kann mir jemand Auskunft geben, wie das mit dem Wohngeld geregelt ist, wenn es zu einem freihändigen Verkauf kommt. Der Eigentümmer ist mit Verkauf einverstanden. Die Hausverwaltung hat Ansprüche beim AG angemeldet. Da geht es wohl um ca. 4000 € Schulde ich der Hausverwaltung nach dem Kauf das rückständige Wohngeld, oder wird dieses erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung neu fällig. Muss ich noch andere Dinge beachten, die eventuell im Notarvertrag geregelt werden können. ? Im Forum habe ich dazu nichts gefunden. Der zuständige Makler ist mit dem Thema offensichtlich überfordert.
Besten Dank
Wohngeld im freihändigen Verkauf vor dem ZV Termin.
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Wohngeld im freihändigen Verkauf vor dem ZV Termin.
...ja,
es ist im Grunde, wie mit allen Forderungen, die von Gläubigerseite an den Schuldner bzw. das Versteigerungsgericht herangetragen werden.
Wenn es zu einem freiwilligen Verkauf vor Durchführung einer Versteigerung kommt, müssen praktisch alle Gläubiger dem zustimmen. Wenn die Wohngeldforderungen der WEG-Gemeinschaft "nur" angemeldet wurde, gem. § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG, sind diese grundsätzlich auch nur zu beachten, wenn eine Versteigerung tatsächlich durchgeführt wird. Ansonsten müßte die WEG-Gemeinschaft wegen dieser Forderung, das Verfahren auch aktiv betreiben, sprich der Zwangsversteigerung b e i t r e t e n, ebenfalls im Range des § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG.
Solange die Forderung nicht gegenüber der WEG-Gemeinschaft ausgeglichen wird, schuldet diese der alte Eigentümer, die Wohnung haftet dafür.
Löst der alte Eigentümer diese Forderung nicht ab kann die WEG-Gemeinschaft mehrheitlich beschliessen, dass dieser Geldbetrag von dem neuen Eigentümer zu übernehmen ist. Auch könnte diese in den Kaufpreiszahlungsanspruch hineinpfänden.
Einfacher und am Besten wäre es, wenn Sie mit dem alten Eigentümer notariell vereinbaren, dass diese Forderung, zumindest mit den bevorrechtigten 5% vom Verkehrswert, vorab aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Der betreibende Verfahrensgläubiger ( finanzierende Bank) müsste auch in der Versteigerung die bevorrechtigten 5% vom Verkehrswert gegen sich gelten lassen.......
es ist im Grunde, wie mit allen Forderungen, die von Gläubigerseite an den Schuldner bzw. das Versteigerungsgericht herangetragen werden.
Wenn es zu einem freiwilligen Verkauf vor Durchführung einer Versteigerung kommt, müssen praktisch alle Gläubiger dem zustimmen. Wenn die Wohngeldforderungen der WEG-Gemeinschaft "nur" angemeldet wurde, gem. § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG, sind diese grundsätzlich auch nur zu beachten, wenn eine Versteigerung tatsächlich durchgeführt wird. Ansonsten müßte die WEG-Gemeinschaft wegen dieser Forderung, das Verfahren auch aktiv betreiben, sprich der Zwangsversteigerung b e i t r e t e n, ebenfalls im Range des § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG.
Solange die Forderung nicht gegenüber der WEG-Gemeinschaft ausgeglichen wird, schuldet diese der alte Eigentümer, die Wohnung haftet dafür.
Löst der alte Eigentümer diese Forderung nicht ab kann die WEG-Gemeinschaft mehrheitlich beschliessen, dass dieser Geldbetrag von dem neuen Eigentümer zu übernehmen ist. Auch könnte diese in den Kaufpreiszahlungsanspruch hineinpfänden.
Einfacher und am Besten wäre es, wenn Sie mit dem alten Eigentümer notariell vereinbaren, dass diese Forderung, zumindest mit den bevorrechtigten 5% vom Verkehrswert, vorab aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Der betreibende Verfahrensgläubiger ( finanzierende Bank) müsste auch in der Versteigerung die bevorrechtigten 5% vom Verkehrswert gegen sich gelten lassen.......