Nutzung der Immobilie unmittelbar nach Zuschlag

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Moderator: Alfred_Hilbert

Annalena
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Nutzung der Immobilie unmittelbar nach Zuschlag

Beitragvon Annalena » 19.02.2024, 10:20

Und gleich noch ein Thema:

- Kann man die Immobilie gleich nach Zuschlag begehen/besichtigen, ggf. bereits sogar Gewerke vorbereiten, wenn diese unbewohnt ist und nicht erst Mietverträge gekündigt werden müssen?
Wie läuft die Abwicklung "Nutzen/Lasten" bzw. Hausübergabe in diesem Fall?

Danke!

Addi
Beiträge: 1173
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Nutzung der Immobilie unmittelbar nach Zuschlag

Beitragvon Addi » 19.02.2024, 18:29

Im Grunde ja….
Mit Erteilung des Zuschlags gehen die Rechte und Pflichten direkt auf den Ersteher über.
Der Zuschlagsbeschluss ist somit sofort wirksam, bedarf keiner förmlichen Rechtskraft.
Da jedoch der alte Eigentümer und sämtliche Beteiligte am Verfahren, als auch gegebenenfalls Bieter, die nicht zum Zuge gekommen sind Rechtsmittel gegen den Zuschlag einlegen können, besteht theoretisch immer ein gewisses Risiko, die Immobilie direkt zu nutzen, wie gesagt theoretisch.
Wenn sich der alte Eigentümer/Schuldner nie in dem Verfahren gemeldet hat, das versteigerte Objekt auch nicht bewohnt ist, ist es aber eher unwahrscheinlich, dass eine Zuschlagsbeschwerde erhoben/eingelegt wird.

Wie läuft die Abwicklung "Nutzen/Lasten" bzw. Hausübergabe in diesem Fall?

Eine Abrechnung mit dem alten Eigentümer erfolgt taggenau bis zum Zuschlag und mit der Zeit ab Zuschlag. Dies ist von Ihnen direkt außerhalb des Verfahrens zu regeln, wie bei einer ganz normalen Immobilienübertragung.


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