Versteigerung aus vorrangigem Recht + Beibehaltung 2. Rang?

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Moderator: Alfred_Hilbert

Che
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Versteigerung aus vorrangigem Recht + Beibehaltung 2. Rang?

Beitragvon Che » 17.04.2015, 09:15

Hallo,

mein Bruder schuldet mir einen ordentlichen Betrag und weigert sich bisher, diesen zu erstatten.

Er ist Eigentümer eines Hauses an dem ich auch ein Wohnrecht (dinglich) habe.

In einigen Monaten wird das Grundbuch von den Rangstufen so aussehen:

1. Grundschuld zu meinen Gunsten (Abt. III)
2. Wohnrecht zu meinen Gunsten (Abt. II)
3. Drittrecht (Abt. II).

Somit habe ich nur die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung aus meiner erstrangigen Grundschuld heraus zu betreiben. Das führt dann logischerweise dazu, dass die Rechte im 2. und 3. Rang kapitalisiert mit abgefunden werden.

Frage 1: Gibt es eine Möglichkeit, im Vorfeld einer Zwangsversteigerung zu verhindern, dass mein Wohnrecht zwangsweise mit abgelöst wird?

Frage 2: Gibt es die Möglichkeit, dass ich mit meinem Recht von Rangstufe 1 einen freiwilligen Rangrücktritt hinter mein Recht von Rangstufe 2 vornehme? Da müsste dann der Eigentümer zustimmen, oder?

Frage 3: Jemand, der sich nicht so genau damit auskennt, meinte, es müsste möglicherweise einen Antrag geben, dass das Objekt mit der Belastung in Rangstufe 2 (mein Wohnrecht) versteigert wird.

Zugegeben, alles recht crazy, aber "such is life"

LG

Che

Addi
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Re: Versteigerung aus vorrangigem Recht + Beibehaltung 2. Ra

Beitragvon Addi » 17.04.2015, 19:49

……
Nein verrückt ist die Angelegenheit nicht, so spielt halt das Leben.
Zur Sache. Wichtig wäre zunächst einmal zu wissen, was Sie selbst vorhaben, hinsichtlich der belasteten Immobilie und ob Sie Ihr wohnrecht ausüben und in dem Haus des Bruders wohnen?
Wenn ja, wohnen sie dort allein....oder auch noch Ihr Bruder in einer anderen Wohnung?
Hiervon ist nämlich die „Strategie“ wichtig, welche Sie befolgen, anwenden, verfolgen.
Wollen sie das Haus, die Immobilie selbst ersteigern, dann wäre es im Grunde gleich ob das Wohnrecht bestehenbleibt oder nicht.
Oder soll/kann ruhig ein „Dritter“ das Hausgrundstück ersteigern und Sie wollen weiterhin aufgrund Ihres Wohnrechts in dem Haus wohnen bleiben?
Unabhängig hiervon zu Ihren Fragen:
Frage 1: Gibt es eine Möglichkeit, im Vorfeld einer Zwangsversteigerung zu verhindern, dass mein Wohnrecht zwangsweise mit abgelöst wird?

Was genau meinen Sie damit „dass mein Wohnrecht zwangsweise mit abgelöst wird?“
Wer will oder soll eine Ablösung verhindern? Sie selbst, Ihr Bruder? Von welcher Art Ablösung sprechen Sie? Eine finanzielle Ablösung oder eine solche im Grundbuch?
Frage 2: Gibt es die Möglichkeit, dass ich mit meinem Recht von Rangstufe 1 einen freiwilligen Rangrücktritt hinter mein Recht von Rangstufe 2 vornehme? Da müsste dann der Eigentümer zustimmen, oder?

Was Sie meinen ist eine grundbuchmäßige Rangänderung mit „Vorrangs Einräumung, bzw. einem Rangrücktritt“ außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Hier muss in der Regel Ihr Bruder als Eigentümer mitwirken, damit die Rangänderung im Grundbuch vollzogen werden kann.

Frage 3: Jemand, der sich nicht so genau damit auskennt, meinte, es müsste möglicherweise einen Antrag geben, dass das Objekt mit der Belastung in Rangstufe 2 (mein Wohnrecht) versteigert wird.

Ja, diese Möglichkeit besteht. Als Berechtigter des wohnrechts können sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Antrag stellen, dass Ihr Wohnrecht entgegen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, gem. § 59 ZVG bestehen bleiben soll. Da Sie selbst auch Gläubiger der vorrangigen Grundschuld sind, sind Sie gleichermaßen auch zustimmungspflichtig, was durch den Antrag selbst schon dokumentiert wir5d.
Ihr Bruder als Grundstückseigentümer müsste dem nicht zustimmen.

Che
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Re: Versteigerung aus vorrangigem Recht + Beibehaltung 2. Ra

Beitragvon Che » 19.04.2015, 10:00

Vielen Dank!

Gerne noch der Nachtrag:

Ich bewohne eine Wohnung im Haus, die andere Wohnung hat mein Bruder vermietet.

Ich möchte nicht, dass ich durch eine von mir veranlasste Zwangsversteigerung die eigene Wohnung verliere. Insofern möchte ich die Möglichkeit haben, das Haus selbst zu ersteigern und wenn das nicht klappt, wenigstens im Haus weiterhin wohnen bleiben zu können.

Die Rückfragen zu 1 und 2 haben sich vermutlich erledigt, da das Procedere von Frage 3 wohl der richtige Weg zu sein scheint.

Jetzt habe ich im Internet nach § 59 ZVG recherchiert; zum Teil wird da darauf hingewiesen, dass der Schuldner (mein Bruder) regelmäßig gefragt wird, ob er einer Änderung der Versteigerungsbedingungen zustimmt. Davon kann ich jetzt nicht ausgehen.

Ist es zwingend, dass bei Gläubigeridentität im ersten (meine Grundschuld) und zweiten Rang (mein dingliches Wohnrecht), bei einem Antrag auf Bestehenlassen des Rechtes im zweiten Rang der Schuldner/Eigentümer nicht zustimmen muss oder ist das das Ermessen des Rechtspflegers? Da hatte ich unterschiedliche Aussagen zu gelesen. Es ist aber gut möglich, dass ich die Sachverhalte dabei noch nicht ausreichend auseinanderhalten kann.

Merci

Addi
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Re: Versteigerung aus vorrangigem Recht + Beibehaltung 2. Ra

Beitragvon Addi » 19.04.2015, 18:52

Ist es zwingend, dass bei Gläubigeridentität im ersten (meine Grundschuld) und zweiten Rang (mein dingliches Wohnrecht), bei einem Antrag auf Bestehenlassen des Rechtes im zweiten Rang der Schuldner/Eigentümer nicht zustimmen muss oder ist das das Ermessen des Rechtspflegers? Da hatte ich unterschiedliche Aussagen zu gelesen. …..
…..
Eine Antragstellung abweichend von § 59 ZVG ist zunächst vollkommen unabhängig davon wer aus welchem Rang/Anspruch diesen Antrag stellt. Von daher kommt es auf die Gläubigeridentität nicht an. Entscheidend ist, dass der Antragsteller am Verfahren gem. § 9 ZVG beteiligt ist. Hinsichtlich der Zustimmungspflicht verhält es sich so:
§59 ZVG:
(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
Auch der Schuldner kann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG beeinträchtigt werden, wenn mit der Abweichung ein geringerer Übererlös erzielt wird, weniger Schulden getilgt werden als nach den gesetzlichen Bedingungen oder wenn das geringste Gebot so hoch wird, dass niemand bietet (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 59 Rn. 4.2). Ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt sich aus der fehlenden Zustimmung aber nicht. Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.
Es kommt somit immer auf eine Beeinträchtigung eines beteiligten Dritten an, ob dies in Ihrem Fall Ihr Bruder ist, ist im Termin vom zuständigen Rechtspfleger festzustellen.
Wird eine solche Beeinträchtigung Ihres Bruders bejaht und dieser stimmt dem bestehen bleiben Ihres Wohnrechts nicht zu, ist seitens des Gerichts ein sogenanntes Doppelausgebot zuzulassen.
Dann ist es möglich auf 1. Gebote nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu bieten unter den Bedingungen, dass Ihr Wohnrecht erlischt und 2. auf Gebote nach den abweichenden Versteigerungsbedingungen, unter den Bedingungen, dass Ihr Wohnrecht bestehen bleibt.
Wenn und soweit Sie selbst nur bieten, bieten Sie auf die abweichende Alternative und dürften mangels Geboten bei der Gebotsart Nr.1 den Zuschlag erhalten. Wird auf beide Alternativen geboten, kommt es natürlich darauf an, wer letztlich ein sogenanntes zuschlagsfähiges Meistgebot abgibt…


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