Hallo,
als Privatfrau ist es nicht nur schwer ein Grundstück überhaupt zu erwerben, da Gemeinden ein Vorkaufsrecht zusteht, sondern im Fall einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ist ein Kauf fast unmöglich, da auch Landwirten in einen entsprechenden Kaufvertrag bevorrechtigt eintreten können.
Ich habe eine Frage: wie verhält es sich für den Fall des Zuschlags im Rahmen einer Zwangsversteigerung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche? Ist der Zuschlag dem "normalen" Kaufvertrag gleichgesetzt, sodass auch hier Gemeinden und Landwirte ein Vorrecht zusteht, oder wäre das eine Möglichkeit an eine landwirtschaftliche Fläche zu kommen?
Vielen Dank.
Was ist der Unterschied zwischen Zuschlag in ZV und Kaufvertrag?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Was ist der Unterschied zwischen Zuschlag in ZV und Kaufvertrag?
Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerisch genutzte Grundstücke werden seit dem 01.01.1962 in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wie andere Grundstücke behandelt.
Alle früheren, bis dahin geltenden Beschränkungen sind aufgehoben.
Auch in "Höfe" (Höfeordnung vom 26.07.1976, BGBL. I 1934bfür bestimmten landwirtschaftlichen Besitz in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein) darf uneingeschränkt vollstreckt werden.
Alle früheren, bis dahin geltenden Beschränkungen sind aufgehoben.
Auch in "Höfe" (Höfeordnung vom 26.07.1976, BGBL. I 1934bfür bestimmten landwirtschaftlichen Besitz in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein) darf uneingeschränkt vollstreckt werden.
Re: Was ist der Unterschied zwischen Zuschlag in ZV und Kaufvertrag?
Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerisch genutzte Grundstücke werden seit dem 01.01.1962 in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wie andere Grundstücke behandelt.
Alle früheren, bis dahin geltenden Beschränkungen sind aufgehoben.
Auch in "Höfe" (Höfeordnung vom 26.07.1976, BGBL. I 1934bfür bestimmten landwirtschaftlichen Besitz in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein) darf uneingeschränkt vollstreckt werden.
Hallo Addi,
leider bin ich mit den Begrifflichkeiten nicht so bewandert:
- was bedeutet "Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerisch genutzte Grundstücke werden seit dem 01.01.1962 in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wie andere Grundstücke behandelt."?
=> Heißt das, dass Landwirte im Rahmen einer Zwangsversteigerung keine Vorkaufsrechte nach dem Zuschlag zu Gunsten eines Privaten/Nicht-Landwirtes besitzen?
- was bedeutet Deine Aussage in Hinblick auf das Vorkaufsrecht einer Gemeinde im Gegensatz zum ganz normalen Kaufvertrag? Beim normalen Kaufvertrag würde mir die Gemeinde sofort reingrätschen. Hat sie das Recht dazu auch, wenn ich im Rahmen einer Zwangsversteigerung einer LaFo-Fläche den Zuschlag erhalten würde?
Hmm, es darf uneingeschränkt vollstreckt werden, aber darf dann auch uneingeschränkt jeder den Zuschlag bekommen...???
Wie gesagt, ich verstehe Deine Antwort noch nicht genau.
Re: Was ist der Unterschied zwischen Zuschlag in ZV und Kaufvertrag?
Heißt das, dass Landwirte im Rahmen einer Zwangsversteigerung keine Vorkaufsrechte nach dem Zuschlag zu Gunsten eines Privaten/Nicht-Landwirtes besitzen?
Ein VKR gem. § 1094 BGB ist als Recht am Grundstück ins geringste Gebot aufzunehmen, wenn ein nachrangiger Gläubiger die ZV betreibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es für einen oder für mehrere Fälle bestellt ist. Auch das VKR für nur einen Verkaufsfall kann einen durch Ausübung gem. § 464 BGB bereits entstandenen Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichern gem. § 1098 Abs.2 BGB; schon deshalb darf es nicht übergangen werden.
Hierbei wird auch nicht unterschieden, ob es für eine Privatperson bestellt und dinglich gesichert ist oder für einen Landwirt.
was bedeutet das Vorkaufsrecht einer Gemeinde im Gegensatz zum ganz normalen Kaufvertrag?
Das gesetzliche VKR der Gemeinde nach Baugesetzbuch ist seit der "Entdinglichung" durch das Änderungsgesetz v. 18.08.1976 (BGBL. I 2221) in allen Fällen der Zwangsversteigerung ausgeschlossen. Ein ZV-Verfahren berührt dieses VKR damit nicht. Das Vollstreckungsgericht hat weder das Meistgebot noch die Erteilung des Zuschlags der Gemeinde mitzuteilen.
.....darf dann auch uneingeschränkt jeder den Zuschlag bekommen?
Soweit die Voraussetzungen zur Zuschlagserteilung aufgrund eines abgegebenen Meistgebots vorliegen, kann jeder auch den Zuschlag erhalten.
Ein VKR gem. § 1094 BGB ist als Recht am Grundstück ins geringste Gebot aufzunehmen, wenn ein nachrangiger Gläubiger die ZV betreibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es für einen oder für mehrere Fälle bestellt ist. Auch das VKR für nur einen Verkaufsfall kann einen durch Ausübung gem. § 464 BGB bereits entstandenen Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichern gem. § 1098 Abs.2 BGB; schon deshalb darf es nicht übergangen werden.
Hierbei wird auch nicht unterschieden, ob es für eine Privatperson bestellt und dinglich gesichert ist oder für einen Landwirt.
was bedeutet das Vorkaufsrecht einer Gemeinde im Gegensatz zum ganz normalen Kaufvertrag?
Das gesetzliche VKR der Gemeinde nach Baugesetzbuch ist seit der "Entdinglichung" durch das Änderungsgesetz v. 18.08.1976 (BGBL. I 2221) in allen Fällen der Zwangsversteigerung ausgeschlossen. Ein ZV-Verfahren berührt dieses VKR damit nicht. Das Vollstreckungsgericht hat weder das Meistgebot noch die Erteilung des Zuschlags der Gemeinde mitzuteilen.
.....darf dann auch uneingeschränkt jeder den Zuschlag bekommen?
Soweit die Voraussetzungen zur Zuschlagserteilung aufgrund eines abgegebenen Meistgebots vorliegen, kann jeder auch den Zuschlag erhalten.
Re: Was ist der Unterschied zwischen Zuschlag in ZV und Kaufvertrag?
Heißt das, dass Landwirte im Rahmen einer Zwangsversteigerung keine Vorkaufsrechte nach dem Zuschlag zu Gunsten eines Privaten/Nicht-Landwirtes besitzen?
Ein VKR gem. § 1094 BGB ist als Recht am Grundstück ins geringste Gebot aufzunehmen, wenn ein nachrangiger Gläubiger die ZV betreibt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es für einen oder für mehrere Fälle bestellt ist. Auch das VKR für nur einen Verkaufsfall kann einen durch Ausübung gem. § 464 BGB bereits entstandenen Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichern gem. § 1098 Abs.2 BGB; schon deshalb darf es nicht übergangen werden.
Hierbei wird auch nicht unterschieden, ob es für eine Privatperson bestellt und dinglich gesichert ist oder für einen Landwirt.
Hinsichtlich des Vorkaufsrecht der Landwirte denke ich eher an das Niedersächsische Agrarstruktursicherungsgesetz und nicht an die Bestimmungen im BGB.
Sind die Bestimmungen des NASG im Fall einer Zwangsversteigerung hinfällig?