Hallo,
Ich habe eine Frage zur von mir eingeleiteten Teilungsversteigerung der im hälftigen Eigentum stehenden Immobilie meiner Ex Frau und mir.
Die Schätzung des Hauses wurde zum Ende diesen Monats vom Amtsgericht beschlossen. Da ich auf der einen Seite das Haus bei der Versteigerung gerne selbst ersteigern würde, habe ich natürlich Interesse das der Verkehrswert niedrig ausfällt und so wenig wie Möglich Außenstehende Mitbieter bei der Versteigerung anwesend sind.
Andererseits möchte ich natürlich, in dem Fall, das das Haus von einem Dritten ersteigert wird einen möglichst hohen Preis dafür erhalten. Vor dem Hintergrund es selbst zu ersteigern wäre es doch Sinnvoll den Schätzer nicht ins Haus zu lassen, oder?
VG Theo
Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Gut , dass Sie vorher fragen.
Grundsätzlich ist es immer besser den Gutachter ins Haus zu lassen, um eine vollständige Bewertung zu ermöglichen.
Der dann festgesetzte VW ist zumeist auch immer die Grundlage für die Verhandlung mit Ihrer Ex-Frau.
Beträgt der Wert z.B. 300 TEur.. können Sie 400 TEur bieten, weil ja das hälftige Meistgebot nicht von Ihnen zu zahlen ist, wenn Sie mit Ihrer Ex- Frau vereinbaren, dass der Übererlös je zur Hälfte aufgeteilt werden soll.
Insoweit besteht eigentlich kein Risiko und Sie können in der Regel immer höher bieten als Außenstehende.
Nur, wenn es hinsichtlich der Verteilung unterschiedliche Auffassung besteht und es kommt nicht zur Verteilung an Sie und Ihre Ex Frau, sind die 400 TEur vollständig zu zahlen weil diese dann zunächst hinterlegt werden müssen…..
Aber wenn Ihre Ex Frau Geld haben möchte, wird es wohl schon zu einer Einigung kommen.
Ganz häufig kommt es vor, dass eine Miteigentümerpartei die Immobilie selbst ersteigert und die andere Seite dann auszahlt….
Grundsätzlich ist es immer besser den Gutachter ins Haus zu lassen, um eine vollständige Bewertung zu ermöglichen.
Der dann festgesetzte VW ist zumeist auch immer die Grundlage für die Verhandlung mit Ihrer Ex-Frau.
Beträgt der Wert z.B. 300 TEur.. können Sie 400 TEur bieten, weil ja das hälftige Meistgebot nicht von Ihnen zu zahlen ist, wenn Sie mit Ihrer Ex- Frau vereinbaren, dass der Übererlös je zur Hälfte aufgeteilt werden soll.
Insoweit besteht eigentlich kein Risiko und Sie können in der Regel immer höher bieten als Außenstehende.
Nur, wenn es hinsichtlich der Verteilung unterschiedliche Auffassung besteht und es kommt nicht zur Verteilung an Sie und Ihre Ex Frau, sind die 400 TEur vollständig zu zahlen weil diese dann zunächst hinterlegt werden müssen…..
Aber wenn Ihre Ex Frau Geld haben möchte, wird es wohl schon zu einer Einigung kommen.
Ganz häufig kommt es vor, dass eine Miteigentümerpartei die Immobilie selbst ersteigert und die andere Seite dann auszahlt….
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Guten Morgen,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Ex Frau und ich wollen beide auf das Haus bieten und es übernehmen. Eine Vereinbarung für die Aufteilung wird Aufgrund der jahrelangen Streitigkeiten, Gerichtsverfahren und fehlenden Kommunikation nicht möglich sein. Es läuft noch ein Zugewinnverfahren gegen mich in dem aktuell 100.000€ von mir gefordert werden, aus meiner Sicht muss ich gar nichts zahlen. Wenn ich sie richtig verstanden habe wird bei noch nicht geklärtem Zugewinnverfahren, der komplette Erlös hinterlegt bis es ein Urteil gibt und eventuell die Klage auf Zustimmung zur Auszahlung abgeschlossen ist?
Eine Auszahlung gibt es nur, wenn beide Partner schriftlich erklären das sie mit der z.B. hälftigen Auszahlung des Erlöses einverstanden sind?
VG Theo
vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Ex Frau und ich wollen beide auf das Haus bieten und es übernehmen. Eine Vereinbarung für die Aufteilung wird Aufgrund der jahrelangen Streitigkeiten, Gerichtsverfahren und fehlenden Kommunikation nicht möglich sein. Es läuft noch ein Zugewinnverfahren gegen mich in dem aktuell 100.000€ von mir gefordert werden, aus meiner Sicht muss ich gar nichts zahlen. Wenn ich sie richtig verstanden habe wird bei noch nicht geklärtem Zugewinnverfahren, der komplette Erlös hinterlegt bis es ein Urteil gibt und eventuell die Klage auf Zustimmung zur Auszahlung abgeschlossen ist?
Eine Auszahlung gibt es nur, wenn beide Partner schriftlich erklären das sie mit der z.B. hälftigen Auszahlung des Erlöses einverstanden sind?
VG Theo
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
…..eine TV ist eigentlich immer die schlechteste Alternative, um eine Lösung durchzubringen.
Aber, wenn beide Parteien das Gleiche wollen und unnachgiebig sind ist es wohl nicht anders zu lösen.
In der TV wird seitens des Gerichts „nur“ eine nicht teilbare Immobilie in teilbaren Erlösanspruch verwandelt.
Wie, in welcher Höhe und zu welchen Anteilen bleibt den Parteien überlassen.
Ob eine Aufteilung zu 50 zu 50, 60 zu 40 oder anderweitig erfolgen soll müssen Sie einvernehmlich und übereinstimmend gegenüber dem Gericht bis zum Verteilungstermin erklären. Dann kann der übernehmende Ersteher hinsichtlich seines Erlösanteils eine sogenannte „Befriedigungserklärung“ abgeben und muß nur noch den anderen Teil + der Verfahrenskosten zahlen und gegebenenfalls finanzieren…..
Aber, wenn beide Parteien das Gleiche wollen und unnachgiebig sind ist es wohl nicht anders zu lösen.
In der TV wird seitens des Gerichts „nur“ eine nicht teilbare Immobilie in teilbaren Erlösanspruch verwandelt.
Wie, in welcher Höhe und zu welchen Anteilen bleibt den Parteien überlassen.
Ob eine Aufteilung zu 50 zu 50, 60 zu 40 oder anderweitig erfolgen soll müssen Sie einvernehmlich und übereinstimmend gegenüber dem Gericht bis zum Verteilungstermin erklären. Dann kann der übernehmende Ersteher hinsichtlich seines Erlösanteils eine sogenannte „Befriedigungserklärung“ abgeben und muß nur noch den anderen Teil + der Verfahrenskosten zahlen und gegebenenfalls finanzieren…..
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Hallo Addi, erstmal vielen Dank für die super Auskünfte.Aus den bisherigen Antworten und Recherchen wäre es wohl gut die nicht mehr valutierenden Grundschulden löschen zu lassen.Es sind zwei Grundschulden von zwei Banken eingetragen. 1x 50.000 1x 140.000.Die 50.000 waren als Absicherung für eine Hypothek die mein Ex Schwiegervaters einst aufgenommen hat, dieses Darlehen valutiert nicht mehr.Dieses könnte theoretisch gelöscht werden. Das zweite valutiert noch mit 40.000. Das bedeutet es könnte eine Teillöschung von 100.000€ erfolgen. Auf Nachfrage an einer der Banken teilte man mir mit das Sie der Löschung zustimmen würden, allerdings das Grundbuchamt nur löscht wenn beide Eigentümer die Löschung unterschreiben.Das wird meine Ex Frau nicht tun.
Ist die Aussage der Bank richtig? Gibt es hier eine Möglichkeit trotz fehlender Zustimmung eine Löschung vielleicht nur für meine Hälfte des Eigentums zu erreichen?
VG
Theo
Ist die Aussage der Bank richtig? Gibt es hier eine Möglichkeit trotz fehlender Zustimmung eine Löschung vielleicht nur für meine Hälfte des Eigentums zu erreichen?
VG
Theo
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
...Gibt es hier eine Möglichkeit trotz fehlender Zustimmung eine Löschung vielleicht nur für meine Hälfte des Eigentums zu erreichen?
ja, das ist soweit möglich. Liegt eine Löschungsbewilligung vor (bei Briefrechten auch noch der Grundschuldbrief), kann bei fehlendem Löschungsantrag eines der Miteigentümer die Grundschuld auf dem Anteil des Miteigentümers gelöscht werden, der den notariell beglaubigten Löschungsantrag beim Grundbuchamt stellt.
Ob dies in einer TV jedoch vorteilhaft ist, ist eher negativ zu beantworten. Möchte der löschungsbereite Miteigentümer selbst die Immobilie in der TV ersteigern und mitbieten ist es sinnvoller diese "verdeckte Eigentümergrundschuld" im Grundbuch zu belassen, da diese ja als bestehen bleibend mit zu dem abgegebenen Gebot zählt, jedoch als EGS nicht zusätzlich gezahlt werden muss......
ja, das ist soweit möglich. Liegt eine Löschungsbewilligung vor (bei Briefrechten auch noch der Grundschuldbrief), kann bei fehlendem Löschungsantrag eines der Miteigentümer die Grundschuld auf dem Anteil des Miteigentümers gelöscht werden, der den notariell beglaubigten Löschungsantrag beim Grundbuchamt stellt.
Ob dies in einer TV jedoch vorteilhaft ist, ist eher negativ zu beantworten. Möchte der löschungsbereite Miteigentümer selbst die Immobilie in der TV ersteigern und mitbieten ist es sinnvoller diese "verdeckte Eigentümergrundschuld" im Grundbuch zu belassen, da diese ja als bestehen bleibend mit zu dem abgegebenen Gebot zählt, jedoch als EGS nicht zusätzlich gezahlt werden muss......
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Hallo Addi, danke für die Antwort.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn ich kein Interesse habe die Immobilie selbst zu ersteigern und einen möglichst hohen Verkaufserlös erzielen möchte, sollten die Grundschulden möglichst gelöscht sein?
VG Theo
Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn ich kein Interesse habe die Immobilie selbst zu ersteigern und einen möglichst hohen Verkaufserlös erzielen möchte, sollten die Grundschulden möglichst gelöscht sein?
VG Theo
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Letztlich bleibt es gleich. Nicht gelöschte Grundschulden sind ja vom Ersteher abzulösen. Bei Eigentümerrechten an die ehemalige Eigentümergemeinschaft, so dass dies wiederum mit Ihrer ExFrau abzuklären wäre, da Sie ja nunmehr eine gemeinsame Löschungsbewilligung erteilen müssen….
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
Hallo,erstmal Danke für die Antworten.
Ich hab noch eine Frage zum Ortstermin, muss ich da dritte ins Haus lassen, obwohl ich das gar nicht möchte. Ich gehe davon aus das meine Ex ihren Vater zum Termin mit ins Haus nehmen möchte, was ich auf keinem Fall möchte.
Ich habe keine Lust auf Diskussionen vor der Haustür und das der Sachverständige wieder abziehen muss ohne Besichtigung des Hauses.
Vielen Dank
VG Theo
Ich hab noch eine Frage zum Ortstermin, muss ich da dritte ins Haus lassen, obwohl ich das gar nicht möchte. Ich gehe davon aus das meine Ex ihren Vater zum Termin mit ins Haus nehmen möchte, was ich auf keinem Fall möchte.
Ich habe keine Lust auf Diskussionen vor der Haustür und das der Sachverständige wieder abziehen muss ohne Besichtigung des Hauses.
Vielen Dank
VG Theo
Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen
...
es gibt insoweit keine gesetzlich normierten Regelungen.
Jede Partei kann natürlich einen "Bevollmächtigten" mitbringen. Sei es ein naher angehöriger oder zB. ein Rechtsanwalt. Ob Sie dies dem Vater der anderen Partei verwehren können, vermag ich nicht zu beurteilen, vermutlich aber nicht.
Aber: Ein gerichtlich bestellter Gutachter lässt sich insoweit nicht beeinflussen. Dieser erstellt i.d.R. unabhängig von irgendwelchen Einflüssen sein Gutachten für das Gericht. Hinweisen der Parteien kann er nachgehen, um diese eigenständig zu prüfen und zu werten. Von daher, bleiben Sie entspannt.
es gibt insoweit keine gesetzlich normierten Regelungen.
Jede Partei kann natürlich einen "Bevollmächtigten" mitbringen. Sei es ein naher angehöriger oder zB. ein Rechtsanwalt. Ob Sie dies dem Vater der anderen Partei verwehren können, vermag ich nicht zu beurteilen, vermutlich aber nicht.
Aber: Ein gerichtlich bestellter Gutachter lässt sich insoweit nicht beeinflussen. Dieser erstellt i.d.R. unabhängig von irgendwelchen Einflüssen sein Gutachten für das Gericht. Hinweisen der Parteien kann er nachgehen, um diese eigenständig zu prüfen und zu werten. Von daher, bleiben Sie entspannt.