Hallo zusammen,
habe Interesse demnächt an einer ZV teilzunehmen, es handelt sich um eine ETW die einen Verkerswert von 120000€ hat. Da es eine Immobilie in meiner Wohnungsgemeinschaft ist, weis ich, dass sich das Haussgeld in einer Höhe von ca. 17000€ angesammelt hat.
Meine Fragen:
1. Würde ich diese Schulden mitersteigern?
2. Wieviel Geld und zum welchen Zeitpunkt sollte ich im Vorfeld vor der ZV haben?
3. Überweisung oder Check ans Amtsgericht, oder unter Umständen keins von beiden?
4. Bin serbischer Staatsbürger und habe mitbekommen, dass bei manchen Nationen der Ehepartner bei der ZV dabei sein muss (Herkunftsland schreibt es vor) Hat irgendjemand Erfahrung damit?
5. Biete ich bei der ZV auf den Verkehrswert?
6. Bekomme ich bei der ZV die Gebote der anderen Bieter mit, oder läuft das diskret (geheim) ab?
Für die Antworten bedanke ich mich im Vorfeld.
Allgemeine Fragen zur Zwangsversteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Allgemeine Fragen zur Zwangsversteigerung
Zunächst sollten sie sich die allgemeinen Informationen zur Zwangsversteigerung bei dem zuständigen Amtsgericht besorgen, da sind im Grunde alle allgemeinen Hinweise niedergeschrieben. Auch das offizielle Portal : www.zvg-portal.de gibt ihnen viele praktische Hinweise.
Mitzubringen sind Passport des Bieters oder beider Bieter wenn sie die Wohnung mit ihrer Frau ersteigern wollen. Die Altschulden des Voreigentümers an Hausgeld tragen sie nicht, erst mit Zuschlag gehen Rechte und Pflichten auf sie über. Die Sicherheitsleistung von 10% des Verkehrswertes sollten sie vorher auf das Konto der Justizkasse überwiesen oder als Bieterscheck mit dabeihaben....
Sollten noch weitere individuelle Fragen bestehen bitte melden..
Mitzubringen sind Passport des Bieters oder beider Bieter wenn sie die Wohnung mit ihrer Frau ersteigern wollen. Die Altschulden des Voreigentümers an Hausgeld tragen sie nicht, erst mit Zuschlag gehen Rechte und Pflichten auf sie über. Die Sicherheitsleistung von 10% des Verkehrswertes sollten sie vorher auf das Konto der Justizkasse überwiesen oder als Bieterscheck mit dabeihaben....
Sollten noch weitere individuelle Fragen bestehen bitte melden..
Re: Allgemeine Fragen zur Zwangsversteigerung
Hallo,
zunächst mal Vielen Dank für die rasche und ausführliche Erklärung.
Der Gang zum Amtsgericht im Vorfeld, wird mir wohl nicht erspart bleiben, was aber auch sinnvoll erscheint.
Eine Sache ist mir dann doch nicht ganz klar, Sie sagten, wenn ich die Wohnung ersteigere, trage ich die Altschulden des Vorgängers nicht, im gleichen Atemzug behaupten Sie aber, dass ich beim gerichtlichen Zuschlag es doch tue, oder verstehen Sie unter dem Ausdruck "Rechte und Pflichten" was anderes? Würden Sie mich da bitte aufklären? Danke.
zunächst mal Vielen Dank für die rasche und ausführliche Erklärung.
Der Gang zum Amtsgericht im Vorfeld, wird mir wohl nicht erspart bleiben, was aber auch sinnvoll erscheint.
Eine Sache ist mir dann doch nicht ganz klar, Sie sagten, wenn ich die Wohnung ersteigere, trage ich die Altschulden des Vorgängers nicht, im gleichen Atemzug behaupten Sie aber, dass ich beim gerichtlichen Zuschlag es doch tue, oder verstehen Sie unter dem Ausdruck "Rechte und Pflichten" was anderes? Würden Sie mich da bitte aufklären? Danke.
Re: Allgemeine Fragen zur Zwangsversteigerung
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Nein, es ist kein Widerspruch. Die Rechte und Pflichten gehen gem. $ 56 ZVG ab dem Zuschlag auf den Ersteher über. Nur Hausgeldzahlungsverpflichtungen ab dem Zuschlag fallen darunter nicht die bislang angefallenen und nicht gezahlten Hausgelder. Hierfür besteht ein eigenständiger Anspruch der WEG- Gemeinschaft gegen die Teilungsmasse, wenn diese die Rückstände rechtzeitig angemeldet haben und zwar bis zu einer Höhe von 5% vom Verkehrswert, die ein Ersteher nicht extra zusätzlich zahlen muss.
Nein, es ist kein Widerspruch. Die Rechte und Pflichten gehen gem. $ 56 ZVG ab dem Zuschlag auf den Ersteher über. Nur Hausgeldzahlungsverpflichtungen ab dem Zuschlag fallen darunter nicht die bislang angefallenen und nicht gezahlten Hausgelder. Hierfür besteht ein eigenständiger Anspruch der WEG- Gemeinschaft gegen die Teilungsmasse, wenn diese die Rückstände rechtzeitig angemeldet haben und zwar bis zu einer Höhe von 5% vom Verkehrswert, die ein Ersteher nicht extra zusätzlich zahlen muss.