Teilungsversteigerung ist beendet.
Zuschlag für einen von 2 Alteigentümern erteilt.
Bestehen bleibende Rechte im Grundbuch: Grundschuld in Höhe von 100.000 für eine Bank.
Kredit war bereits vor Versteigerung abgezahlt.
Bank hatte nach Aufforderung eine Minderanmeldung abgegeben.
Ersther macht keine Anstalten die Grundschuld abzulösen trotz 15% Zinsen ab Zuschlag n.m. Einschätzung zusätzliches Recht des ehem. Miteigentümer (50%Grundschuldsumme + 15% Zinsen ab Zuschlag)
Kann ich von der Bank verlangen das sie die Grundschuld einfordert plus Zinsen?
Kann die Bank die Grundschuld/Löschungsbewilligung an das Hinterlegungsgericht abgeben?
Verdeckte Eigentümergrundschuld
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Verdeckte Eigentümergrundschuld
…..
Ist ein Darlehen, für dass eine Grundschuld im GB eingetragen wurde zurückgezahlt, erteilt der Gläubiger in der Regel eine "Löschungsbewilligung" und übergibt bei Briefrechten den Grundschuldbrief zurück an die Eigentümer. Fortan handelt es sich somit um eine "verdeckte Eigentümergrundschuld" .
Lastet diese auf dem gesamten Grundstück und ist die Erbengemeinschaft nunmehr neuer Eigentümer können diese unter Vorlage von Brief und Löschungsbewilligung die Löschung im GB beantragen.
Geschieht dies bis zum ZV Termin der TV nicht, bleibt diese EGS im Grundbuch bestehen und muss vom Ersteher übernommen und ausgeglichen werden. Die Eigentümer können dies zum Termin anmelden, damit ein außenstehender Ersteher weiß, dass er diese EGS gegenüber der Erbengemeinschaft ablösen/zahlen muss.
Erwirbt jedoch einer der alten Miteigentümer das Grundstück durch Zuschlag, hat der andere Miteigentümer einen Ausgleichsanspruch gegenüber demjenigen, der die Immobilie ersteigert hat.
Einen direkten, geldwerten Vorteil hat dieser Miteigerbe somit nicht.
Sollte dieser Miteigentümer den Zuschlag erhalten, so wandelt sich die verdeckte Eigentümergrundschuld in eine Fremdgrundschuld um, so dass dieser diese nicht eigenständig löschen lassen kann. Die weiteren ehemaligen Miteigentümer haben somit einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nach BGB gegen den Ersteher der Immobilie.
Wie dieser dann letztlich in welcher Höhe durchzusetzen ist, ist außerhalb des ZV Verfahrens gegebenenfalls zivilrechtlich zu verfolgen….
Ist ein Darlehen, für dass eine Grundschuld im GB eingetragen wurde zurückgezahlt, erteilt der Gläubiger in der Regel eine "Löschungsbewilligung" und übergibt bei Briefrechten den Grundschuldbrief zurück an die Eigentümer. Fortan handelt es sich somit um eine "verdeckte Eigentümergrundschuld" .
Lastet diese auf dem gesamten Grundstück und ist die Erbengemeinschaft nunmehr neuer Eigentümer können diese unter Vorlage von Brief und Löschungsbewilligung die Löschung im GB beantragen.
Geschieht dies bis zum ZV Termin der TV nicht, bleibt diese EGS im Grundbuch bestehen und muss vom Ersteher übernommen und ausgeglichen werden. Die Eigentümer können dies zum Termin anmelden, damit ein außenstehender Ersteher weiß, dass er diese EGS gegenüber der Erbengemeinschaft ablösen/zahlen muss.
Erwirbt jedoch einer der alten Miteigentümer das Grundstück durch Zuschlag, hat der andere Miteigentümer einen Ausgleichsanspruch gegenüber demjenigen, der die Immobilie ersteigert hat.
Einen direkten, geldwerten Vorteil hat dieser Miteigerbe somit nicht.
Sollte dieser Miteigentümer den Zuschlag erhalten, so wandelt sich die verdeckte Eigentümergrundschuld in eine Fremdgrundschuld um, so dass dieser diese nicht eigenständig löschen lassen kann. Die weiteren ehemaligen Miteigentümer haben somit einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nach BGB gegen den Ersteher der Immobilie.
Wie dieser dann letztlich in welcher Höhe durchzusetzen ist, ist außerhalb des ZV Verfahrens gegebenenfalls zivilrechtlich zu verfolgen….