Zur Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Erbengemeinschaft habe ich mehrere Fragen an das Forum:
1. Ist es richtig, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung für mehrere (wenige) landwirtschaftliche Grundstücke einer Ortschaft/Gemarkung vom zuständigen Amtsgericht prinzipiell separat bearbeitet werden müssen, d.h. für jedes Flurstück ein eigener Bearbeiter (Rechtspfleger), eigenes Aktenzeichen, eigener Gutachter (Wertermittlung) angesetzt werden müssen, auch wenn "minderwertige" Grundstücke dabei sind, bei denen schon alleine die Kosten für die Anfahrt des Gutachters 50 % des zu erwartenden Verkehrswertes übersteigen werden?
2. Wenn ja, wo kann ich die gesetzliche Grundlage dazu finden?
3. Bei Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung von Gläubigerforderungen scheint es durchaus möglich zu sein, soweit ich informiert bin, mehrere Grundstücke in einem Verfahren zusammenzufassen. Ist die Forderung des Antragstellers an die Miterben in der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft den Forderungen eines Gläubigers nicht gleichzusetzen?
3. Sollte das AG nicht angehalten sein, die Kosten und den Arbeitsaufwand eines Teilungsversteigerungsverfahrens, im Interesse aller Beteiligten, so gering wie möglich zu halten, auch in Hinblick auf einen "erfolgreichen" Versteigungstermin? Wenn ich es richtig verstanden habe, setzt sich ein Mindestgebot zusammen aus Verkehrswert (bzw 50% davon), Gutachter- und den anderen Gerichtskosten.
Ist ein Grundstück in Lage und Größe nicht attraktiv, ist die Möglichkeit gering, dass ein Mindestgebot, das den Verkehrwert (bzw 50%) um ein mehrfaches übersteigt, im Versteigerungstermin abgegeben wird.
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner umfangreichen Fragen.
Teilungsversteigerung, mehrere Grundstücke
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung, mehrere Grundstücke
Nein, das ist absolut nicht richtig.
Soweit die einzelnen Grundstücke/Flurstücke in einem Grundbuch eingetragen sind, erfolgt eine einheitliche Anordnung hinsichtlich aller Flurstücke in einem Verfahren, soweit die ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer sämtlicher Flurstücke ist.
Sollten unterschiedliche Flurstücke in verschiedenen Grundbüchern eingetragen sein, erfolgt eine Verfahrensanordnung in der Regel nach der Eintragung in den jeweiligen Grundbüchern.
Über § 18 ZVG kann sodann eine Verbindung sämtlicher Flurstücke aus verschiedenen Grundbüchern zu einem Verfahren erfolgen.
Eine separate Anordnung einiger Flurstücke ist nur dann sinnvoll, wenn diese nicht nebeneinanderliegend, also räumlich soweit voneinander getrennt liegend sind, dass eine gemeinsame Verwertung nicht möglich ist....
Soweit die einzelnen Grundstücke/Flurstücke in einem Grundbuch eingetragen sind, erfolgt eine einheitliche Anordnung hinsichtlich aller Flurstücke in einem Verfahren, soweit die ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer sämtlicher Flurstücke ist.
Sollten unterschiedliche Flurstücke in verschiedenen Grundbüchern eingetragen sein, erfolgt eine Verfahrensanordnung in der Regel nach der Eintragung in den jeweiligen Grundbüchern.
Über § 18 ZVG kann sodann eine Verbindung sämtlicher Flurstücke aus verschiedenen Grundbüchern zu einem Verfahren erfolgen.
Eine separate Anordnung einiger Flurstücke ist nur dann sinnvoll, wenn diese nicht nebeneinanderliegend, also räumlich soweit voneinander getrennt liegend sind, dass eine gemeinsame Verwertung nicht möglich ist....
Re: Teilungsversteigerung, mehrere Grundstücke
Sehr geehrter Addi,
eine so schnelle Antwort hatte ich garnicht erwartet!
Vielen Dank für die Auskunft!
Nun habe ich noch eine Zusatzfrage: wer ist in dieser Angelegenheit der Entscheidungsbefugte, an den ich mich wenden kann? Der Rechtspfleger?
eine so schnelle Antwort hatte ich garnicht erwartet!
Vielen Dank für die Auskunft!
Nun habe ich noch eine Zusatzfrage: wer ist in dieser Angelegenheit der Entscheidungsbefugte, an den ich mich wenden kann? Der Rechtspfleger?
Re: Teilungsversteigerung, mehrere Grundstücke
...Ja, so ist es.
Für die Bearbeitung von Zwangs-und Teilungsversteigerungssachen an den Amtsgerichten ist ausschließlich der besonders hierfür ausgebildete Rechtspfleger/in zuständig...
Auch wie die Akten anzulegen und zu führen sind steht nicht allein im Ermessen des Rechtspflegers. Dies ist eigens in einer hierfür bestimmten Aktenordnung vorgegeben.
Für die Bearbeitung von Zwangs-und Teilungsversteigerungssachen an den Amtsgerichten ist ausschließlich der besonders hierfür ausgebildete Rechtspfleger/in zuständig...
Auch wie die Akten anzulegen und zu führen sind steht nicht allein im Ermessen des Rechtspflegers. Dies ist eigens in einer hierfür bestimmten Aktenordnung vorgegeben.