§55 ZVG

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Moderator: Alfred_Hilbert

RNVenrath
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§55 ZVG

Beitragvon RNVenrath » 15.05.2021, 17:59

Hallo
Kann mir jemanden den Paragraphen erklären.
Habe heute die Terminbestimmung zur Teilungsversteigerung erhalten.
Im letzten Satz steht :
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden
Zubehör entgegensteht , wird aufgefordert , die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken , bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. geschieht dies nicht , tritt für das Recht der Versteigerungserlös
an die Stelle des versteigerten Gegenstandes . ?? was heißt das unterm Strich ? !
Mfg

Addi
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Re: §55 ZVG

Beitragvon Addi » 15.05.2021, 19:27

In § 55 ZVG heißt es wie folgt:

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.
(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

Bei ganz normalen Immobilien ist in der Regel kein mithaftendes Zubehör vorhanden, welches mitversteigert wird. Gedacht sind Gewerbebetriebe die in der Regel „Zubehör“ verwenden, welches sich oft auch im Eigentum eines Dritten befindet. Der Eigentümer dieses Zubehörs sollte seine Rechte anmelden, da ansonsten das Zubehör mit versteigert wird....


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