Teilungsversteigerung | Eigenanteil am Gebot nicht zahlen

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

Nina_Zins
Beiträge: 1
Registriert: 14.11.2022, 15:33

Teilungsversteigerung | Eigenanteil am Gebot nicht zahlen

Beitragvon Nina_Zins » 14.11.2022, 15:49

Es gibt eine Erbengemeinschaft mit 2 Eigentümern.
Mein Bruder hat die Teilungsversteigerung beantragt und ich bin dem Verfahren auch beigetreten.
Nehmen wir an, ich würde im ersten Termin, durch Meistgebot über 7/10 Grenze das Haus bei der Versteigerung bekommen.

Frage: Gibt es eine Möglichkeit den Eigenanteil am Grundstück/Immobilie nicht zu zahlen ?

Viele Grüße und lieben Dank für eure Antworten
Nina

Addi
Beiträge: 1174
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilungsversteigerung | Eigenanteil am Gebot nicht zahlen

Beitragvon Addi » 15.11.2022, 08:13

zunächst....

sämtliche Informationen zur Teilungsversteigerung sind hier schon mehrfach im Forum angesprochen und beatwortet worden. Von daher mein Rat, das Forum einmal unter diesem Stichwort durchzuschauen....

.....Die 7/10 Grenze spielt in einer Teilungsversteigerung keine Rolle, da es keinen betreibenden Gläubiger gibt, der einen solchen Versagungsantrag gem. § 74a ZVG stellen kann und zudem meist sämtlich eingetragenen dinglichen Grundpfandrechte bestehen bleiben und mit zu übernehmen sind...

Soweit ein ehemaliger Miteigentümer Meistbietender geblieben ist, und sich zudem ein aufzuteilender Erlösüberschuss rechnerisch ergibt, kann dieser sich dann für den auf diesen entfallenen Eigenanteil für befriedigt erklären, um eine Zahlung an das Gericht zu vermeiden.
Aber: Dies ist nur dann möglich, wenn sich sämtliche ehemaligen Miteigentümer über die Aufteilung eines Erlösüberschusses EINIG sind. Sind sie dies nicht, ist das gesamte bare Meistgebot vom Ersteher zu zahlen und wird vom Gericht förmlich in die Hinterlegung gegeben.

anna23
Beiträge: 5
Registriert: 17.11.2022, 18:58

Re: Teilungsversteigerung | Eigenanteil am Gebot nicht zahlen

Beitragvon anna23 » 17.11.2022, 23:10

Hallo Addi,

dazu hätte ich eine konkrete Frage:

Das Meistgebot hat doch der Ersteher bis spätestens zum Erlöstermin ans ZVGericht zu zahlen. Wie kann der Ersteher (Miterben) nun seinen Anteil (vorher) "abziehen" (= nicht zahlen), wenn er doch erst im Erlöstermin erfährt, ob sich alle Erben über die Verteilung des Erlöses einig sind?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Addi
Beiträge: 1174
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilungsversteigerung | Eigenanteil am Gebot nicht zahlen

Beitragvon Addi » 18.11.2022, 18:33

Ja, die Frage ist berechtigt…
Es ist leider so, dass sich die ehemaligen Eigentümer, egal ob Bruchteilsgemeinschaft oder als ungeteilte Erbengemeinschaft v o r a b über die Erlösverteilung einigen sollten, um die dem Gericht entsprechend mitzuteilen….
Erfolgt keine Einigung, ist das gesamte bare Meistgebot, zzgl. Zinsen Bis zum Verteilungstermin an das Gericht in voller Höhe zu zahlen…
Liegt im Verteilungstermin dann noch immer keine Einigung der ehemaligen Gemeinschaft vor, wie der gesamte Erlösüberschuss für die Gemeinschaft hinterlegt…..

Ptsch
Beiträge: 1
Registriert: 09.07.2024, 14:42

Re: Teilungsversteigerung | Eigenanteil am Gebot nicht zahlen

Beitragvon Ptsch » 09.07.2024, 16:06

Wenn ein notarielles Testament vorliegt, in dem der Erblasser beiden Erben je 50% zugesprochen hat, reicht dies aus für eine Verteilung, auch wenn ein Erbe dieser Aufteilung nicht zustimmt?
Oder wird auch hier, obwohl ein notarielles Testament vorliegt, der Erlös hinterlerg?

Danke und freundliche Grüße

Addi
Beiträge: 1174
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilungsversteigerung | Eigenanteil am Gebot nicht zahlen

Beitragvon Addi » 10.07.2024, 06:40

Die Bestimmung des Erblassers in seinem Testament kann aber nicht muss als Grundlage für eine einvernehmliche Aufteilung herangezogen werden. Aber diese ist nicht für das Versteigerungsgericht bindend. Nur dann, wenn beide Erben sich auf diese Quote einlassen kann in der Weise eine Zuteilung des Übererlöses erfolgen. Ist ein Erbe und Miteigentümer nicht damit einverstanden, wird auch hier der Übererlös hinterlegt.


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“