Hallo zusammen,
folgende Ausgangslage: Teilungsversteigerungstermin (TV) steht an. Geschiedene Eheleute haben Grundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil, Ehemann betreibt die TV. Verkehrwert des Grundstücks ca. EUR 350 TSD. Seit 2011 ist eine Grundschuld eingetragen mit EUR 300 TSD zzgl. 15% Jahreszinsen. Ich gehe davon aus, dass die Raten für das der Grundschuld zu Grunde liegende Darlehen immer gezahlt wurde, die Grundschuld also bei weitem nicht mehr mit dem Wert valutiert, mit dem sie eingetragen ist oder ggf. sogar schon erloschen ist. Allerdings haben die Eheleute die Grundschuld nicht (teilweise) löschen lassen. Neben der Grundschuld liegt auf dem zweiten Miteigentumsanteil (dem der Ehefrau) eine Zwangssicherungshypothek iHv ca. EUR 50 TSD. Die folgenden Fragen aus Sicht dieses Hypothekeninhabers:
1.Frage:
Das Interesse des Hypothekeninhabers ist doch meines Erachtens, dass möglichst viele Gebote abgegeben werden und am Ende ein möglichst hohes Gebot den Zuschlag erhält, damit er noch vom Erlös etwas abbekommt (die vorrangieg Grundschuld der Bank wird ja zuerst befriedigt). Wenn aber die Grundschuld noch in voller Höhe im Grundbuch steht und der Ersteher sie aufgrund der Grundbuchsituation (= dinglich gesichertes Recht) mit übernehmen müsste (ohne zu wissen, was sich dahinter verbirgt), dann werden doch wohl eher wenige Bieter Gebote abgeben und diese - wenn überhaupt- sehr niedrig sein, da sie ja einkalkulieren müssten, dass im worst-case noch EUR 300 TSD zzgl. 15% Zinsen zu zahlen sind. Also schlecht für den Hypothekeninhaber. Was könnte er tun ?
Wäre ein Antrag nach § 59 ZVG mit ggf. Doppelausgebot der Rettungsanker, so wie es z.B. Mock empfiehlt ?
https://www.iww.de/ve/vollstreckungs...ngungen-f81086
Im Vorab-Telefonat teilte der Rechtspfleger mit, dass er einen solchen Antrag direkt und ohne nach den Zustimmungen der anderen Beteiligten zu fragen, abweisen würde, da ein solcher Antrag "hahnebüchener Unsinn" sei.
Was meint Ihr dazu ?
2.Frage:
Angenommen, der Antrag wird abgelehnt und es gibt einen Zuschlag. Der Erlös ist aber so gering, dass für den Hyüpothekengläubiger nichts mehr übrig bleibt. So wie ich es verstanden habe, bleiben die Belastungen auf dem Miteigentumsanteil des Betreibenden bestehen. Aber was ist mit den Belastungen auf dem Anteil des anderen (hier der Ehefrau). Gehen diese unter ?
Herzlichen Dank für wertvolle Hinweise
Rheinfeuer
Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung
…
zu1. :
Wäre ein Antrag nach § 59 ZVG mit ggf. Doppelausgebot der Rettungsanker, so wie es z.B. Mock empfiehlt ?
welchen Inhaltes sollte denn dieser Antrag aufweisen ? (Bestehenbleiben der S-Hypothek?)….
dann müssten alle Beteiligten hier der Ehemann und der vorrangige Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen.
Stimmen diese nicht zu, kann das Gericht den Antrag zurückweisen....
zu 2 :
Aber was ist mit den Belastungen auf dem Anteil des anderen (hier der Ehefrau). Gehen diese unter ?
Ja, so ist es... Die Forderung aus der S-Hypothek hat als "Pfand" den Miteigentumsanteil der Ehefrau am Grundstück belastet.... Fällt dieses Recht nicht ins GG, weil die Ehefrau dem Verfahren nicht beigetreten ist, erlischt die S-Hypothek an dem Grundstücksanteil, der "Pfand" fällt weg, die Forderung gegen die Ehefrau bleibt schuldrechtlich gegen diese persönlich bestehen....
zu1. :
Wäre ein Antrag nach § 59 ZVG mit ggf. Doppelausgebot der Rettungsanker, so wie es z.B. Mock empfiehlt ?
welchen Inhaltes sollte denn dieser Antrag aufweisen ? (Bestehenbleiben der S-Hypothek?)….
dann müssten alle Beteiligten hier der Ehemann und der vorrangige Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen.
Stimmen diese nicht zu, kann das Gericht den Antrag zurückweisen....
zu 2 :
Aber was ist mit den Belastungen auf dem Anteil des anderen (hier der Ehefrau). Gehen diese unter ?
Ja, so ist es... Die Forderung aus der S-Hypothek hat als "Pfand" den Miteigentumsanteil der Ehefrau am Grundstück belastet.... Fällt dieses Recht nicht ins GG, weil die Ehefrau dem Verfahren nicht beigetreten ist, erlischt die S-Hypothek an dem Grundstücksanteil, der "Pfand" fällt weg, die Forderung gegen die Ehefrau bleibt schuldrechtlich gegen diese persönlich bestehen....
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Re: Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung
Super, vielen Dank.
zu 1:
"... beantrage ich gemäß § 59 ZVG folgende abweichenden Feststellungen des geringsten Gebots,
Aufnahme des Rechts in Abteilung III Nr. x des Grundbuchs von x lediglich mit dem Betrag in das geringste Gebot, mit dem die Grundschuld tatsächlich valutiert und (soweit erforderlich) Zulassung eines Doppelausgebots ..."
zu 2:
Dann würde also die S-Hypothek bestehenbleiben, wenn die Ehefrau beigetreten wäre ?
zu 1:
"... beantrage ich gemäß § 59 ZVG folgende abweichenden Feststellungen des geringsten Gebots,
Aufnahme des Rechts in Abteilung III Nr. x des Grundbuchs von x lediglich mit dem Betrag in das geringste Gebot, mit dem die Grundschuld tatsächlich valutiert und (soweit erforderlich) Zulassung eines Doppelausgebots ..."
zu 2:
Dann würde also die S-Hypothek bestehenbleiben, wenn die Ehefrau beigetreten wäre ?
Re: Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung
Heute, 09:27
#7
Rheinfeuer
Rheinfeuer ist gerade online
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Aha. Wenn sich die Eheleute "hinter den Kulissen" also einig sind, und die Ehefrau passiv bleibt, dann könnte man ja so sehr elegant alle Belastungen auf dem Miteigentumsanteil der Ehefrau beseitigen. Ohne Kompensation für deren Gläubiger ?
Wäre es anders, wenn die Ehefrau dem Verfahren beigetreten wäre ? Dann wäre doch die auf ihrem Anteil lastende Zwangssicherungshypothek nicht nachrangig und müsste bestehen bleiben, oder ?
#7
Rheinfeuer
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Aha. Wenn sich die Eheleute "hinter den Kulissen" also einig sind, und die Ehefrau passiv bleibt, dann könnte man ja so sehr elegant alle Belastungen auf dem Miteigentumsanteil der Ehefrau beseitigen. Ohne Kompensation für deren Gläubiger ?
Wäre es anders, wenn die Ehefrau dem Verfahren beigetreten wäre ? Dann wäre doch die auf ihrem Anteil lastende Zwangssicherungshypothek nicht nachrangig und müsste bestehen bleiben, oder ?
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Re: Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung
Ja, ich habe die Frage auch in einem anderen Forum gestellt. Ist das ein Problem ?
Re: Nicht mehr (voll) valutierende Grundschuld in Teilungsversteigerung
Nein, das nicht...
aber mehr als "fachkundige" Antworten im Rechtspflegerforum oder hier gibt es halt nicht.....
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