Hallo liebes Forum,
auch ich habe mich jetzt getraut und ein EFH ersteigert, welches ich selber bewohnen werde. Erst einmal Freude
und dann bissl mulmiges Gefühl, da der AE sich weigert mit mir in Kontakt zu treten.
Inzwischen liegt der Beschluss incl. Vollstreckungsklausel vor. Wie schon mehrfach
gesehen und erlebt: der AE versucht Zeit zu schinden mit Zustellvereitlungen (keine Namen am
Briefkasten, laut Meldebehörde keine Abmeldung). Eine Räumungsaufforderung mit Fristsetzung und
angekündigter Nutzungsausfallsentschädigung meinerseits wurde verhindert.
Habe jetzt den zuständigen GV um Räumung gebeten. Dies wird wohl oder übel noch 5 Wochen dauern.
Muss ich selber in der Zwischenzeit dem AE eine gesonderte Räumungsaufforderung zukommen lassen? Dies macht doch
der GV "stellvertretetend" für mich, oder?
Sollte der AE den Rechtsmittel der Beschwerde oder gar einen Räumungsschutzantrag stellen muss ich
den GV quasi abbestellen.
Dann beschäftigt mich der Trick mit dem "fingierten Mietvertrag". Diesen wird der AE dann kurz vor der Räumung dem GV vorlegen und so die Räumung vereiteln versuchen. Wie komme ich an diesen Mietvertrag um diesen umgehend
zu kündigen?. Auch stellt sich die Frage, ob ich dann die Frist zur Sonderkündigung nach §57a ZVG (Mieter zum ersten zulässigen Termin kündigen) versäumt habe? Ich kann doch jetzt, wo ich in der besagten Frist wäre nicht einem
Unbekannten kündigen!. Laut Aussage der AE im Gutachten sind keine bestehenden Mietverhältnisse, auch keine
im Zuschlagstermin nachweislich vorgetragene da.
Sollte da ein rechtssicheres Mietverhältnis da sein, so kann ich doch umgehend wegen Eigenbedarf kündigen, also
wie im Falle der Sonderkündigung mit einer Dreimonatsfrist.
Mir raucht der Kopf.
THX
Von "fingierten Mietverträgen" und "Zustellvereitlung"
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Von "fingierten Mietverträgen" und "Zustellvereitlung"
greife diese Fragen noch einmal auf:
Grundsätzlich gilt, dass dem Eigentümer und seiner Familie, soweit diese die versteigerte Immobilie bewohnen, nicht gekündigt werden muß. Sollten diese freiwillig nicht ausziehen, bedarf es einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, um hiermit den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung zu beauftragen.
Dieser wickelt das gesamte Räumungsverfahren ab und fordert vorab einen sogenannten Räumungsvorschuss vom Ersteher, der von dem vermuteten Aufwand und der Größe des zu räumenden Objektes abhängt. Bei einer ETW können es gut und gerne 3.000,-€ sein, bei einem Einfamilienwohnhaus 7.000,-€ und mehr !
Hat der Eigentümer mit einem Familienangehörigen einen Mietvertrag geschlossen, so ist diesem aufgrund des Sonderkündigungsrechts aus § 57a ZVG eine Kündigung unter Beachtung und Einhaltung der Kündigungsfristen und des Kündigungsgrundes auszusprechen. §§ 568 ff. BGB. Die Wirksamkeit eines gültigen Mietvertrages wird hierbei vorausgesetzt. Im Zweifel entscheidet das Prozeßgericht.
Grundsätzlich gilt, dass dem Eigentümer und seiner Familie, soweit diese die versteigerte Immobilie bewohnen, nicht gekündigt werden muß. Sollten diese freiwillig nicht ausziehen, bedarf es einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, um hiermit den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung zu beauftragen.
Dieser wickelt das gesamte Räumungsverfahren ab und fordert vorab einen sogenannten Räumungsvorschuss vom Ersteher, der von dem vermuteten Aufwand und der Größe des zu räumenden Objektes abhängt. Bei einer ETW können es gut und gerne 3.000,-€ sein, bei einem Einfamilienwohnhaus 7.000,-€ und mehr !
Hat der Eigentümer mit einem Familienangehörigen einen Mietvertrag geschlossen, so ist diesem aufgrund des Sonderkündigungsrechts aus § 57a ZVG eine Kündigung unter Beachtung und Einhaltung der Kündigungsfristen und des Kündigungsgrundes auszusprechen. §§ 568 ff. BGB. Die Wirksamkeit eines gültigen Mietvertrages wird hierbei vorausgesetzt. Im Zweifel entscheidet das Prozeßgericht.