Ein zur Zwangsversteigerung stehendes Haus wird vom Eigentümer und seiner Lebensgefährtin sowie den noch minderjährigen Kindern bewohnt.
Der Erwerber kann ja aus dem Zuschlagsbeschluss gegenüber dem Eigentümer die Zwangsräumung betreiben.
Was ist mit der Lebensgefährtin und den Kindern des Eigentümers? Benötigt der Erwerber einen zusätzlichen Räumungstitel gegenüber der Lebenspartnerin, die dort mietfrei wohnt und ggü. den Kindern?
Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
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Wenn diese zum Hausstand des Schuldners gehören im Grunde nicht. Diesesollten jedoch namentlich in der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit aufgeführt werden.
Oftmals werden jedoch auch aufeinmal „Mietverträge“ aus dem Hut gezaubert und dann kann es unter Umständen schwieriger und langwieriger werden eine Räumung durchzuführen....
Jeder Einzelfall ist verschieden und nicht ohne weiteres auf einen vorliegenden Fall zu übertragen....
Wenn diese zum Hausstand des Schuldners gehören im Grunde nicht. Diesesollten jedoch namentlich in der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses mit aufgeführt werden.
Oftmals werden jedoch auch aufeinmal „Mietverträge“ aus dem Hut gezaubert und dann kann es unter Umständen schwieriger und langwieriger werden eine Räumung durchzuführen....
Jeder Einzelfall ist verschieden und nicht ohne weiteres auf einen vorliegenden Fall zu übertragen....
Re: Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
Wann wird die vollstreckbare Ausfertigung ausgefertigt?
Alle Namen sind ja ggf. beim Zuschlag nicht griffbereit.
Noch eine Frage zum Mietvertrag, müssen diese vor dem Versteigerungstermin nicht bekannt gemacht sein ?
Alle Namen sind ja ggf. beim Zuschlag nicht griffbereit.
Noch eine Frage zum Mietvertrag, müssen diese vor dem Versteigerungstermin nicht bekannt gemacht sein ?
Re: Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
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eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlags Beschlusses wird nicht grundsätzlich von Amts wegen erteilt sondern nur auf ausdrücklichen Antrag des Erstehers.
Ein Mietvertrag wird von den alten Eigentümern i.d.R. nur dann hervorgeholt, wenn diese eine Zwangsräumung vermeiden bzw in die Länge ziehen wollen..sozusagen als Joker.
Am besten vorab versuchen sich mit den alten Schuldner/Eigentümer in Verbindung setzen um herausbekommen, ob diese sich schon um eine Ersatzwohnung pp. bemüht/gekümmert/angemietet haben.
eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlags Beschlusses wird nicht grundsätzlich von Amts wegen erteilt sondern nur auf ausdrücklichen Antrag des Erstehers.
Ein Mietvertrag wird von den alten Eigentümern i.d.R. nur dann hervorgeholt, wenn diese eine Zwangsräumung vermeiden bzw in die Länge ziehen wollen..sozusagen als Joker.
Am besten vorab versuchen sich mit den alten Schuldner/Eigentümer in Verbindung setzen um herausbekommen, ob diese sich schon um eine Ersatzwohnung pp. bemüht/gekümmert/angemietet haben.
Re: Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
Muss der Wunsch auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlags Beschlusses am Tag des Zuschlags erfolgen oder kann dies auch später erfolgen? Falls ja, welche Fristen gelten hier?
Das mit dem „Joker“ kann ich mir im aktuellen Zwangsversteigerungsverfahren gut vorstellen, da der Eigentümer angekündigt hat, nach Versteigerung nicht räumen zu wollen. Wie verhält man sich hier am besten um dem „Joker“ zu begegnen?
Hinweis ; der weitere Hälfteeigentümer (Ehefrau) wohnt selbst nicht mehr im zur Versteigerung stehenden Objekt und hat sich mit dem anderen Hälfteeigentümer heillos zerstritten. Den vermeintlichen Mietvertrag könnten aber nur beide rechtswirksam abschließen , oder ?
Das mit dem „Joker“ kann ich mir im aktuellen Zwangsversteigerungsverfahren gut vorstellen, da der Eigentümer angekündigt hat, nach Versteigerung nicht räumen zu wollen. Wie verhält man sich hier am besten um dem „Joker“ zu begegnen?
Hinweis ; der weitere Hälfteeigentümer (Ehefrau) wohnt selbst nicht mehr im zur Versteigerung stehenden Objekt und hat sich mit dem anderen Hälfteeigentümer heillos zerstritten. Den vermeintlichen Mietvertrag könnten aber nur beide rechtswirksam abschließen , oder ?
Re: Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
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Für den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gibt es keine Ausschlussfrist. Dennoch würde ich es vorausschauend direkt beantrage, weil der Zustellungsnachweis an den Schuldner maßgebend dafür ist, im Nachhinein aus dem Zuschlagsbeschluss die Zwangsräumung zu betreiben.....
Der verbliebene Schuldner könnte natürlich einen „Untermietvertrag“ mit der neuen Lebensgefährtin schließen, was jedoch vollkommen lebensfremd ist zumal dies eventuell erst nach dem ZV Termin bekannt wird.
Also entspannt bleiben und abwarten wie und was denn passiert.....
ZV‘s sind immer in irgendeiner Form risikobehaftet, es ist halt eine Versteigerung, eine Art Wundertüte.....
Für den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gibt es keine Ausschlussfrist. Dennoch würde ich es vorausschauend direkt beantrage, weil der Zustellungsnachweis an den Schuldner maßgebend dafür ist, im Nachhinein aus dem Zuschlagsbeschluss die Zwangsräumung zu betreiben.....
Der verbliebene Schuldner könnte natürlich einen „Untermietvertrag“ mit der neuen Lebensgefährtin schließen, was jedoch vollkommen lebensfremd ist zumal dies eventuell erst nach dem ZV Termin bekannt wird.
Also entspannt bleiben und abwarten wie und was denn passiert.....
ZV‘s sind immer in irgendeiner Form risikobehaftet, es ist halt eine Versteigerung, eine Art Wundertüte.....
Re: Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
Kann der betreibende Gläubiger (hier rangbeste Position)
bei Abgabe eines Gebots über der 7/10 Grenze noch die Einstellung beantragen, sodass der Zuschlag nicht erteilt wird , oder kann er ab erreichen der 7/10 Grenze das nicht mehr tun ?
Ist es üblich , dass der betreibende Gläubiger auf Anfrage vor dem Termin bekannt gibt , welchen Betrag er ungefähr als ausreichend ansieht um keine Einstellung zu beantragen ?
bei Abgabe eines Gebots über der 7/10 Grenze noch die Einstellung beantragen, sodass der Zuschlag nicht erteilt wird , oder kann er ab erreichen der 7/10 Grenze das nicht mehr tun ?
Ist es üblich , dass der betreibende Gläubiger auf Anfrage vor dem Termin bekannt gibt , welchen Betrag er ungefähr als ausreichend ansieht um keine Einstellung zu beantragen ?
Re: Grundschulden, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrecht, Vormerkung
Bei der Marktlage derzeit ist es sehr vermessen zu denken ein Zuschlag wird unter Verkehrswert erteilt. Von daher bedürfen Ihre Fragen eigentlich keiner Antwort...
Aber, natürlich entscheidet nur der Gläubiger selbst für welches Meistgebot ein Zuschlag erteilt werden kann, unabhängig von den 5/10 oder 7/10 Grenzen.....
Die hohe Nachfrage bei geringen Angeboten spielt den Gläubigern aber auch den Schuldnern in die Hände.....
Aber, natürlich entscheidet nur der Gläubiger selbst für welches Meistgebot ein Zuschlag erteilt werden kann, unabhängig von den 5/10 oder 7/10 Grenzen.....
Die hohe Nachfrage bei geringen Angeboten spielt den Gläubigern aber auch den Schuldnern in die Hände.....