Hallo miteinander,
bei einer Zwangsversteigerung für die ich mich interessiere gibt es im Grundbuch folgenden Rechte in Abt. III
1 30.000€ Kreditinstitut 2006
2 60.000€ Gläubiger A 2006
3 20.000€ Gläubiger A 2006
4 250.000€ Stadt
Nach meinem wissen betreibt die Stadt die Zwangsversteigerung, was bedeutet, dass die Rechte 1-3 bestehen bleiben. Ich habe den starken Verdacht, dass Gläubiger A Identisch mit dem Eigentümer ist. Daher frage ich mich was mit den diesen Rechten passiert, wenn ich das Objekt ersteigere, müssen diese bedient werden? verdient der Eigentümer hier an seiner eigenen Zwangsversteigerung, immerhin übersteigen seine Rechte den Verkehrswert.
Viele Grüße!
Eigentümergrundschuld in Höheren Rängen
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Eigentümergrundschuld in Höheren Rängen
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Es ist nicht davon auszugehen, dass die Stadt "nur" aus dem nachrangigen Recht Abteilung III Nr.4 betreibt. Eher ist davon auszugehen, dass wegen rückständiger und laufender Grundsteuern das Verfahren aus der Rangklasse des § 10 Abs.1 Nr.3 ZVG betrieben wird, somit bevorrechtigt vor den Grundpfandrechten.
wird doch aus III Nr.4 nachrangig von der Stadt betrieben, bleiben die Rechte III Nr.1 -3 bestehen und sind von einem Ersteher mit zu übernehmen. Wer Gläubiger dieser rechte ist, interessiert zunächst einmal nicht. Die eingetragenen Nominalbeträge zuzüglich dinglicher Zinsen (15% und mehr p.a.) sind dann rechnerisch zu übernehmen und letztlich auch zu zahlen. An wen letztendlich ist nach der Versteigerung außerhalb des Verfahrens zu klären.
Richtig ist, dass aufgrund dieser Konstellation das GG höher ausfällt als der VW, somit vermutlich keiner bieten wird, es sei denn, dass aus einem bevorrechtigten Rang das Verfahren betrieben wird.
Wie das GG aussehen wird und welche Rechte bestehen bleiben erfragen sie bitte rechtzeitig vor dem Termin bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Stadt "nur" aus dem nachrangigen Recht Abteilung III Nr.4 betreibt. Eher ist davon auszugehen, dass wegen rückständiger und laufender Grundsteuern das Verfahren aus der Rangklasse des § 10 Abs.1 Nr.3 ZVG betrieben wird, somit bevorrechtigt vor den Grundpfandrechten.
wird doch aus III Nr.4 nachrangig von der Stadt betrieben, bleiben die Rechte III Nr.1 -3 bestehen und sind von einem Ersteher mit zu übernehmen. Wer Gläubiger dieser rechte ist, interessiert zunächst einmal nicht. Die eingetragenen Nominalbeträge zuzüglich dinglicher Zinsen (15% und mehr p.a.) sind dann rechnerisch zu übernehmen und letztlich auch zu zahlen. An wen letztendlich ist nach der Versteigerung außerhalb des Verfahrens zu klären.
Richtig ist, dass aufgrund dieser Konstellation das GG höher ausfällt als der VW, somit vermutlich keiner bieten wird, es sei denn, dass aus einem bevorrechtigten Rang das Verfahren betrieben wird.
Wie das GG aussehen wird und welche Rechte bestehen bleiben erfragen sie bitte rechtzeitig vor dem Termin bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht.