Hallo,
folgend Frage, kann ich in Vollmacht für jemanden bei einer Zwangsversteigerung bieten, wenn ja, was muss beachtet werden, Formulare, Kosten ect.
Vorab besten Dank
Suenos
Bieten in Vollmacht
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Bieten in Vollmacht
Erforderlich ist eine sogenannte "notariell beglaubigte Bietungsvollmacht", welche der Vollmachtgeber dem Vertreter zu erteilen hat. Hierin ist ausdrücklich anzugeben - wer - wen bevollmächtigt, in welchem Verfahren (Amtsgericht, Az.: ) dieser berechtigt ist im Namen des Vollmachtgebers Gebote für diesen abzugeben.
Die Kosten beim Notar richten sich nach dem Wert der Vollmacht, die von den Beteiligten zu bestimmen und anzugeben ist....
Alternativ können Sie aber zunächst auch o h n e Vollmacht im eigenen Namen bieten. Werden Sie dann "überboten" und geben n i c h t das Meistgebot ab, ist nichts geschehen.
Bleiben Sie hingegen "Meistbietender", muss das Gericht der/die Rechtspfleger/in im Termin immer laut und deutlich fragen, "...ob Erklärungen zum Zuschlag abgegeben werden". Jetzt müssen Sie laut und deutlich beantragen, den Zuschlag erst später zu erteilen. In diesem "Verkündungstermin" müssen Sie dann mit dem vermeintlichen Vollmachtgeber beide erscheinen und Sie treten die Rechte aus dem Meistgebot an denjenigen ab, für den Sie geboten haben. Dieser nimmt die Rechte aus dem Meistgebot an und erhält in diesem Termin den Zuschlag, wird somit wie gewünscht neuer Eigentümer.
Geht man so vor, bedarf es keiner notariellen Bietungsvollmacht.
Aber A c h t u n g :
Verpassen Sie die Gerichtsaufforderung Erklärungen zum Zuschlag abzugeben, kann es passieren, dass Ihnen als Meistbietender der Zuschlag erteilt wird. Dann kann eine Übertragung des Eigentums an einen Dritten nur noch durch notarielle Auflassungserklärung erfolgen.-
Die Kosten beim Notar richten sich nach dem Wert der Vollmacht, die von den Beteiligten zu bestimmen und anzugeben ist....
Alternativ können Sie aber zunächst auch o h n e Vollmacht im eigenen Namen bieten. Werden Sie dann "überboten" und geben n i c h t das Meistgebot ab, ist nichts geschehen.
Bleiben Sie hingegen "Meistbietender", muss das Gericht der/die Rechtspfleger/in im Termin immer laut und deutlich fragen, "...ob Erklärungen zum Zuschlag abgegeben werden". Jetzt müssen Sie laut und deutlich beantragen, den Zuschlag erst später zu erteilen. In diesem "Verkündungstermin" müssen Sie dann mit dem vermeintlichen Vollmachtgeber beide erscheinen und Sie treten die Rechte aus dem Meistgebot an denjenigen ab, für den Sie geboten haben. Dieser nimmt die Rechte aus dem Meistgebot an und erhält in diesem Termin den Zuschlag, wird somit wie gewünscht neuer Eigentümer.
Geht man so vor, bedarf es keiner notariellen Bietungsvollmacht.
Aber A c h t u n g :
Verpassen Sie die Gerichtsaufforderung Erklärungen zum Zuschlag abzugeben, kann es passieren, dass Ihnen als Meistbietender der Zuschlag erteilt wird. Dann kann eine Übertragung des Eigentums an einen Dritten nur noch durch notarielle Auflassungserklärung erfolgen.-