Hallo,
folgende Konstellation: Der ExMann meiner Partnerin hat in der Ehe ein EFH gekauft und stand alleine im Grundbuch. Eine Grundschuld über 134Tsd € wurde aufgenommen und bis 2015 abgezahlt. Nach der Scheidung hat meine Partnerin Sicherungshypotheken eintragen lassen und schlussendlich die ZV betrieben. Es gibt keine weiteren Gläubiger. Der VW lag bei 328Tsd €. Der Zuschlag erfolgte bei 289Tsd €. Die grundschuldgebende Bank hatte keine Forderungen und erteilte die Löschungsbewilligung direkt nach der ZV ohne jedweige Zahlung. Das Bargebot (155Tsd €) wurde nach Abzug aller Kosten mittlerweile ausgezahlt. Nun schreibt das Gericht von einer versehentlichen Auszahlung der Zinsen von fast 50Tsd € auf die Grundschuld und fordert deren Rückzahlung von meiner Partnerin.
Sollte es dabei bleiben, hat der Ersteigerer das Haus im ersten Termin für weit unter 50% des Verkehrswertes erhalten.
Um zu verhindern, dass der Schuldner (Grundschuldnehmer) von der Bank etwaige Zahlung erhält, ging mitlerweile ein PfÜB an die Bank. Die Drittschuldnererklärung sagt eindeutig, dass keine Forderungen bestehen und die Grundschuld nicht mehr existiert.
Mir ist absolut nicht verständlich, wer nun die Zinsen auf die nicht bestehende Forderung der Bank erhält und wie die Zahlung der Grundschuldsumme vom Ersteigerer an die Bank, an die Gläubigerin oder an die Gerichtskasse veranlasst werden kann und wie man dann als Gläubigerin darauf Zugriff hat. Auf Fragen hinsichtlich der Grundschuld reagiert die Rechtspflegerin schon vor der Rückforderung der Zinsen nur mit der Aussage: "Das Verfahren ist für das Gericht abgeschlossen. Deshalb werden keine Fragen beantwortet."
Der Ersteigerer freut sich derweil über das Schnäppchen.
Vielen Dank für das Lesen
Andreas
ZV und Grundschuld
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: ZV und Grundschuld
Nochmals: es gibt keinen "Ersteigerer" (vielleicht unter den Bergsteigern??)
Der neue Eigentümer kraft Zuschlag ist der "Ersteher"
Zum Thema:
Ein Widerspruch ist darin zu sehen, wenn das Gericht einerseits schreibt: "Das Verfahren ist für das Gericht abgeschlossen. Deshalb werden keine Fragen beantwortet." und andererseits das Gericht "von einer versehentlichen Auszahlung der Zinsen von fast 50Tsd € auf die Grundschuld ausgeht und fordert deren Rückzahlung von meiner Partnerin".
Es hört sich für mich so an, als wenn das Gericht ein unrichtiges Geringstes Gebot dann aufgestellt hat, wenn die Gläubigerbank schon vor dem Termin kundgetan hat, das keine der Grundschuld zu Grunde liegende Forderung mehr besteht und auf die Anmeldung von Zinsen und auf die Grundschuld verzichtet hat.
Dies hätte auf jeden Fall im Versteigerungstermin bekanntgegeben werden müssen.
Liegt eine solche Anmeldung mit Grundschuldverzicht nicht vor, wurden die 50.000,-€ an Zinsen richtigerweise berechnet und kamen mit ins Geringste Gebot.
Da diese Grundschuld im "bestehenbleibenden Teil" des GG aufgenommen worden ist, kann die Bank nicht einfach dem Ersteher die Löschungsbewilligung aushändigen, da sich das Recht (verdeckte Eigentümergrundschuld) mit Zuschlag in eine Fremdgrundschuld für den Ex-Mann Ihrer Freundin umgewandelt hat und vom Ersteher an diesen abzulösen ist.
War vor dem Termin bekannt, dass die Grundschuld nicht mehr valutiert, es sich um eine sogenannte verdeckte Eigentümergrundschuld handelte, durfte das Gericht in Kenntnis dessen keine Zinsen berechnen gem. § 1197 Abs.2 BGB.
Letztlich hat der EX-Mann ihrer Freundin einen schuldrechtlichen Anspruch aus "ungerechtfertigter Bereicherung" gegen den Ersteher, soweit die Bank diesem die Löschungsbewilligung erteilt hat und dieser eine Löschung vorgenommen hat. Dies berührt die Ansprüche ihrer Freundin gegen den Ex-Ehemann jedoch nicht.
Die Zinsen im baren Meistgebot von 50 Tsd € sind laut Teilungsplan zuzuteilen. Vermutlich auf die S-Hypotheken Ihrer Freundin und somit richtigerweise erfolgt, da ein Überschuss aus dem Meistgebot immer an den Schuldner/Eigentümer ausgekehrt wird...
Der neue Eigentümer kraft Zuschlag ist der "Ersteher"
Zum Thema:
Ein Widerspruch ist darin zu sehen, wenn das Gericht einerseits schreibt: "Das Verfahren ist für das Gericht abgeschlossen. Deshalb werden keine Fragen beantwortet." und andererseits das Gericht "von einer versehentlichen Auszahlung der Zinsen von fast 50Tsd € auf die Grundschuld ausgeht und fordert deren Rückzahlung von meiner Partnerin".
Es hört sich für mich so an, als wenn das Gericht ein unrichtiges Geringstes Gebot dann aufgestellt hat, wenn die Gläubigerbank schon vor dem Termin kundgetan hat, das keine der Grundschuld zu Grunde liegende Forderung mehr besteht und auf die Anmeldung von Zinsen und auf die Grundschuld verzichtet hat.
Dies hätte auf jeden Fall im Versteigerungstermin bekanntgegeben werden müssen.
Liegt eine solche Anmeldung mit Grundschuldverzicht nicht vor, wurden die 50.000,-€ an Zinsen richtigerweise berechnet und kamen mit ins Geringste Gebot.
Da diese Grundschuld im "bestehenbleibenden Teil" des GG aufgenommen worden ist, kann die Bank nicht einfach dem Ersteher die Löschungsbewilligung aushändigen, da sich das Recht (verdeckte Eigentümergrundschuld) mit Zuschlag in eine Fremdgrundschuld für den Ex-Mann Ihrer Freundin umgewandelt hat und vom Ersteher an diesen abzulösen ist.
War vor dem Termin bekannt, dass die Grundschuld nicht mehr valutiert, es sich um eine sogenannte verdeckte Eigentümergrundschuld handelte, durfte das Gericht in Kenntnis dessen keine Zinsen berechnen gem. § 1197 Abs.2 BGB.
Letztlich hat der EX-Mann ihrer Freundin einen schuldrechtlichen Anspruch aus "ungerechtfertigter Bereicherung" gegen den Ersteher, soweit die Bank diesem die Löschungsbewilligung erteilt hat und dieser eine Löschung vorgenommen hat. Dies berührt die Ansprüche ihrer Freundin gegen den Ex-Ehemann jedoch nicht.
Die Zinsen im baren Meistgebot von 50 Tsd € sind laut Teilungsplan zuzuteilen. Vermutlich auf die S-Hypotheken Ihrer Freundin und somit richtigerweise erfolgt, da ein Überschuss aus dem Meistgebot immer an den Schuldner/Eigentümer ausgekehrt wird...
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- Registriert: 22.07.2024, 11:27
Re: ZV und Grundschuld
Vielen Dank für die ausführliche Antwort und Hilfe.