Wenn ein antragsgegner eine einstweilige Einstellung in Kombination mit einem Antrag auf Zwangsverwaltung stellt, weil der Antragsteller der Versteigerung das Objekt allein verwaltet hbf sämtliche Informationen nicht rausrückt, das mietkonto kontrolliert und nicht offenlegt, den Garten verwahrlosen lässt, könnte das Gericht nicht eine Zwangsverwaltung anordnen bzw. den Übergang der Verwaltung auf den antragsgegner?
Was den Einstellungsantrag betrifft, könnte nach 180 (2) zvg auch aus Sicht des Gesetzgebers (Petition) einstweilig eingestellt werden.
Könnte das Versteigerungsgericht auch die Verwaltung neu regeln lassen oder dies zur Bedingung einer Fortsetzung der Versteigerung machen?
Anträge 180 zvg & 765a zpo
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Anträge 180 zvg & 765a zpo
Nein, das wird nicht erfolgen.
Die TV in der sie sich verfahrensmäßig befinden dient lediglich der Auseinandersetzung von Eigentümergemeinschaften zum Zwecke der Umwandlung einer nicht teilbaren Immobilie in teilbaren Versteigerungserlös. Es ist von daher keine Vollstreckungsversteigerung unter den Voraussetzungen des § 750 ZPO.
Von daher kann in einem solchen Verfahren keine Zwangsverwaltung angeordnet werden.
Möglich nur unter den Voraussetzungen für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung gem. §§ 16, 17 ZVG
Die TV in der sie sich verfahrensmäßig befinden dient lediglich der Auseinandersetzung von Eigentümergemeinschaften zum Zwecke der Umwandlung einer nicht teilbaren Immobilie in teilbaren Versteigerungserlös. Es ist von daher keine Vollstreckungsversteigerung unter den Voraussetzungen des § 750 ZPO.
Von daher kann in einem solchen Verfahren keine Zwangsverwaltung angeordnet werden.
Möglich nur unter den Voraussetzungen für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung gem. §§ 16, 17 ZVG