Ich interessiere mich für eine Wohnung in Berlin. Ich möchte möglicherweise in der Wohnung einziehen, sie ist aber vermietet.
Wir haben in Berlin eine neue Sperrfrist von 10 Jahren. Ich habe > hier < gelesen :
Hier was ich von dem Gutachten herausnehmen konnte :2. Wie sieht es mit der neuen Sperrfrist von 10 Jahren in Berlin aus? Gilt diese auch beim Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung aus der Zwangsversteigerung?
Die neue Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen in Berlin von 10 Jahren gemäß § 577a Abs. 2 BGB würde dann greifen, wenn der jetzige Mietvertrag bereits vor der Teilung in Wohnungseigentum abgeschlossen wurde und es keine Zwischenveräußerung gab. Die Sperrfrist beginnt nämlich nur im Falle der ersten Veräußerung. Für eine genaue Bestimmung der Sperrfrist ist es also unbedingt notwendig, sich die Teilungserklärung und soweit vorhanden, die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu besorgen und zu prüfen.
-Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum : 13.02.2009
-Mietvertrag : unbefristetes Mietverhältnis seit dem 01.04.2009 als Erstmietverhältnis nach Durchführung von
Mod.-/Inst.-Maßnahmen in der Wohnung bzw. an dem Gebäude
Wenn ich das richtig verstehe (Deutsch ist nicht mein Muttersprache), sieht es so aus wie der jetzige Mietvertrag nach der Teilung in Wohnungseigentum abgeschlossen wurde. Der Sperrfrist sollte dann nicht greifen und ich sollte (innerhalb 3 Tag nach dem Zuschlag) die Mietvertrag kündigen können (mit 3 Monate Kündigungfrist). Ist das soweit richtig ?Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum mit Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr.XXX vom 11.12.2008 über die mit Nrn. 1 bis 10 bezeichneten Wohnungen
und Teilungserklärung vom 13.02.2009 noch vor Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungs-
sowie Dachausbaumaßnahmen etc.
Nun, hier ist was weiter unten in den Gutachten zu lesen ist :
Warum ist "dürfte" geschrieben.. heißt es, dass ich theoretisch nicht darf.. oder ist es nur nicht gewünscht ?aufgrund des vermieteten Zustandes des betroffenen Wohnungseigentums dürfte die freie Verfügbarkeit
kurzfristig auch in Ansehung des nach diesseitigem Kenntnisstand bestehenden au-
ßerordentlichen Kündigungsrechts nach ZVG zum ersten möglichen Termin im Rahmen des
hier anhängigen Schuldversteigerungsverfahrens nicht realisierbar sein
insoweit dürfte eine beabsichtigte Eigennutzung für einen Ersteher nicht im Vordergrund stehen,
so dass der Verkehrswert nicht als ideeller Wert aus dem Sachwertverfahren herzuleiten ist
Vielen Dank für eure Hilfe
(ich schicke euch gern die ganze Gutachten Datei bei Bedarf, 26 Seite)