Nein,
eine generelle Aufklärungspflicht gem. § 184 ZVG besteht im Vorfeld nicht, da erst im Versteigerungstermin nach Aufstellung des Geringsten Gebotes die Versteigerungsbedingungen bekannt sind.
Diese Ausnahmevorschrift findet auch nur unter ganz besonderen Voraussetzungen statt.
Die Ausnahme des § 184 ZVG gilt dagegen nicht, wenn das Grundpfandrecht in das Geringste Gebot als bestehenbleibend aufgenommen ist, weil ihm dann ja aus dem gebotenen Betrag nichts zufließt. Demnach befreit nur eine nicht im GG stehende Eigentümergrundschuld von der Verpflichtung zur SL, weil zinsen aus der EGS im GG bar nicht berücksichtigt werden s. §§1178, 1197 Abs.2 BGB.
Ein grundsätzlicher Schutz vor unliebsamen Anträgen ist der parallele "Beitrittsantrag" des Antragsgegners zur laufenden TV, mit einer Zustellung des Beitrittsbeschlusses mindestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Dann ist der ehemals nur Antragsgegner geleichzeitig auch Antragsteller und somit dem ursprünglichen Antragsteller gleichgestellt.
Teilungsversteigerung und Sicherheitsleistung
Moderator: Alfred_Hilbert