Einzug im ZV vermitete Wohnung ?

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Moderator: Alfred_Hilbert

blackcat
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Einzug im ZV vermitete Wohnung ?

Beitragvon blackcat » 17.05.2015, 00:08

Guten Abend,

Ich interessiere mich für eine Wohnung in Berlin. Ich möchte möglicherweise in der Wohnung einziehen, sie ist aber vermietet.

Wir haben in Berlin eine neue Sperrfrist von 10 Jahren. Ich habe > hier < gelesen :
2. Wie sieht es mit der neuen Sperrfrist von 10 Jahren in Berlin aus? Gilt diese auch beim Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung aus der Zwangsversteigerung?

Die neue Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen in Berlin von 10 Jahren gemäß § 577a Abs. 2 BGB würde dann greifen, wenn der jetzige Mietvertrag bereits vor der Teilung in Wohnungseigentum abgeschlossen wurde und es keine Zwischenveräußerung gab. Die Sperrfrist beginnt nämlich nur im Falle der ersten Veräußerung. Für eine genaue Bestimmung der Sperrfrist ist es also unbedingt notwendig, sich die Teilungserklärung und soweit vorhanden, die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu besorgen und zu prüfen.
Hier was ich von dem Gutachten herausnehmen konnte :
-Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum : 13.02.2009
-Mietvertrag : unbefristetes Mietverhältnis seit dem 01.04.2009 als Erstmietverhältnis nach Durchführung von
Mod.-/Inst.-Maßnahmen in der Wohnung bzw. an dem Gebäude
Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum mit Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr.XXX vom 11.12.2008 über die mit Nrn. 1 bis 10 bezeichneten Wohnungen
und Teilungserklärung vom 13.02.2009 noch vor Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungs-
sowie Dachausbaumaßnahmen etc.
Wenn ich das richtig verstehe (Deutsch ist nicht mein Muttersprache), sieht es so aus wie der jetzige Mietvertrag nach der Teilung in Wohnungseigentum abgeschlossen wurde. Der Sperrfrist sollte dann nicht greifen und ich sollte (innerhalb 3 Tag nach dem Zuschlag) die Mietvertrag kündigen können (mit 3 Monate Kündigungfrist). Ist das soweit richtig ?

Nun, hier ist was weiter unten in den Gutachten zu lesen ist :
aufgrund des vermieteten Zustandes des betroffenen Wohnungseigentums dürfte die freie Verfügbarkeit
kurzfristig auch in Ansehung des nach diesseitigem Kenntnisstand bestehenden au-
ßerordentlichen Kündigungsrechts nach ZVG zum ersten möglichen Termin im Rahmen des
hier anhängigen Schuldversteigerungsverfahrens nicht realisierbar sein
insoweit dürfte eine beabsichtigte Eigennutzung für einen Ersteher nicht im Vordergrund stehen,
so dass der Verkehrswert nicht als ideeller Wert aus dem Sachwertverfahren herzuleiten ist
Warum ist "dürfte" geschrieben.. heißt es, dass ich theoretisch nicht darf.. oder ist es nur nicht gewünscht ?

Vielen Dank für eure Hilfe

(ich schicke euch gern die ganze Gutachten Datei bei Bedarf, 26 Seite)

Addi
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Re: Einzug im ZV vermitete Wohnung ?

Beitragvon Addi » 17.05.2015, 12:38

Wenn ich das richtig verstehe (Deutsch ist nicht mein Muttersprache), sieht es so aus wie der jetzige Mietvertrag nach der Teilung in Wohnungseigentum abgeschlossen wurde. Der Sperrfrist sollte dann nicht greifen und ich sollte (innerhalb 3 Tag nach dem Zuschlag) die Mietvertrag kündigen können (mit 3 Monate Kündigungfrist). Ist das soweit richtig ?

...
ja, so denke ich sehen Sie es richtig.
die Sonderregelung des § 577a BGB dient als Schutz für langjährige Mieter, deren Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist, damit diesen nicht unmittelbar nach Bildung des Wohnungseigentums vom neuen Eigentümer/Käufer gekündigt wird.
Wenn jedoch, wie von Ihnen beschrieben das erste, bestehende Mietverhältnis erst nach Bildung des Wohnungseigentums begründet worden ist, zieht diese Sonderregelung des § 577a BGB nicht. Der Hinweis im Gutachten mag "pro Forma" dort in allen Ghutachten aufgenommen sein.
Zum Sonderkündigungsrecht:
Diesers muß nicht bis zum 3ten Tag nach dem Zuscghlag ausgeübt werden, sondern zum nächst möglichen, frühesten Kündigungstermin, unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen laut Mietvertrag/bzw. BGB und unter Angabe eines Kündigungsgrundes gem. § 580aBGB.
.......
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

blackcat
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Re: Einzug im ZV vermitete Wohnung ?

Beitragvon blackcat » 17.05.2015, 14:48

Hallo Addi und vielen Dank für Ihre Hilfe.

Wenn ich dass richtig verstehe, wenn ich den Zuschlag am 15/05/2015 (Freitag) erhalten habe. angenommen, dass die Miete ist nach Monate berechnet ist. Ich habe bis zu Mittwoch 3. Juni um zu kündigen ? (Es handelt sich nicht um einen gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke).

Ich sollte dann den Mietvertrag möglicherweise sehen um die Kündigungsfrist zu kennen richtig ? Oder ist sie immer von 3 Monate ? Können sie länger sein ?

Vielen Dank

Addi
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Re: Einzug im ZV vermitete Wohnung ?

Beitragvon Addi » 17.05.2015, 20:16

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.


......
Wenn der Mietvertrag seit 2009 besteht, dürfte die Kündigungsfrist 6 Monate betragen.....
Wichtig, einen Kündigungsgrund angeben, gegebenenfalls juristischen Rat einholen oder mal bei der Verbraucherzentrale vorbeischauen
Na ja, der 15.05. ist ja wohl schon vorbei...oder?

blackcat
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Re: Einzug im ZV vermitete Wohnung ?

Beitragvon blackcat » 17.05.2015, 20:27

Danke Addi.
Der Zuschlag war nicht am Freitag, das war ein Beispiel um zu verstehen.

Vielen Dank noch Mal und viele Grüße,

blackcat


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