Versteigerungsbedingungen - bei nicht mehr valutierende Grundschulden

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Moderator: Alfred_Hilbert

Poggy25
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Versteigerungsbedingungen - bei nicht mehr valutierende Grundschulden

Beitragvon Poggy25 » 18.02.2026, 09:26

Guten Morgen,
ich hätte Fragen bezüglich der Versteigerungsbedingungen bei nicht mehr valutierenden Grundschulden:
1) Würden diese zwingend das geringste Gebot und den Übererlös bestimmen, wenn sie nicht gelöscht im Grundbuch (in Abteilung III) stehen?
2) Wenn diese vor einer Vermächtnisübertragung (Eigentumsübertragung) vom anderen Miteigentümer 5 Tage vor einem 1. Versteigerungstermin gezielt gelöscht worden wären, könnte dann der andere Beteiligte, (sobald er also auch im Grundbuch steht), im Versteigerungstermin von den nun gesetzlichen Versteigerungsbedingungen diese ursprünglich noch abweichenden Versteigerungsbedingungen nicht nur beantragen, sondern auch verlangen, die zu dessen Schutz im 3. Termin führen würden/geführt hätten? Sie hätten sich incl. der Zinsen und des Übererlöses schätzungsweise so auf die Versteigerung ausgewirkt, dass das Haus nicht unter 75-80 Prozent des Verkehrswerts zu erwerben wäre, also die Höhe zweier Grundschulden betrug insgesamt fast 1/3 des Verkehrswerts.
3) Ist die Löschung solcher Grundschulden
irreversibel? Oder kann man sie als hälftiger Eigentümer doch durch den Eintrag einer Eigentümergrundschuld ersetzen?
4) Könnte man ihre Wiederherstellung möglicherweise einklagen, wenn die Grundschulden ganz offensichtlich gezielt vom Antragsteller gelöscht wurden? Ich gehe angesichts der verwahrlosenden Verwaltung des Objekts, der Zurückhaltung sämtlicher Informationen und eines nicht zuschlagsfähigen Gebots eines der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin durch viele Versteigerungen - nach ihren eigenen Angaben- gut bekannten Bieters im 2. Termin davon aus, dass das Verfahren manipuliert ist. Der 3. Termin hätte ohne dieses Gebot nicht stattfinden können, weil das Verfahren sonst eingestellt worden wäre

Addi
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Re: Versteigerungsbedingungen - bei nicht mehr valutierende Grundschulden

Beitragvon Addi » 19.02.2026, 08:39

Bestehenbleibende Grundschulden fallen in der Regel immer in das Geringste Gebot, werden also bei Ermittlung der Wertgrenzen immer berücksichtigt.
Valutieren diese nicht mehr (sichern nicht mehr die zu Grunde liegende Forderung ab) spricht man von verdeckten Eigentümergrundschulden.
In der Erlösverteilung wird der Gläubiger zumeist eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Grundschuld erklären, so dass der Nominalbetrag als „Eigentümererlösanspruch“ auf die alten Eigentümer/Schuldner zugeteilt wird.

Grundschulden können im Grundbuch nur unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin gelöscht werden, wenn alle Eigentümer einen notariell beglaubigten Löschungsantrag beim Grundbuchamt vorlegen.

Einmal gelöschte Grundschulden bleiben gelöscht und können in einer ZV/ TV nicht mehr berücksichtigt werden.

Poggy25
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Re: Versteigerungsbedingungen - bei nicht mehr valutierende Grundschulden

Beitragvon Poggy25 » 19.02.2026, 13:14

Wenn verdeckte Grundschulden 5 Tage vor einem 1. Versteigerungstermin gezielt gelöscht werden, wäre es im Falle eines (erfolgreichen) Antrags auf einstweilige Einstellung seitens eines Betroffenen vor dem 1. Versteigerungstermin auch nicht mehr möglich zu verhindern, dass ab jetzt die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gelten?

Die Besonderheit ist die der Rolle eines Vermächtnisnehmers, der noch nicht im Grundbuch stand, als es zur heimlichen Löschung seitens der Antragstellerin des Verfahrens mit Zustimmung des Alleinerben kam, der die Folgen für die Versteigerungsbedingungen nicht gekannt haben wird

Addi
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Re: Versteigerungsbedingungen - bei nicht mehr valutierende Grundschulden

Beitragvon Addi » 19.02.2026, 16:33

auch hier gilt:
Natürlich werden im Versteigerungstermin die Bedingungen für den Verfahrensablauf bekannt gegeben, als auch der aktuelle Grundbuchstand im Hinblick auf die bestehenbleibenden Rechte.
Dabei ist es unerheblich wann die Rechte gelöscht wurden, weil diese halt nicht mehr Bestandteil der GG sind.
Für Bietinteressenten ist nur von Belang welche Rechte bestehen bleiben und zu übernehmen sind.


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