Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

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Moderator: Alfred_Hilbert

eugen
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Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon eugen » 12.10.2016, 22:34

Hallo,

ich habe erfahren, dass ein Haus zwangsverwltet wird und parallel ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft.
Von dem Zwangsverwalter weis ich, dass bereits ein Wertgutachten vorliegt. Dieses wollte ich beim zuständigen Amtsgericht einsehen. Ich wurde nach dem Aktenzeichen gefragt, welches ich nicht kannte. Die Dame sagte dieses könnte ich am Aushang ablesen. Daraufhin teilte ich ihr mit, dass es noch keinen Termin und somit keinen Aushang gibt.
Sie sagte sie dürfte mir deshalb keine Informationen geben.

Nun die Frage. Hab ich erst Einsichtsrecht ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Termin für die Versteigerung bestimmt ist?
§42 ZVG schränkt das Einsichtsrecht zeitlich doch nicht ein. Ich ziehe einen freihändigen Kauf in betracht und möchte mich direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzten. (Muss dazu der Schuldner zustimmen?)

Ich kenne nun das Aktenzeichen und versuche es nochmal, ohne zu erwähnen, dass es noch keinen Termin gibt. Vlt erinnert sich die Dame ja nicht mehr :D

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 13.10.2016, 20:26

Im reinen Gesetzestext des $ 42 ZVG, steht nichtder Zeitpunkt ab wann einem Interessenten die Einsicht in die Akte und in das Grundbuch (Grundbuchauszug) gestattet werden kann.
Dies wird auch an jedem Amtsgericht unterschiedlich gehandhabt, weil es eben keine genau Vorgabe gibt.
Sinn machtdie Einsicht ohnehin erst, wenn ein Versteigerungstermin formell veröffentlicht worden ist und im www.zvg-portal.de eingestellt ist.
Mit der Terminsbestimmung wird in der Regel auch der betreibende Gläubiger bzw. eine Kontaktanschrift mitgeteilt. Auf Wunsch natürlich auch der Grundbuchauszug. Dieser macht natürlich nur dann Sinn, wenn ein geschulter Mitarbeiter- der Versteigerungsrechtspflegér/in- einem den Grundbuchauszug in Relation zum betreibenden Gläubiger pp. erklärt.
Natürlich kann dann versucht werden im freihändigen Verkauf vor einem Versteigerungstermin das Objekt zu erwerben.
Hierzu müssen neben dem Schuldner/Eigentümer ggfls. Dessen Insolvenzverwalter aber auch ALLe nachrangigen Gläubiger mitwirken, weil diese ja eine Löschungsbeweilligung für nachrangig eingetragene Grundpfandrechte ( oftmals Sicherungshypotheken) erteilen müssen.
Diese stellen sie nur aus, wenn für diese Gläubiger ein geldwerter Vorteil erzielt wird, auch wenn diese in einer Zwangsversteigerung leer ausgehen würden!
Von daher wird ein solcher freihändiger Verkauf vor einem Termin zumeist nur dann gelingen, wenn nur 1 Grundpfandrechtsgläubiger vorhanden ist......
Auch ist immer daran zu denken, dass ihre Idee vom freihändigen Kauf von vielen weiteren Bietinteressenten ebenfalls angestrebt werden.
Günstiger ist immer ein Erwerb IM Versteigerungstermin. Zu erfragen ist auch immer die Preisvorstellung der betreibenden Gläubigerin, weil diese letzendlich immer entscheidet für welchen Betrag der Zuschlag erteilt werden kann unabhängig von allen Wertgrenzen.....

Fanny
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Fanny » 15.02.2021, 11:21

Ich nutze dieses Thema mal um eine Frage zu stellen die in die ähnliche Richtung geht;
Als vollkommener Neuling auf dem Gebiet "Zwangsversteigerungen" wollte ich im ersten Schritt das Wertgutachten vom Amtsgericht beantragen. Nach schriftlicher Beantragung erfolgte keine Rückmeldung vom Amtsgericht und nach Rücksprache wurde mir dann mitgeteilt, dass durch den Sachverständigen die Vervielfältigung des Gutachtens verweigert wird. Ist das möglich? :shock:
Also klar, der nächste Schritt bedeutet jetzt, ich werde ins Amtsgericht fahren und mir das Gutachten vor Ort angucken. Aber ich hätte schon gern eine Ausfertigung für zu Hause etc, ich bin schließlich über jede Info die ich über das begehrte Objekt erhalten kann dankbar :wink:

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 15.02.2021, 12:35

….
so eine Vorgehensweise ist eigentlich nicht mehr akzeptabel.
Gutachten haben ja gerade den Sinn und Zweck, dieses den Bietinteressenten zu ermögliche sich vor dem Termin zu erkundigen und über das Objekt zu informieren. Auftraggeber ist das Vollstreckungsgericht.
Gutachter die eine Vervielfältigung nicht zulassen oder wünschen sind nicht mehr mit einem Auftrag zu versehen.

Unabhängig davon sollte mittlerweile jedes Gericht in Deutschland die Gutachten online in das
www.ZVG-Portal.de einstellen. Das Portal ist deutschlandweit geschaltet und einsehbar.

Aber auch hier beim www.immobilienpool.de sind die einzelnen Amtsgerichte nach Bundesländern sortiert und man kann hier viele Objekte detailgetreu anschauen und eine Beschreibung erhalten.

Die dritte Alternative ist die, beim Amtsgericht die Anschrift der betreibenden Gläubigerin zu erfragen, um dann von der Gläubigerin eine Gutachten Kopie zu erhalten. Diese Angaben sind zu bekommen, sobald ein Versteigerungstermin bestimmt worden ist....

Fanny
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Fanny » 15.02.2021, 13:23

Vielen lieben Dank für diese sehr schnell und verständliche Antwort!
Leider ist bei dem Objekt (bzw. auch bei den anderen Objekten "meines Amtsgericht") das Wertgutachten nicht veröffentlicht. In dem ZVG Portal ist nur die allgemeine Beschreibung erfasst und die amtliche Bekanntmachung/ Terminbestimmung. Es gibt nicht mal Bilder oä (ich selber habe mir das Objekt von außen natürlich schon mal im vorbei fahren angeguckt :wink: )…. Auf der Seite immobilienpool ist das Objekt gar nicht erst gelistet.

Um die dritte Alternative umzusetzen; Schreibe ich dann einfach wieder mein Amtsgericht an, und bitte um Auskunft der Anschrift der betreibenden Gläubiger? Kann ich mich da auf irgendwas berufen? Also z.B. auf den § 42 ZVG? Die Terminbestimmung ist bereits erfolgt und wie oben beschrieben im ZVG Portal veröffentlicht.

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 15.02.2021, 13:53

...,
Das hört sich nicht gut an. Von welchem Bundesland sprechen Sie dann?
Vollstreckungsgerichte sollten sich mittlerweile als Dienstleister verstehen.
Und als solche stehen diese auch in der Verpflichtung dem Bürger entsprechende Infos zukommen zu lassen.
Auch sind diese gehalten die aktuellen „Kontaktdaten“ der betreibenden Gläubigerin für Bietinteressenten vorzuhalten....
Sollten Ihnen diese Kontaktdaten nicht zugänglich gemacht/mitgeteilt werden, so richten Sie ein entsprechendes Anschreiben an den Direktor/in des Amtsgerichts richten unter Hinweis auf §42 ZVG....

Fanny
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Fanny » 15.02.2021, 14:22

Wir sprechen von Niedersachsen, aber sehr ländlich, vielleicht liegt's daran... :wink:
Gut, dann werde ich mal den Schritt in die Wege leiten, den Sie mir aufgezeigt haben und hoffe dann ein bisschen weiter zu kommen. Danke für die Hilfe und tolle Erklärung!

sisi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon sisi » 24.03.2021, 00:41

Auch in der Region Leipzig wurden keine Gutachen oder Fotos veröffentlicht

Addi
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Addi » 24.03.2021, 07:07

...
Das stimmt so nicht.
Sämtliche Termine findet man in dem bundesweiten Portal. www.zvg-Portal.de.
Gutachten in Sachsen findet man unter
Gutachten Download unter www.zvsachsen.de
Oder auch hier auf der Startseite von www.immobilienpool.de, dort im orangen Feld links unter Amtsgerichte....

Nicht geeignet sind die kommerziellen Seiten von eBay.kleinanzeigen oder Immowelt, weil diese unerlaubt kopieren und veröffentlichen und zumeist falsch.

Also Augen auf bei der Terminssuche.

Katharina_
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Re: Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung

Beitragvon Katharina_ » 14.11.2022, 13:24

Hallo in die Runde, wenn auch sehr viel später, aber zu gleichem Thema:

in Leipzig wird mir die Akteneinsicht (bis auf das im Internet veröffentlichte Gutachten) verwährt. Keine Grundbuchauszüge, keine Gläubiger, Nichts. Sie sagen, man könne die 30 Min während der Versteigerung nutzen, um Akteneinsicht zu erhalten. Ein Verweis auf § 42 ZVG sowie das Urteil des OLG Düsseldorf weisen sie zurück, da sie ja mit der Vorschrift konform gehen, dass man 30 Min Zeit hätte, bevor der Hammer fällt. Kann ich was tun, dass ich weitere Informationen erhalte?

Danke Euch.
Viele Grüße
Katharina


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