Guten Tag und zunächst danke für den tollen Service!
Ich habe eine Frage: Unsere Mietwohnung wird zwangsversteigert. Unserem ehemaligen Vermieter gehörten noch mehrere Wohnungen im Haus, die nun alle zwangsversteigert werden. Wir überlegen nun für unsere Wohnung mitzubieten, aber es ist nicht ganz klar, ob das überhaupt nur für eine Wohnung geht. Die Wohnungen sind alle gemeinsam ausgeschrieben, aber aus der Ausschreibung geht für mich als juristische Laie*in nicht hervor, ob diese nun jeweils für sich oder als Paket verkauft werden sollen. Es sind sowohl Einzelpreise als auch ein Gesamtpreis angegeben und zwar etwa so:
"Eigentumswohnungen (3 bis 4 Zimmer und 1 bis 2 Zimmer): XXXstraße, XX Stadt
Beschreibung:
Laut Wertgutachten: Fünf Eigentumswohnungen in XXX,
a) 1. Obergeschoss links, Wohnfläche rund 158 m², Verkehrswert 480.000 EUR,
b) 1. Obergeschoss rechts, Wohnfläche rund 40 m², Verkehrswert 130.000 EUR,
c) 3. Obergeschoss links, Wohnfläche rund 89 m², Verkehrswert 225.000 EUR,
d) 3. Obergeschoss rechts, Wohnfläche rund 97 m², Verkehrswert 295.000 EUR,
e) Staffelgeschoss und Dachgeschoss rechts, Wohnfläche rund 98 m² (Staffelgeschoss) und 79 m² (Dachgeschoss), Verkehrswert 270.000 EUR; Baujahr XXX,
Gesamtverkehrswert: 1.400.000 EUR.
Ich habe schon beim Gericht angerufen und nachgefragt, aber dort wurde mir gesagt, sie wüssten das auch nicht, das würde beim Termin jeweils erst festgelegt. Ich könne bei Interesse mal versuchen die Sicherheitsleistung für die gewünschte Wohnung zu überweisen.
Meine Frage ist: Wie wird denn festgelegt, ob eine Paket- oder eine Einzelversteigerung gemacht wird? Mir kommt es so merkwürdig vor, dass dies erst ad hoc passiert, es müsste doch irgendwelche Kriterien geben an denen man die Lage einschätzen kann, oder? Oder wird einfach geschaut, wer was bietet und beides ist möglich? Je nachdem könnte ich das Thema für mich abschließen oder würde mich weiterhin kümmern.
Besten Dank für ein Feedback und beste Grüße!
Mehrere Wohnungen in einem Haus: Einzel- oder Paketversteigerung - wer bestimmt das und wie erkenne ich das?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Mehrere Wohnungen in einem Haus: Einzel- oder Paketversteigerung - wer bestimmt das und wie erkenne ich das?
Grundsätzlich gilt die Vorschrift des
§ 63 ZVG
1) 1Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. 2Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.
(2) 1Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). 2Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). 3Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).
......
Demnach sind zunächst alle Wohnungen einzeln zu versteigern.
Beteiligte sind die Grundpfandrechtsgläubiger, der alte Eigentümer und evtl. Berechtigte mit Rechten in Abteilung II des Grundbuches, Bietinteressenten, Zuschauer sind keine am Verfahren Beteiligte.
Meist entscheidet dies der betreibende Gläubiger zB. Bei einer Gesamtlast auf allen Grundstücken/Wohnungen und wenn sich zB. Solvente Bietinteressenten vorab bei dieser gemeldet haben und ein verbindliches Bietangebot i.H.v. Z.B. 1,5 Millionen € bekundet oder abgegeben haben.
Wichtig für Sie wäre es jetzt im ZVG- Portal herauszufinden, WER der betreibende Gläubiger der Verfahren ist, um dies zu erfragen, ob Sie auch die Möglichkeit auf Einzelausgebote haben....
§ 63 ZVG
1) 1Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. 2Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.
(2) 1Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). 2Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). 3Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).
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Demnach sind zunächst alle Wohnungen einzeln zu versteigern.
Beteiligte sind die Grundpfandrechtsgläubiger, der alte Eigentümer und evtl. Berechtigte mit Rechten in Abteilung II des Grundbuches, Bietinteressenten, Zuschauer sind keine am Verfahren Beteiligte.
Meist entscheidet dies der betreibende Gläubiger zB. Bei einer Gesamtlast auf allen Grundstücken/Wohnungen und wenn sich zB. Solvente Bietinteressenten vorab bei dieser gemeldet haben und ein verbindliches Bietangebot i.H.v. Z.B. 1,5 Millionen € bekundet oder abgegeben haben.
Wichtig für Sie wäre es jetzt im ZVG- Portal herauszufinden, WER der betreibende Gläubiger der Verfahren ist, um dies zu erfragen, ob Sie auch die Möglichkeit auf Einzelausgebote haben....