Hallo!
Erst einmal großes Lob für diese informative Website und an die kompetenten Moderatoren des Forums!
Habe hier schon sehr viel dazugelernt.
Nun meine Frage (Teilungsversteigerungen betreffend):
Ist es wirklich so, dass bei der Berechnung des geringsten Gebots immer die volle Summe der Grundschuld (so denn als bestehenbleibendes Recht im Grundbuch eingetragen) berücksichtigt wird, auch wenn das Darlehen größtenteils getilgt wurde?
In meinem Fall bin ich Interessentin eines Objekts, daß demnächst zwangsversteigert wird (Aufhebung der Gemeinschaft aufgrund Scheidung).
Laut Eigentümer (und Antragsteller) ist das Darlehen zur Hälfte getilgt.
So wie ich die Regeln einer Teilungsversteigerung verstanden habe, wird dennoch die volle Grundschuld, so wie sie im Grundbuch steht, in das geringste Gebot mit einberechnet.
Als potentielle Ersteigerin des Objekt, kann ich diese Regel nicht ganz nachvollziehen.
Einerseits führt es doch nur dazu, dass es höchstwahrscheinlich keine Gebote gibt, da die Aussicht ein Objekt mit hoher Grundschuld zu erwerben, eher unattraktiv ist. Andererseits, -findet sich ein Käufer- wird der Antragsteller mit dem Überschuss "belohnt" dafür, dass er das Objekt (welches noch nicht abbezahlt ist) per Zwangsversteigerung veräußert. Wieso muss der Antragsteller nicht die Restschuld bei seiner Bank aus dem Versteigerungserlös begleichen?
Ich frage mich, warum die Banken solchen Zwangsversteigerungen zustimmen. Haben sie irgendwelche Vorteile?
Danke schon einmal für die Beantwortung meiner Fragen!
Teilungsversteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung
Ist es wirklich so, dass bei der Berechnung des geringsten Gebots immer die volle Summe der Grundschuld (so denn als bestehenbleibendes Recht im Grundbuch eingetragen) berücksichtigt wird, auch wenn das Darlehen größtenteils getilgt wurde?
....
Ja, das gilt uneingeschränkt für alle Arten der Zwangsversteigerung, wenn ein Grund-pfandrecht ins Geringste Gebot fällt. In der Zwangsversteigerung gem. §§ 44 Abs.1 und 52 Abs.1 ZVG, bei der Teilungsversteigerung gem. § 182 ZVG.
Die bestehenbleibenden Grundpfandrechte werden mit der eingetragenen Valuta im Geringsten Gebot berücksichtigt.
Dies hängt bei Grundschulden mit der "Nichtakzessorität" von Forderung und Grundschuld zusammen, was sich wiederum aus den Vorschriften des 7.Abschnittes des BGB ergibt. Maßgeblich ist hier der § 1192 Abs.1 BGB
Durch die Zahlung(Tilgung) des Darlehens samt Zinsen erlischt in der Regel nur die Darlehensforderung nicht die im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.
Diese bleibt somit in voller Höhe dinglich an dem Grundstück bestehen und ist im Geringsten Gebot auch so zu berücksichtigen.....
Wird diese dann im Wege der Teilungsversteigerung von dem „Ersteher“ (nicht Ersteigerer) übernommen und abgelöst, hat der damalige Sicherungsgeber ( alter Eigentümer) gegenüber dem Sicherungsnehmer ( Bank, Sparkasse) einen Anspruch aus den "Sicherungsabreden" des Darlehensvertrages auf Auskehrung des zuviel erhaltenen Geldbetrages....
Eine Doppelzahlung an die Bank erfolgt letztendlich nicht, der Ersteher wiederum hat unter den Bedingungen geboten dass das eingetragene Grundpfandrecht bestehen bleibt und das Grundstück ersteigert, und er somit auch den valutierenden Betrag zu zahlen hat.
Ich frage mich, warum die Banken solchen Zwangsversteigerungen zustimmen. Haben sie irgendwelche Vorteile?
.......
den Banken ist eine Teilungsversteigerung TV relativ egal weil:
a.
entweder sind die Darlehen schon getilgt und Löschungsbewilligungen erteilt, von denen die Eigentümer mangels Auffindbarkeit oder gemeinsamen Löschungsantrag keinen Ge-brauch mehr machen...oder
b.
die Darlehenschuld regelmäßig durch Zahlungen bedient wird
durch das „Bestehen Bleiben“ dieser Rechte in der TV laufen diese auch nicht Gefahr einen finanziellen Verlust hinnehmen zu müssen.
Die Bank erhält nunmehr sogar den Vorteil, dass für die vertragliche Darlehensschuld nach wie vor die alten Eigentümer haften und für die eingetragene Grundschuld „der Ersteher“ in Anspruch genommen werden kann.
....
Ja, das gilt uneingeschränkt für alle Arten der Zwangsversteigerung, wenn ein Grund-pfandrecht ins Geringste Gebot fällt. In der Zwangsversteigerung gem. §§ 44 Abs.1 und 52 Abs.1 ZVG, bei der Teilungsversteigerung gem. § 182 ZVG.
Die bestehenbleibenden Grundpfandrechte werden mit der eingetragenen Valuta im Geringsten Gebot berücksichtigt.
Dies hängt bei Grundschulden mit der "Nichtakzessorität" von Forderung und Grundschuld zusammen, was sich wiederum aus den Vorschriften des 7.Abschnittes des BGB ergibt. Maßgeblich ist hier der § 1192 Abs.1 BGB
Durch die Zahlung(Tilgung) des Darlehens samt Zinsen erlischt in der Regel nur die Darlehensforderung nicht die im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.
Diese bleibt somit in voller Höhe dinglich an dem Grundstück bestehen und ist im Geringsten Gebot auch so zu berücksichtigen.....
Wird diese dann im Wege der Teilungsversteigerung von dem „Ersteher“ (nicht Ersteigerer) übernommen und abgelöst, hat der damalige Sicherungsgeber ( alter Eigentümer) gegenüber dem Sicherungsnehmer ( Bank, Sparkasse) einen Anspruch aus den "Sicherungsabreden" des Darlehensvertrages auf Auskehrung des zuviel erhaltenen Geldbetrages....
Eine Doppelzahlung an die Bank erfolgt letztendlich nicht, der Ersteher wiederum hat unter den Bedingungen geboten dass das eingetragene Grundpfandrecht bestehen bleibt und das Grundstück ersteigert, und er somit auch den valutierenden Betrag zu zahlen hat.
Ich frage mich, warum die Banken solchen Zwangsversteigerungen zustimmen. Haben sie irgendwelche Vorteile?
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den Banken ist eine Teilungsversteigerung TV relativ egal weil:
a.
entweder sind die Darlehen schon getilgt und Löschungsbewilligungen erteilt, von denen die Eigentümer mangels Auffindbarkeit oder gemeinsamen Löschungsantrag keinen Ge-brauch mehr machen...oder
b.
die Darlehenschuld regelmäßig durch Zahlungen bedient wird
durch das „Bestehen Bleiben“ dieser Rechte in der TV laufen diese auch nicht Gefahr einen finanziellen Verlust hinnehmen zu müssen.
Die Bank erhält nunmehr sogar den Vorteil, dass für die vertragliche Darlehensschuld nach wie vor die alten Eigentümer haften und für die eingetragene Grundschuld „der Ersteher“ in Anspruch genommen werden kann.
Re: Teilungsversteigerung
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wird die Grundschuld (ob voll getilgt oder nicht) aus dem Grundbuch gelöscht, sobald der Ersteher diese voll beglichen hat?
Wenn ja, wer veranlasst die Löschung?
Wird die Grundschuld (ob voll getilgt oder nicht) aus dem Grundbuch gelöscht, sobald der Ersteher diese voll beglichen hat?
Wenn ja, wer veranlasst die Löschung?
Zuletzt geändert von soda2627 am 04.03.2015, 21:06, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Teilungsversteigerung
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Dies geschieht ausserhalb der Teilungsversteigerungsverfahrens und vollzieht sich , wie bei jeder anderen Tilgung eines Grundpfandrechts. Der Gläubiger erteilt eine Löschungsbewilligung. Mit dieser geht der aktuelle Eigentümer zu einem Notar und beantragt die Löschung des Rechts im Grundbuch...
Dies geschieht ausserhalb der Teilungsversteigerungsverfahrens und vollzieht sich , wie bei jeder anderen Tilgung eines Grundpfandrechts. Der Gläubiger erteilt eine Löschungsbewilligung. Mit dieser geht der aktuelle Eigentümer zu einem Notar und beantragt die Löschung des Rechts im Grundbuch...
Re: Teilungsversteigerung
Ich danke Ihnen vielmals!
Re: Teilungsversteigerung
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Gerne, dafür sind wir da
Gerne, dafür sind wir da
Re: Teilungsversteigerung
Was ist wenn der Gläubiger (Bank) nur eine Quittung über die Tilgung der Grundschulden ausstellt und keine Löschungsbewilligung. Wie erfolgt dann die Löschung im Grundbuch?
Re: Teilungsversteigerung
Wie ist hier der konkrete Fall?
Teilungsversteigerung oder Zwangsversteigerung ?
Bestehenbleibendes Recht?
Teilungsversteigerung oder Zwangsversteigerung ?
Bestehenbleibendes Recht?