Schuldner stellt Antrag wegen persönlicher Härte (Suizid)

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Moderator: Alfred_Hilbert

Homer007
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Schuldner stellt Antrag wegen persönlicher Härte (Suizid)

Beitragvon Homer007 » 07.10.2014, 21:58

Hallo,

bei einer Zwangsversteigerung stellt der Schuldner einen Antrag auf Aussetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 3 Monate später entscheidet die Rechtspflegerin nach Erstellung eines Gutachtens über den Schuldner tatsächlich auf Zustimmung und Aussetzung des Verfahrens bis zum September 2015. Im gleichen Atemzug verweigert Sie mir als Höchstbietender den Zuschlag und teilt mit, wenn die betreibende Gläubigerbank in einem Jahr die Forderungen weiter betreiben möchte, wird eine neue Zwangsversteigerung stattfinden und es kann dann neu geboten werden. Noch könnte ich eine Woche lang gegen diesen Bescheid in Berufung gehen... dann allerdings vor dem Landericht. Bringt das Aufsicht auf Erfolg? Und warum bleibe ich nicht ein Jahr lang Höchstbietender und bekomme dann den Zuschlag erteilt? ist das korrekt das die Rechtspflegerin mir hier den Zuschlag verweigerte? Danke für eure Antworten im Voraus.

Addi
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Re: Schuldner stellt Antrag wegen persönlicher Härte (Suizid

Beitragvon Addi » 23.10.2014, 18:19

@ lesterbi

Beim Landgericht herrscht Anwaltzwang und die Kosten deckt keine Rechtschutzversicherung. Ferner haben wir meistens sehr hohe Streitwerte, was die Sache nochmals verteuert. Ich würde dieses Risiko nicht eingehen.

diese Aussage gilt grundsätzlich.....nicht jedoch hier in der Zuschlagsbeschwerde.
Für Beschwerden im ZVG gelten die Vorschriften der §§ 95 ff. ZVG i.V.m. den Vorschriften der ZPO, hier die der §§ 567 ff. ZPO.
Diese Zuschlagsbeschwerde kann, als sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs.1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht ( zuständiges Landgericht) eingelegt werden.
ein Anwaltszwang besteht hierfür nicht.

Addi
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Re: Schuldner stellt Antrag wegen persönlicher Härte (Suizid

Beitragvon Addi » 26.10.2014, 15:53

Gleichwohl muss die Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung begründet werden. Eine stichhaltige Begründungsmöglichkeit erkenne ich hier nicht.
..
ja so ist es häufig.
eine sofortige Beschwerde wird häufig nur zum Zwecke der Verfahrensverschleppung, Verzögerung, Schikane wie auch immer eingelegt.
Inzwischen wird dies auch zunehmend von den Landgerichten gesehen und entsprechend gewürdigt und beschieden.
Unbegründete Beschwerden somit kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der in der Zwischenzeit bestehende "Schwebezustand" für den Ersteher, hinsichtlich der Wirksamkeit des erteilten Zuschlags, kann leider nicht verhindert oder umgangen werden.
Ein gewisses Restrisiko bleibt somit bei JEDER Zwangsversteigerung.


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