Räumung veranlassen

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Moderator: Alfred_Hilbert

emrahari
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Räumung veranlassen

Beitragvon emrahari » 08.05.2021, 08:58

Guten Tag,

ich hatte eine Wohnung in einer WEG ersteigert und werde nun die Räumungsklage einreichen. Eine Vollstreckbare Ausfertigung d. Zuschlagsbeschlusses habe ich erhalten, jedoch nur für eine Sondereigentums-Art und zwar (zitiere vom Grundbuch): an xxx ME-Anteil an den nicht zu wohnzwecken dienen Räumen. In dem Zuschlagsbeschluss fehlt die mit ersteigerte Wohnung. Werde ich ein weiteren Zuschlagsbeschluss als vollstreckbare Ausfertigung erhalten oder wurde die Wohnung (mit eigenem Grundbuchblatt) einfach vergessen? Im normalen Zuschlagsbeschluss stehen beide Versteigerungsobjekte untereinander als lfd. Nr. 1 und 2. Nicht das wenn ich jetzt die Räumung beantrage es später heisst, sie haben nur die Räumung für die nicht zu wohnzwecken dienenden Räume beantragt und die Wohnung an für sich wird nicht geräumt.

Meine zweite Frage wäre: Mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung kann ich nun die Räumung beantragen. Ich hatte bereits einen Brief zwecks Räumung an den Alteigentümer geschickt, Frist ist verstrichen. 1.Wie genau gehe ich jetzt vor, muss ich die Räumung über ein Anwalt machen? 2. Wenn nicht, muss ich einfach einen Gerichtsvollzieher anrufen, ihm die vollstreckbare Ausfertigung zuschicken und er erhält einen Auftrag (per Mail, tel.?). Muss die vollstreckbare Ausfertigung im Original an den Gerichtsvollzieher oder reicht eine Kopie? 3. Muss ich einen Gerichtsvollzieher nehmen aus der Homepage vom zuständigen Amtsgericht der ersteigerten Wohnung?
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen im Voraus.

Addi
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Re: Räumung veranlassen

Beitragvon Addi » 08.05.2021, 19:02

Meines Erachtens ist die vollstreckbare Ausfertigung fehlerhaft und zu berichtigen.
Dort sollte stehen „ Vorstehende Ausfertigung wird dem Ersteher zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen x (Schuldner und seiner Ehefrau, evt. Volljährige Kinder) erteilt. Ansonsten kann das Geschehen was Sie geschildert haben, nämlich nur hinsichtlich des Teileigentuns (Garage)

Frage würde mit dem Schuldner schon Kontakt aufgenommen hinsichtlich Räumung, Auszug pp.?
Wenn ja und keinerlei Reaktion können Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher vorab mündlich kontaktieren um Details zu klären. Einen Anwalt brauchen Sie nicht dafür, können Geldsparen. Der GV wird von Ihnen einen Räumungsvorschuss anfordern (3.000,- € plus ?)....
Der Vollstreckungstitel ist natürlich als Vollstreckbare Ausfertiging beizufügen.....

emrahari
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Re: Räumung veranlassen

Beitragvon emrahari » 10.05.2021, 23:14

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dachte ich mir, dass die Ausfertigung fehlerhaft ist.
Ja Schriftverkehr wurde geführt, Antworten gab es von seinem RA. Der Alteigentümer hat sogar eine Verpflichtungserklärung abgegeben zum Auszug jedoch im Nachgang mitgeteilt, das er bisher keine WHG gefunden hat und ein Makler beauftragt hat, er wäre bereit bis dato eine Miete zu zahlen. Bringt mir die Verpflichtungserklärung Vorteile bei der Räumung?

Addi
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Re: Räumung veranlassen

Beitragvon Addi » 11.05.2021, 17:10

....
Wichtig wäre festzustellen, ob der ehemalige Eigentümer tatsächlich jetzt aktiv geworden ist. Also den Makler- vertrag vorlegen lassen und schauen ob die erste Monatsmiete schon gezahlt wurde.
Letztendlich wird es seine Zeit dauern, bis der ehemalige Eigentümer ausgezogen ist. Auch durch einen Räumungsauftrag kommen Sie nicht schneller zu m Ziel. Der GV fordert erst einen Kostenvorschusses an der von Ihnen vorab gezahlt werden muss, dann ist zu klären wohin die Räumung erfolgen soll. Entweder in eine andere Wohnung oder in eine Sozialunterkunft, welche das Ordnungsamt Ihrer Kommune zur Verfügung stellen muß. Gegebenenfalls ist das Wohnungsinventar einzulagern, also Lagermöglichkeiten anzumieten. Zuletzt muß der GV den Räumungstermin bestimmen, was in der Regel auch einen Zeitraum von 2 Monaten einnehmen wird.
Also besser in Ruhe mit dem alten Eigentümer aushandeln und Hilfestellung anbieten, bedeutet weniger Stress für Alle und vermutlich eine zeitiger geräumte Wohnung....


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