Ich habe jetzt gelesen: Im Termin, in dem über den Teilungsplan „verhandelt“ worden sein soll, hätte niemand Widerspruch eingelegt. Meines Wissens war niemand bei dem Termin. Dann dürfte er doch auch keine so große Rolle spielen, wenn die Antragstellerin nicht da war, oder?
Wogegen hätte ich denn Widerspruch einlegen können?
mir stehen Mieteinnahmen, verweigerte Informationen zum Objekt zu, und nach meinem Verständnis auch ein nicht unerheblicher Schadensersatz wegen kurz vor meiner Beteiligung gezielt veränderter Grundschulden.
Ich dachte, Ansprüche könnte ich nur im verteilungstermin ansprechen. Ich bekam die Antwort, das wäre Sache der Erlösverteilung, aber was ist damit genau gemeint?
Teilungsplan - Widerspruchsrecht
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsplan - Widerspruchsrecht
Handelt es sich um eine Teilungsversteigerung TV so werden persönliche Ansprüche der Miteigentümer untereinander wie zB. Mietrückstände nicht zum Gegenstand des Verfahrens.
Persönliche Ansprüche gegen einen der Miteigentümer sind zu titulieren (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Versäumnisurteil pp.), dann kann eine Zwangsversteigerung ZV beantragt werden.
Die TV hat NUR die Aufgabe nichtteilbare Immobilien in (ver)-teilbaren Gelderlös umzuwandeln. Dieser ist sodann nach Abzug von Verfahrenskosten , angemeldeten rückständigen Grundbesitzabgaben und evtl. rückständige Zinsen bestehenbleibender Rechte an die alten Eigentümer zu verteilen.
Verteilt jedoch nur, wenn diese dem Gericht mitteilen, wie der Erlösüberschuss zu welcher Quote verteilt werden soll. Können sich die Miteigentümer nicht über eine Erlösverteilung einig werden, wird der Erlösüberschuss vom Vollstreckungsgericht bei dem Hinterlegungsgericht hinterlegt.
Verteilungstermine sind nicht öffentlich. Nur Beteiligte am Verfahren können hieran teilnehmen. Der Teilungsplan wird sodann denjenigen, die einen Erlös erhalten übersandt.
Da wir in Deutschland gegen Alles und jedes „Widerspruch“ einlegen können, ist diesjähriger gegen den Teilungsplan TP möglich, zB., wenn ein Beteiligter meint, die Verteilung sei fehlerhaft gelaufen.
Aber Achtung: unbegründete Widersprüche werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Persönliche Ansprüche gegen einen der Miteigentümer sind zu titulieren (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Versäumnisurteil pp.), dann kann eine Zwangsversteigerung ZV beantragt werden.
Die TV hat NUR die Aufgabe nichtteilbare Immobilien in (ver)-teilbaren Gelderlös umzuwandeln. Dieser ist sodann nach Abzug von Verfahrenskosten , angemeldeten rückständigen Grundbesitzabgaben und evtl. rückständige Zinsen bestehenbleibender Rechte an die alten Eigentümer zu verteilen.
Verteilt jedoch nur, wenn diese dem Gericht mitteilen, wie der Erlösüberschuss zu welcher Quote verteilt werden soll. Können sich die Miteigentümer nicht über eine Erlösverteilung einig werden, wird der Erlösüberschuss vom Vollstreckungsgericht bei dem Hinterlegungsgericht hinterlegt.
Verteilungstermine sind nicht öffentlich. Nur Beteiligte am Verfahren können hieran teilnehmen. Der Teilungsplan wird sodann denjenigen, die einen Erlös erhalten übersandt.
Da wir in Deutschland gegen Alles und jedes „Widerspruch“ einlegen können, ist diesjähriger gegen den Teilungsplan TP möglich, zB., wenn ein Beteiligter meint, die Verteilung sei fehlerhaft gelaufen.
Aber Achtung: unbegründete Widersprüche werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Re: Teilungsplan - Widerspruchsrecht
Wenn vor der Versteigerung der Antragsteller nicht mehr valutierende Grundschulden löschen ließ, bevor ein anderer Miteigentümer (per Vermächtniserfüllungsvertrag) wurde, frage ich mich, ob ein Widerspruch nicht doch zum Erfolg führen könnte
Re: Teilungsplan - Widerspruchsrecht
Für ein Versteigerungsverfahren spielen bereits vollzogene Tatsachen im Grundbuch keine Rolle mehr.
Maßgeblich ist einzig und allein nur der Grundbuchinhalt und Bestand zum Zeitpunkt der Eintragung des ZV- Vermerks.
Ob und inwieweit im Vorfeld gegebenenfalls rechtliche Ungereimtheiten vollzogen wurden kann gegebenenfalls auch nur im Klageweg geprüft und festgestellt werden.
Maßgeblich ist einzig und allein nur der Grundbuchinhalt und Bestand zum Zeitpunkt der Eintragung des ZV- Vermerks.
Ob und inwieweit im Vorfeld gegebenenfalls rechtliche Ungereimtheiten vollzogen wurden kann gegebenenfalls auch nur im Klageweg geprüft und festgestellt werden.
Re: Teilungsplan - Widerspruchsrecht
Wenn das Bargebot nicht beim Gericht hinterlegt wurde, könnte es im verteilungstermin oder teilungsplan zum Wunsch nach vollständiger Auszahlung an die Antragstellerin gekommen sein?
Re: Teilungsplan - Widerspruchsrecht
…..nur dann wenn beide ehemaligen Eigentümer, also Antragsteller und Antragsgegner einer einvernehmlichen Auszahlung zugestimmt haben.