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Gesendet: 14.03.2023, 14:24
Von: hamburg
Hallo,
bei dem ersten Termin hat ein Erbe einen Eintrag im Grundbuch vorgenommen, durch den er "bestrangiger Betreibender" wurde und das Verfahren einstellen konnte.
Behält er diesen besten Rang auch beim 2. Termin oder verfällt dieser Anspruch? Müsste er dann diesen besten Rang nochmals vor der Versteigerung anmelden? Gäbe es dafür eine Frist?
Zur Teilungsversteigerung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Zur Teilungsversteigerung
Zunächst, in einer Teilungsversteigerung gibt es keinen „betreibenden Gläubiger“, sonst wäre es eine Zwangsversteigerung und keine Teilungsversteigerung.
Gemäß § 37 Nr.4 ZVG sind Rechte, die nach dem ZV-Vermerk im Grundbuch entstanden sind zum Verfahren anzumelden, wenn diese im Verfahren Berücksichtigung finden soll.
Im Verfahren selbst genügt die einmalige Anmeldung die nicht für jeden Termin wiederholt werden muss, es sei denn, das weitere Zinsen, Kosten entstanden sind, die noch nicht durch die erste Anmeldung gedeckt sind..
Gemäß § 37 Nr.4 ZVG sind Rechte, die nach dem ZV-Vermerk im Grundbuch entstanden sind zum Verfahren anzumelden, wenn diese im Verfahren Berücksichtigung finden soll.
Im Verfahren selbst genügt die einmalige Anmeldung die nicht für jeden Termin wiederholt werden muss, es sei denn, das weitere Zinsen, Kosten entstanden sind, die noch nicht durch die erste Anmeldung gedeckt sind..