Hallo zusammen,
ich hätte mal eine Frage zur 5/10 bzw. 7/10 Wertgrenze im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Es geht dabei um ein Grundstück, dessen Wert mit 36000 Euro vom Gutachter festgesetzt wurde.
Wenn ich es richtig verstehe gilt im ersten Termin die 5/10 Grenze, d.h. bei einem Höchstgebot von 17999 Euro müsste von Amts wegen der Zuschlag versagt werden, bei 18000 (oder 18001) Euro nicht?
Gibt es im Rahmen der Teilungsversteigerung überhaupt die 7/10-Grenze? Ich habe hierzu widersprüchliches im Internet gefunden. Im Falle, dass es keine Belastungen auf dem Grundstück gibt (keine Gläubiger), kann dann irgendjemand, z.B. ein Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft bzw. Erbengemeinschaft beantragen, dass der Zuschlag aufgrund nichterreichens der 7/10 Grenze versagt wird oder ist der Zuschlag bei einem Gebot von genau 5/10 bzw. darüber zu erteilen?
Vielen Dank für Eure Hilfe und frohe Weihnachten
Grünländer
Teilungsversteigerung 5/10 Grenze
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung 5/10 Grenze
Pauschal kann dies nicht beantwortet werden, weil dies von Fall zu Fall verschieden ist.
Maßgeblich ist, ob Grundpfandrechte in Abteilung III des Grundbuches bestehen bleiben und mit ins Geringste Gebot aufzunehmen sind.
Hiernach berechnet sich immer die 5/10 Grenze des § 85a ZVG.
Ist das Grundstück unbelastet und kein Recht in Abteilung III ist zu übernehmen, ist die von Ihnen angenommene Auffassung richtig.
Gebote sind dann erst ab 180.000,-EUR rechnerisch zuschlagsfähig.
Die 7/10 Grenze des § 74a ZVG findet hingegen keine Anwendung, da kein betreibender Gläubiger in diesem Verfahren beteiligt ist, der einen solchen Antrag stellen kann.
Die bisherigen Eigentümer (Antragsteller/Antragsgegner) werden ebenfalls nicht antragsberechtigt sein, es sei denn, für einen dieser Beteiligten ist ein Eigentümerrecht in entsprechender Höhe eingetragen, und es errechnet sich ein antragsrecht nach §74a ZVG, was in meiner langjährigen Erfahrung bislang nicht vorgelegen hat....
Maßgeblich ist, ob Grundpfandrechte in Abteilung III des Grundbuches bestehen bleiben und mit ins Geringste Gebot aufzunehmen sind.
Hiernach berechnet sich immer die 5/10 Grenze des § 85a ZVG.
Ist das Grundstück unbelastet und kein Recht in Abteilung III ist zu übernehmen, ist die von Ihnen angenommene Auffassung richtig.
Gebote sind dann erst ab 180.000,-EUR rechnerisch zuschlagsfähig.
Die 7/10 Grenze des § 74a ZVG findet hingegen keine Anwendung, da kein betreibender Gläubiger in diesem Verfahren beteiligt ist, der einen solchen Antrag stellen kann.
Die bisherigen Eigentümer (Antragsteller/Antragsgegner) werden ebenfalls nicht antragsberechtigt sein, es sei denn, für einen dieser Beteiligten ist ein Eigentümerrecht in entsprechender Höhe eingetragen, und es errechnet sich ein antragsrecht nach §74a ZVG, was in meiner langjährigen Erfahrung bislang nicht vorgelegen hat....
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Re: Teilungsversteigerung 5/10 Grenze
Super, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Re: Teilungsversteigerung 5/10 Grenze
Hallo,
ich hole mal diesen Thread aus der Versenkung weil ich dazu eine Frage habe, bei der es um 1 Cent/Euro geht.
Ich war an einer Teilungsversteigerung, bei der genau 50 % (173000 Euro) geboten wurden. Der Verkehrswert lag/liegt bei 346000 Euro. Der Zuschlag wurde nicht sofort erteilt. Daraufhin hat ein (ehmaliger) Miteigentümer lauthals vorgebracht, dass der Zuschlag versagt werden müsse und es mindestens 1 Cent mehr hätten sein müssen. Es sah so aus, als dass er darauf spekuliert hat in einem zweiten Termin das Haus günstiger zu ergattern. Die Zuschlagserteilung wurde nicht sofort vorgenommen, es sah so aus, dass die Rechtspflegerin sich ein wenig verunsichern ließ. Aus Ihrer obigen Antwort zur Frage des Threaderöffners gehe ich davon aus, dass 173000 Euro genau 50 % sind uns somit der Zuschlag erfolgen muss. Muss der Zuschlag erteilt werden oder wären tatsächlich 173000,01 Euro für den Zuschlag notwendig gewesen? Ich weiss leider nicht ob der Zuschlag letzendlich nachträglich erfolgt ist oder ober er verweigert wurde.
ich hole mal diesen Thread aus der Versenkung weil ich dazu eine Frage habe, bei der es um 1 Cent/Euro geht.
Ich war an einer Teilungsversteigerung, bei der genau 50 % (173000 Euro) geboten wurden. Der Verkehrswert lag/liegt bei 346000 Euro. Der Zuschlag wurde nicht sofort erteilt. Daraufhin hat ein (ehmaliger) Miteigentümer lauthals vorgebracht, dass der Zuschlag versagt werden müsse und es mindestens 1 Cent mehr hätten sein müssen. Es sah so aus, als dass er darauf spekuliert hat in einem zweiten Termin das Haus günstiger zu ergattern. Die Zuschlagserteilung wurde nicht sofort vorgenommen, es sah so aus, dass die Rechtspflegerin sich ein wenig verunsichern ließ. Aus Ihrer obigen Antwort zur Frage des Threaderöffners gehe ich davon aus, dass 173000 Euro genau 50 % sind uns somit der Zuschlag erfolgen muss. Muss der Zuschlag erteilt werden oder wären tatsächlich 173000,01 Euro für den Zuschlag notwendig gewesen? Ich weiss leider nicht ob der Zuschlag letzendlich nachträglich erfolgt ist oder ober er verweigert wurde.
Re: Teilungsversteigerung 5/10 Grenze
50% des festgesetzten Verkehrswertes müssen rechnerisch erreicht sein, damit der Zuschlag erteilt werden kann.
Betreibende Gläubiger in einer ZV oder Antragsteller einer TV können dies jedoch zumeist immer verhindern, wenn diese es wollen, indem diese die „ einstweilige Einstellung“ vor Zuschlagserteilung bewilligen.
Betreibende Gläubiger in einer ZV oder Antragsteller einer TV können dies jedoch zumeist immer verhindern, wenn diese es wollen, indem diese die „ einstweilige Einstellung“ vor Zuschlagserteilung bewilligen.