Hallo,
erstmal vielen Dank für die ausführlichen Fragen/Antworten in diesem Forum.
Ich habe eine Frage bezüglich des Mietverhältnis wo mir der Zuschlag einer ETW erteilt wird.
- Wie komme ich an den Mietvertrag vom vorbesitzer?
- hat der Mietvertrag vom Vorbesitzer+derzeitige Mieter noch gültigkeit? Falls nein, kann ich einfach einen neuen Mietvertrag(mit üblicher Marktmiete) erstellen und dem Mieter zukommen lassen? Muss der Mieter den neuen Vertrag akzeptieren oder wie läuft dies ab?
Herzlichen Dank,
Tariq
ETW Mietvertrag nach Zuschlag
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: ETW Mietvertrag nach Zuschlag
...
Zunächst wundert es mich, dass hierüber keine Auskünfte im ZV-Termin erteilt wurden? Dies gehört zu den normalen "Infos" die in jedem Termin an sämtlich Anwesende mitzuteilen sind, gem. § 66 ZVG.
Es gelten hinsichtlich vermieteter Immobilien die Vorschriften der §§ 57, 57 a und 57 b ZVG.
Als Ersteher treten sie automatisch in ein bestehendes Mietverhältnis ein, übernehmen dieses von dem alten Eigentümer.
Es besteht die Möglichkeit zum erst möglichen Termin von dem sogenannten "Sonderkündigungsrecht" gem.
§ 57a ZVG Gebrauch zu machen. Hierbei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen des Mietvertrages einzuhalten und auch ein Kündigungsgrund anzugeben.
Den Mietvertrag hat der Mieter vorzulegen, soweit dieser nicht vom alten Eigentümer zu erhalten ist.
Achtung:
Hat der Mieter nachweislich eine Kaution an den alten Vermieter gezahlt übernimmt ein Ersteher auch diesen Rückzahlungsanspruch bei Beendigung des Mietverhältnisses. Grundsätzlich ist der alte Eigentümer/Vermieter ja verpflichtet die Kaution sicher zu hinterlegen und an den neuen Eigentümer herauszugeben. Aber häufig ist eine separate Hinterlegung nicht erfolgt und der alte Eigentümer hat die Kaution für sich verbraucht....
Zunächst wundert es mich, dass hierüber keine Auskünfte im ZV-Termin erteilt wurden? Dies gehört zu den normalen "Infos" die in jedem Termin an sämtlich Anwesende mitzuteilen sind, gem. § 66 ZVG.
Es gelten hinsichtlich vermieteter Immobilien die Vorschriften der §§ 57, 57 a und 57 b ZVG.
Als Ersteher treten sie automatisch in ein bestehendes Mietverhältnis ein, übernehmen dieses von dem alten Eigentümer.
Es besteht die Möglichkeit zum erst möglichen Termin von dem sogenannten "Sonderkündigungsrecht" gem.
§ 57a ZVG Gebrauch zu machen. Hierbei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen des Mietvertrages einzuhalten und auch ein Kündigungsgrund anzugeben.
Den Mietvertrag hat der Mieter vorzulegen, soweit dieser nicht vom alten Eigentümer zu erhalten ist.
Achtung:
Hat der Mieter nachweislich eine Kaution an den alten Vermieter gezahlt übernimmt ein Ersteher auch diesen Rückzahlungsanspruch bei Beendigung des Mietverhältnisses. Grundsätzlich ist der alte Eigentümer/Vermieter ja verpflichtet die Kaution sicher zu hinterlegen und an den neuen Eigentümer herauszugeben. Aber häufig ist eine separate Hinterlegung nicht erfolgt und der alte Eigentümer hat die Kaution für sich verbraucht....