Hallo,
ich habe mal eine Frage an die erfahrenen Biet-Hasen.
Bei dem zu versteigerten Objekt sind die 7/10el Grenzen noch nicht aufgehoben.
Gesetzt den Fall ich (oder jemand anderes) bieten 51 oder 60%.
Gläubiger sind keine anwesend oder legen kein Veto ein.
Auf welcher Basis entscheidet der Rechtspfleger ob verkauft wird oder ein neuer Termin anberaumt wird ?
Bzw. kann man diesen vorher nach seiner Entscheidung im Rahmen 50-70% befragen ?
Habe jetzt schon zwei mal erlebt, das entweder keine Gläubiger anwesend sind oder keiner was gegen das geringe Gebot hatte, am Ende kam man aber trotzdem über 70% raus, sprich die Frage stellte sich nicht mehr.
bin auf eure Antworten gespannt
Danke
Gebot 51%, 7/10 Grenzen nicht aufgehoben - kein Gläubiger im Termin - wer entscheidet?
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Gebot 51%, 7/10 Grenzen nicht aufgehoben - kein Gläubiger im Termin - wer entscheidet?
Zunächst, die Immobilien werden durch das Amtsgericht=Vollstreckungsgericht versteigert nicht verkauft.
Kommt es tatsächlich einmal zu dieser Konstellation, dass der Vertreter der betreibenden Gläubigerin nicht im Termin anwesend ist, kommt es immer auf den konkreten Fall an wie das Gericht dann entscheidet.
Ist davon auszugehen, dass der Gl.-Vertreter einen Antrag auf Zuschlagsversagung stellt, wegen nicht Erreichens der 5/10 oder 7/10 Grenze, dann wird das zuletzt abgegebene Meistgebot über z.B. 51% im Protokoll festgehalten, aber vermutlich nicht direkt im Termin der Zuschlag erteilt.
Das Gericht hat dann einen gesonderten Zuschlagsverkündungstermin zu bestimmen § 87 ZVG ( 1 Woche später), bis dahin sich die Beteiligten, insbesondere der nicht anwesende betreibende Gläubiger, aber auch der Schuldner sich zu dem abgegebenen Meistgebot äußern können.
Bewilligt die betreibende Gläubigerin innerhalb dieser Frist die Einstweilige Einstellung des Verfahrens, ist der Zuschlag gem. § 33 ZVG zu versagen, mit den Folgen des § 30 ZVG.
Dieses Procedere erhält dadurch seinen Sinn und Zweck, dass die Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes nicht ist, "Bietinteressenten" möglichst eine Immobilie günstig ersteigern zu lassen, sondern bestmögliche Rückführung der Schuldenlast gegenüber den Gläubigern.
Kommt es tatsächlich einmal zu dieser Konstellation, dass der Vertreter der betreibenden Gläubigerin nicht im Termin anwesend ist, kommt es immer auf den konkreten Fall an wie das Gericht dann entscheidet.
Ist davon auszugehen, dass der Gl.-Vertreter einen Antrag auf Zuschlagsversagung stellt, wegen nicht Erreichens der 5/10 oder 7/10 Grenze, dann wird das zuletzt abgegebene Meistgebot über z.B. 51% im Protokoll festgehalten, aber vermutlich nicht direkt im Termin der Zuschlag erteilt.
Das Gericht hat dann einen gesonderten Zuschlagsverkündungstermin zu bestimmen § 87 ZVG ( 1 Woche später), bis dahin sich die Beteiligten, insbesondere der nicht anwesende betreibende Gläubiger, aber auch der Schuldner sich zu dem abgegebenen Meistgebot äußern können.
Bewilligt die betreibende Gläubigerin innerhalb dieser Frist die Einstweilige Einstellung des Verfahrens, ist der Zuschlag gem. § 33 ZVG zu versagen, mit den Folgen des § 30 ZVG.
Dieses Procedere erhält dadurch seinen Sinn und Zweck, dass die Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes nicht ist, "Bietinteressenten" möglichst eine Immobilie günstig ersteigern zu lassen, sondern bestmögliche Rückführung der Schuldenlast gegenüber den Gläubigern.
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Re: Gebot 51%, 7/10 Grenzen nicht aufgehoben - kein Gläubiger im Termin - wer entscheidet?
Vielen Dank, das war die Antwort die ich gesucht hatte.