Beitragvon Addi » 14.01.2015, 15:26
zunächst erst mal ganz relaxed bleiben....
in der Regel stürmt niemand mit dem Schlüssel in der Hand aus dem Versteigerungstermin in das versteigerte Objekt. diese geschieht vielleicht nur in jedem 10 Fall.
Mit dem Zuschlagsbeschluss durch Verkündung §§ 87,89 ZVG erwirbt der Ersteher das Eigentum an dem Versteigerungsobjekt gem. § 90 ZVG.
Die Übergabe und Inbesitznahme hängt von anderen, vorliegenden Gegebenheiten ab, als da sind :
a. Objekt geräumt und leer ?
b. Schlüssel beim Zwangs-oder WEG-Verwalter?
c. Objekt noch bewohnt durch Vermietung oder durch Eigennutzung...?
......erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann festgestellt werden wie und wann eine Inbesitznahme möglich ist.
Vielfach ist auch erst die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses abzuwarten bzw. die Aufhebung einer Zwangsverwaltung und Inbesitzstellung durch den Zwangsverwalter......
all das wird gegebenfalls in dem Versteigerungstermin geklärt werden können.....
viel Erfolg.........