Ohne Verrechnungsscheck mitbieten

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Moderator: Alfred_Hilbert

Britt
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Ohne Verrechnungsscheck mitbieten

Beitragvon Britt » 05.02.2015, 12:21

Hallo!
Wir wollen morgen zu einem Versteigerungstermin, haben aber keinen Verrechnungsscheck von unserer Bank.
Das ist der erste Versteigerungstermin. Meine Frage ist: Wenn wir nun die Einzigen bei der Versteigerung sind und nicht bieten, wird der 2. Termin der Zwangsversteigerung so behandelt wie der 1. Termin, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich da trotzdem unter 50% bieten was das Amtsgericht ablehnen kann oder wird der Verrechnungsscheck vorab vom Gericht geprueft. Mir geht es darum vorab schon bieten zu koennen um bei der 2. Versteigerung bei keinen anderen Geboten das Haus ersteigern zu koennen, dann mit Scheck. Ich hoffe man versteht mein Anliegen. Bin ein absoluter Neuling.

Addi
Beiträge: 1174
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Ohne Verrechnungsscheck mitbieten

Beitragvon Addi » 05.02.2015, 12:59

Also für einen „Neuling“ haben Sie das Verfahren schon ganz gut verstanden.
Grundsätzlich gilt, die Sicherheitsleistung in Höhe von 10% vom Verkehrswert wird nie vom Gericht eingefordert, sondern diese kann gem. § 67 Abs.1 ZVG von einem Beteiligten im Termin, sofort nach Abgabe eines Gebotes verlangt werden, wenn dieser bei Nichterfüllung des Bargebotes beeinträchtigt ist. .....Soweit der Gesetzestext.
Das ist in der Regel der oder die betreibenden Gläubiger, kann aber auch der Schuldner selbst sein.
Hierbei kommt es auch auf die „Terminsorder“ des Gläubiger-Vertreters an. Es kommt auch vor, dass Gläubigervertreter, meist Rechtsanwälte, eine strikte Vorgabe befolgen und bei jedem Gebot Sicherheitsleistung verlangen, auch bei nicht zuschlagsfähigen Geboten unter 50% vom Verkehrswert.
Andere Gläubigervertreter hingegen, meist die eigenen Bankenmitarbeiter, verlangen bei Geboten unter 50% vom Verkehrswert keine Sicherheitsleistung.
Wenn Sie es vor dem Termin wissen wollen, erkundigen Sie sich vorab telefonisch bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Gläubigerin.
Ist der Schuldner im Termin anwesend und möchte dieser die Versteigerung vermeiden/hinauszögern, beantragt auch dieser häufig Sicherheit, was ihm grundsätzlich auch möglich ist. Daraus folgt:
Sichere und wirksame Gebotsabgabe erfordert immer die Beibringung der möglichen Sicherheitsleistung.

Ihre beabsichtigte Taktik, dann im 2ten Termin mit Sicherheitsleistung das gewünschte Gebot abzugeben, um den Zuschlag zu erhalten kann aufgehen, muss es natürlich aber nicht.
Dies ist immer davon abhängig, wie sich die Nachfrage bei dem zur Versteigerung stehenden Objekt darstellt....


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