Verkehrsgutachten nicht in Akte

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Moderator: Alfred_Hilbert

Poggy25
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Verkehrsgutachten nicht in Akte

Beitragvon Poggy25 » 14.05.2026, 14:01

Müsste sich das Verkehrswertgutachten in der Akte des Verfahrens befinden? Bei Akteneinsicht- auch durch eine Anwältin - war es nicht dabei.
Wenn es nicht in der Akte ist, warum nicht?
Nach Vermächtnisuebertragung wurde es mir von der Gegenseite zugesandt, aber es könnte auch überarbeitet / unvollständig uebermittelt worden sein

Addi
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Re: Verkehrsgutachten nicht in Akte

Beitragvon Addi » 14.05.2026, 17:33

Bei einer elektronischen Aktenführung befindet sich das VW Gutachten oftmals in einem gesonderten Ordner der Akte , wird in der Regel mit veröffentlicht, wenn eine Terminierung erfolgt ist.
Ansonsten bitte gesondert zur Einsicht anfordern.

Poggy25
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Re: Verkehrsgutachten nicht in Akte

Beitragvon Poggy25 » 14.05.2026, 20:33

Bei einer analogen Akte müsste es nicht Bestandteil der Akte sein?

Poggy25
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Re: Verkehrsgutachten nicht in Akte

Beitragvon Poggy25 » 14.05.2026, 20:42

Ich habe es wegen bzw. nach späterer Beteiligung nicht zugeschickt bekommen, beteiligt wurde ich 7 1/2 Monate vor dem 2. Termin. Spätestens jetzt hätte ich es nach meinem rechtsverstaendnis zugeschickt bekommen müssen, benachteiligt war ich bereits in erheblicher weise.
Auch frage ich mich, ob ich bei dem Hinweis über die Fortsetzung der Versteigerung mit nun mir als Beteiligter nicht auch den Anordnungsbeschluss mit im Anhang beigefügt bekommen müssen und eine rechtsbehelfsbelehrung, dass ich einen Antrag auf einstweilige Einstellung stellen oder eine Erinnerung einlegen kann

Addi
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Re: Verkehrsgutachten nicht in Akte

Beitragvon Addi » 15.05.2026, 07:51

Für eine Beteiligung am Verfahren gilt

§ 9 ZVG
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1. diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

Für sie wird vermutlich die Ziffer 2 Geltung und Anwendung finden.
Rechtsmittel können zudem nur Beteiligte erfolgreich einlegen, die durch eine gerichtliche Entscheidung „beschwert“ sind im Sinne des Gesetzes. Anderenfalls fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Dies sind oftmals „mittelbare Beteiligte“ nicht.


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