Wann werden die vom Antragssteller vorgelegten Kosten erstattet?
Das Haus wurde versteigert, Sicherheitsleistung hinterlegt.
Wann werden die Kosten erstattet, nach dem Verteilungstermin oder früher?
Des Weiteren folgende Frage:
Das Haus wurde von einem Miteigentümer alleine ersteigert. Ich habe meine Zweifel, dass dieser gewillt bzw. in der Lage ist, den Ersteigerungserlös zu zahlen. Was ist wenn der Miteigentümer, der nun das Haus ersteigert hat, das Geld nicht zahlt?
Wird das Haus dann erneut versteigert von Amts wegen oder muss ich das dann beantragen?
Werden die Kosten von der Sicherheitsleistung abgezogen und mir erstattet?
Vielen Dank im voraus.
Kostenerstattung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Kostenerstattung
1.Wann werden die vom Antragssteller vorgelegten Kosten erstattet?
Wann werden die Kosten erstattet, nach dem Verteilungstermin oder früher?
Wie der Name es sagt im Verteilungstermin wird die Teilungsmasse soweit vorhanden verteilt und die Rückzahlung des geleisteten Kosten Vorschusses veranlasst.
2. Werden die Kosten von der Sicherheitsleistung abgezogen und mir erstattet?
Vermutlich meinen sie den gezahlten Kostenvorschuss. Da die Verfahrenskosten gem. § 109 ZVG vorab aus dem Erlös (der SL) entnommen werden, ja, soweit diese hierfür ausreicht.
3. Das Haus wurde von einem Miteigentümer alleine ersteigert. Ich habe meine Zweifel, dass dieser gewillt bzw. in der Lage ist, den Ersteigerungserlös zu zahlen. Was ist wenn der Miteigentümer, der nun das Haus ersteigert hat, das Geld nicht zahlt?
Dann wird der Teilungsplan dergestalt ausgeführt, dass für die Berechtigten eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eingetragen wird.
4. Wird das Haus dann erneut versteigert von Amts wegen oder muss ich das dann beantragen?
Das ZV-Verfahren ist kein Amtsverfahren, also ist die Wiederversteigerung zu beantragen. In der Regel aus dem Recht der eingetragenen Sicherungshypothek.
Wann werden die Kosten erstattet, nach dem Verteilungstermin oder früher?
Wie der Name es sagt im Verteilungstermin wird die Teilungsmasse soweit vorhanden verteilt und die Rückzahlung des geleisteten Kosten Vorschusses veranlasst.
2. Werden die Kosten von der Sicherheitsleistung abgezogen und mir erstattet?
Vermutlich meinen sie den gezahlten Kostenvorschuss. Da die Verfahrenskosten gem. § 109 ZVG vorab aus dem Erlös (der SL) entnommen werden, ja, soweit diese hierfür ausreicht.
3. Das Haus wurde von einem Miteigentümer alleine ersteigert. Ich habe meine Zweifel, dass dieser gewillt bzw. in der Lage ist, den Ersteigerungserlös zu zahlen. Was ist wenn der Miteigentümer, der nun das Haus ersteigert hat, das Geld nicht zahlt?
Dann wird der Teilungsplan dergestalt ausgeführt, dass für die Berechtigten eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eingetragen wird.
4. Wird das Haus dann erneut versteigert von Amts wegen oder muss ich das dann beantragen?
Das ZV-Verfahren ist kein Amtsverfahren, also ist die Wiederversteigerung zu beantragen. In der Regel aus dem Recht der eingetragenen Sicherungshypothek.
Re: Kostenerstattung
Vielen Dank für die Antworten.