Verfallen die nachrangigen Rechte, oder bleiben sie bestehen, belasten die Immobilie weiter, fordern möglicherweise Zinsen (können Hypotheken und Grundschulden überhaupt Zinsen fordern?), nur daß sie in der ZV selbst nicht zwingend abgelöst werden müssen?
Und bedeutet demnach der zitierte § 44 Abs. 1 ZVG, daß, wenn eine ZV aus dem Recht ersten Ranges betrieben wird, überhauptkeine Forderungen bedient werden müssen, weil dem ersten Range keiner mehr vorgeht – so daß es einen solchen Fall nicht geben wird, was allerdings heißen würde, daß eine Hypothek, die als einzige auf einem Grundstück lastet, im Zweifelsfall nur aus dem Bargebot bedient wird?

Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen

LG

Lucius Genther
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Re: Bestehenbleibende Rechte, Nachfrage eingetragene Grundsc

Beitragvon Lucius Genther » 15.03.2014, 15:43

Hallo

hier nun nach langer Zeit doch noch eine kleine und eigentlich bloß terminologische Nachfrage, um sicherzugehen, daß ich nicht falsch verstehe; und zwar zum Begriff des geringesten Gebotes. Clauser schreibt:
Hier steht eine Immobilie zur Vertsteigerung bei der eine Grundschuld von ursprünglich eigetragenenen 300 TEUR bestehen beleiben soll. Geringestes Gebot sind die Kosten ca 6.500,- EUR.
§ 44 (1) ZVG aber lautet:
Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
Demnach müßte das geringste Gebot in dem von Clauser ausgeführten Beispiel nicht 6.500 €, sondern 306.500 € sein. Clauser hätte demnach geringstes Gebot und Mindestbargebot verwechselt (nachvollziebarerweise, besagen diese beiden Ausdrücke doch dem bloßen Wortlaut nach fast – bis auf das „bar“ – dasselbe). Richtig?

Lucius Genther
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Re: Bestehenbleibende Rechte, Nachfrage eingetragene Grundsc

Beitragvon Lucius Genther » 19.03.2014, 17:45

Vielen Dank.


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