Versteigerungsobjekt - 1-Familienhaus steht leer. Die Unterhaltskosten werden von einem (liquiden) Eigentümer bezahlt.
Wann müssen diese Forderungen angemeldet werden, damit sie im geringsten Gebot Berücksichtigung finden?
Können dazu Zinsen gefordert werden (für 2 Jahre) und welche Höhe wäre da angemessen?
(Bezug auf § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld; hat man eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann bei Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung der Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen.)
Danke und schöne Grüße!
Einfamilienhaus steht leer - Unterhaltskosten anmelden für geringstes Gebot?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Einfamilienhaus steht leer - Unterhaltskosten anmelden für geringstes Gebot?
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vermutlich handelt es sich um eine Teilungsversteigerung..
Miteigentümer, welche laufende Kosten der Unterhaltung der Immobilie weiter tragen können diese nach Versteigerung aus dem Erlösüberschuss separat verlangen.
Bekommen werden diese die angemeldeten Beträge aber nur dann, wenn alle ehemaligen Eigentümer (also auch derjenige der nicht gezahlt hat) dieser "Vorwegwegnahme" zustimmt.
Stellen sie diese Grundbesitzzahlungen ein, dann kann die Stadtkasse diese Beträge zum laufenden Verfahren anmelden.
Dies gilt jedoch nicht für "Privatleute" die Forderungen an dem Erlös stellen...
vermutlich handelt es sich um eine Teilungsversteigerung..
Miteigentümer, welche laufende Kosten der Unterhaltung der Immobilie weiter tragen können diese nach Versteigerung aus dem Erlösüberschuss separat verlangen.
Bekommen werden diese die angemeldeten Beträge aber nur dann, wenn alle ehemaligen Eigentümer (also auch derjenige der nicht gezahlt hat) dieser "Vorwegwegnahme" zustimmt.
Stellen sie diese Grundbesitzzahlungen ein, dann kann die Stadtkasse diese Beträge zum laufenden Verfahren anmelden.
Dies gilt jedoch nicht für "Privatleute" die Forderungen an dem Erlös stellen...