Anmeldungen zum TV-Verfahren

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Moderator: Alfred_Hilbert

mani
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Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon mani » 04.04.2021, 19:04

Hallo, Addy,

Zitate aus Antwort von Addi » 15.09.2015, 09:02
In Zwangsversteigerungs-oder Zwangsverwaltungsverfahren ist Schuldner der Kosten ( Gebührten und Auslagen) der Antragsteller (betreibende Gläubiger) gem. § 26 Abs.1 Satz 1 GKG (Gerichtskostengesetz). Wenn mehrere Gläubiger/Antragsteller das Verfahren betreiben, haften sie als Gesamtschuldner gem. § 31 Abs.1 GKG neben dem Vollstreckungsschuldner n. § 29 Nr.4 GKG
Die Gebühr über die Entscheidung für den Antrag auf Anordnung der ZV oder den Beitritt zum Verfahren wird gem. Nr.2210 Kostenverzeichnis zum GKG erhoben und beträgt als Festgebühr 100,-EUR.


Diese können zum Zwangsversteigerungstermin a n g e m e d e t werden gem. § 10 Abs.2 ZVG und § 180 Abs.1 i.V.m. § 10 Abs.2 ZVG und werden sodann im Range des Anspruchs des betreibenden Gläubigers oder des Antragstellers bei einer Verteilung berücksichtigt.

Meine Frage bezieht sich auf den 3.Abschnitt:

Es geht um 3 Rechnungen, von denen ich nicht weiss, wie diese zum Vefrahren anzumelden sind:

1.) meine Beitrittsgebühr - € 103,50
2.) Verwerfung oder
Zurückweisung vom Landgerichgt Rechnung - € 146,50

3.) Festsetzung Rcehtsanwaltsvergütung
Kostenbeantragung de Anwalts (weil er die Beschwerde lesen musste) - 466,--

Das Gericht schreibt:
Es ist zweckmässig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt
nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchte Rang mitzuteilen.

Was ist gemeint mt Kostne der Kündigung?????

Die wichtigste Frage: wie und wann muss ich diese Kosten geltend machen????

danke

viele grüsse

malia

Addi
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon Addi » 05.04.2021, 08:56

Es handelt sich um die Kosten der Kündigung der zu Grunde liegenden Grundschuld bei Zwangsversteigerungen, um aus diesem Recht die ZV überhaupt betreiben zu können. Dies dient dem Schutz des Schuldners, damit dieser weiß, was auf ihn demnächst zukommt.

Handelt es sich bei Ihnen um eine Teilungsversteigerung, so ist dies unbeachtlich.

mani
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon mani » 05.04.2021, 15:44

Hallo, Addy,

danke für die Antwort.

Leider habe ich mene Frage missverständlich ausgedrückt.

Es geht um 3 Rechnungen, von denen ich nicht weiss, wie diese zum Verfahren anzumelden sind:

1.) meine Beitrittsgebühr - € 103,50
2.) Verwerfung oder
Zurückweisung vom Landgerichgt Rechnung - € 146,50

3.) Festsetzung Rcehtsanwaltsvergütung
Kostenbeantragung de Anwalts (weil er die Beschwerde lesen musste) - 466,--

Diese Beträge möchte ich vorab vom Erlös (nach Abzug der Verfahrens/Gutachterkosten)
erstattet haben.

Aber dazu muss ich sie ja erst einmal anmelden??

Wie und wann mss das geschehen, wenn das Vefahren kurz bevorsteht (in 10 Tagen)

danke und herzliche Ostergrüsse

malia

mani
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon mani » 05.04.2021, 18:19

Hallo, Addy,

da mein Termin bevorsteht, habe ich noch einmal gegoogelt
und bei Kanzlei Stein / Rpfl. Peter Mock folgendes gefunden, zu dem ich gern
eine Frage stellen möchte:
Übersicht über anmeldebedürftige Rechte und Ansprüche zum Versteigerungsverfahren:

- Liegt ein nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragenes Recht vor?

- Besteht Eigentum an Zubehörgegenständen, die nicht mitversteigert werden sollen?-

- Liegt ein unrechtmäßig gelöschtes, nicht durch Widerspruch zum Ztpkt. des Versteigerungsvermerks eingetragenes Recht vor?-

- Liegt ein ohne Eintragung entstandenes Recht(z.B. Sicherungshypothek, §1287 BGB)vor?-

-Sind Ansprüche nach §10 Abs.1 Nr.1 bis3 ZVG vorhanden?-Sind Rückständige und wiederkehrende Leistungen von dinglichen Rechten vorhanden?

-Sind Kosten und sonstige Nebenforderungen mit Ausnahme der Verfahrenskosten (§109 ZVG) vorhanden?

Den letzten Punkt meine ich mit meiner Frage.
Kosten und sonstige Nebenforderungen mit Ausnahme de Verfahrenskosten

Die in meinem heutigen 1. posting angegebenen Rechnungen müssten das doch seni, oder?

Vielen Dank fürs Lesen und Ihre Antwort.

viele grüsse
malia

Addi
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon Addi » 06.04.2021, 08:07

....
Ja, melden Sie diese Kosten zum Verfahren an.

mani
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon mani » 06.04.2021, 08:41

Hallo, Addy, vielen Dank,

vor lange dem Verfahren müsse die Kosten angemeldet werden? Gibt es dafür eine Vorschrift?

danke
und herzliche grüsse

mal.ia

Addi
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon Addi » 06.04.2021, 10:19

Diese können noch bis zum Versteigerungstermin und dort bis zum Aufruf/Beginn der Bietungsstunde erfolgen also auch mündlich .....

RNVenrath
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon RNVenrath » 06.04.2021, 18:22

Hallo
der Paragraph §109 ZVG sagt
Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
den Paragraphen verstehe glaube ich soweit aber, wie kann z.B. die Beitrittsgebühr - € 103,50 dann anmelden (113,5€ im Jahre 2021)?
Habe glaube ähnliche Problem (Kosten)
1. Verwerfung oder Zurückweise der Beschwerde (Landgericht)
2.Verfahrenskosten (Landgericht)
3. Anwaltskosten
4. Anwaltskosten Gegenseite
Ist es möglich diese Beträge vorab vom Erlös (nach Abzug der Verfahrens/Gutachterkosten)
erstattet zu bekommen.
Könnte ich diese Punkte vor Bitstunde "Kosten zum Verfahren" ( Rechte) anmelden . Sollte ich einiges hier Falsch verstanden habe ---sorry--- . Bitte um Aufklärung.

Addi
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Re: Anmeldungen zum TV-Verfahren

Beitragvon Addi » 07.04.2021, 09:47

Die Anordnungs- und Beitrittsgebühr, wie die meisten Gerichtsgebühren wurden 2021 um 10% erhöht, so dass diese jetzt 110,-€ beträgt.

Die von Ihnen angegebenen Kosten können nicht vorab aus dem Erlös entnommen werden, da dies Kosten der Auseinandersetzung und von allen Teilhabern gemeinschaftlich zu tragen und auszugleichen sind gem. §§ 748, 755, 756 BGB. Eine Erstattung hat nach Gemeinschaftsrecht zu erfolgen, was bedeutet, dass Sie sich über diese Kosten mit den übrigen Miteigentümern einigen müssen, ob Sie diese vorab aus dem zu verteilenden Überschuss erstattet bekommen oder als Teil Ihres Ausgleichsbetrages anzurechnen sind.


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