Verzinsung des Bargebots

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Moderator: Alfred_Hilbert

rabe
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Verzinsung des Bargebots

Beitragvon rabe » 15.02.2022, 15:32

Hallo,
ich bin ziemlich neu in dem Thema und habe folgende Frage. Nach §49 Abs. 2 ZVG muss das Bargebot ab Zuschlag bis zum Verteilungstermin mit 4% p.a. verzinst werden. Damit "verteuert" sich das Bargebot ja nochmals um diese Zinsen. Welche Möglichkeiten gibt es diese Zinsen zu umgehen? Z.B. durch sofortige Zahlung?

Ich bin bei der Recherche nicht fündig geworden.

Herzlichen Dank für die Hilfe!

Addi
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Re: Verzinsung des Bargebots

Beitragvon Addi » 15.02.2022, 17:01

Ihre Frage verwundert.
Sollten Sie Meistbietender und somit Ersteher geworden sein, so hat der/die Rechtspfleger in Sie genau über Ihre Zahlungspflicht aufzuklären sowie über die Möglichkeit der Vermeidung der Verzinsung durch Hinterlegung.
Es gilt hier der

§ 49 Abs. 4 ZVG...
Dort heißt es:

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden......

Also förmlich bei einem Amtsgericht hinterlegen und auf die Rücknahme verzichten....

rabe
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Re: Verzinsung des Bargebots

Beitragvon rabe » 15.02.2022, 17:17

Herzlichen Dank.

Was bedeutet "Ausschließung der Rücknahme"?
--> Nach Zuschlag hinterlege ich den Betrag und kann diesen bis zum Verteilungstermin nicht zurückfordern?
--> Für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Hinterlegung bin ich zinspflichtig?
--> Ich muss die "Ausschliessung der Rücknahme" erst im Verteilungstermin (also nachträglich) nachweisen?

Da ich noch nicht erstanden habe, würde ich mir nur gerne vor Aufklärung durch den Rechtspfleger über meine Zahlungspflichten im klaren sein :-). Leider ist das sicher präzise Juristendeutsch für Nichtjuristen machmal schwer zu verstehen, wenn man die begrifflichen Definitionen nicht kennt.

Besten Dank!

Addi
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Re: Verzinsung des Bargebots

Beitragvon Addi » 16.02.2022, 07:54

....
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es gegenüber der Justiz eine sichere Zahlung vorgenommen zu haben, die selbst, also eigenständig nicht mehr geändert werden kann. Also nicht heute hinterlegen und nächste Woche das Geld zurückfordern.
Deshalb hinterlegen unter Verzicht auf die Rücknahme.
Nur so entfällt die Verzinsungspflicht.
Sollten Sie daher Meistbietender im Termin bleiben, können und sollten Sie den terminsführenden Rechtspfleger/in noch einmal danach befragen....


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