Hallo liebe Forummitglieder.
zu meiner Frage
Ich bin im Grundbuch zum einen als Miteigentümerin zu 1/2 eingetragen, wobei dieser Miteingentumsanteil mit einem Nießbrach zugungsten von meinem Vater belastet ist.
Zum anderen bin ich Mitglied der Erbengemeinschaft, die Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils zu 1/2 ist (Meine Schwester und ich ). Insoweit besteht keine Belastung durch ein Nießbrachrecht.
Meine Schwester hat die Zwangsversteigung beantragt, Großes Antragsrecht.( Trotz meiner Seite mehrer guter Angebote)
Ich habe jetzt auch einen Antrag auf Betritt gestellt.
Mein Anliegen ist das ich das Haus gerne Ersteigern möchte und gerne das kleine Antragsrecht beantragen würde. Ist das Sinnvoll? oder ist eher ratsam das große Antragsrecht zu stellen
Welches Antragsrecht wird das Amtsgericht anwenden ?
Kann meine Schwester durch das große Antragsrecht mehr Einfluß bei der Versteigerung nehmen z. B. Gebote von mir blockieren, die Versteigerung vorerst einstellen,
mich nicht als Bieter zulassen kann???
Ich möchte das das Haus in Familienbesitz bleibt.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen auch wenn noch weitere Fragen sind
Großes oder kleines Antragsrecht
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Großes oder kleines Antragsrecht
Sie können den Beitritt zum laufenden Verfahren stellen..also dem großen Antragsrecht, mit der Folge gleichberechtigt im Verfahren zu Ihrer Schwester zu sein. Auch so besteht nur die Möglichkeit das Volleigentum an der gesamten Immobilie zu bekommen.
Mit dem TV- Antrag nach kleinem Antragsrecht hinsichtlich des 1/2 Miteigentumsanteil erreichen Sie ja nur, die Auflösung der Erbengemeinschaft mit ihrer Schwester ohne Volleigentum zu erwerben....
Was letztlich zielführende ist Oberseite wird entscheidet immer der Verfahrensablauf und dem Ergebnis der TV. Was will ihre Schwester? Einen hohen Er=ös für ihren Anteil? Dann kaufen Sie ihr doch den Anteil der Erbengemeinschaft ab ohne TV....
Mit dem TV- Antrag nach kleinem Antragsrecht hinsichtlich des 1/2 Miteigentumsanteil erreichen Sie ja nur, die Auflösung der Erbengemeinschaft mit ihrer Schwester ohne Volleigentum zu erwerben....
Was letztlich zielführende ist Oberseite wird entscheidet immer der Verfahrensablauf und dem Ergebnis der TV. Was will ihre Schwester? Einen hohen Er=ös für ihren Anteil? Dann kaufen Sie ihr doch den Anteil der Erbengemeinschaft ab ohne TV....
Re: Großes oder kleines Antragsrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Wie schon gesagt habe ich meiner Schwester schon ein paar Angebote unterbreitet und die bewegten sich in der Preisspanne die ich durch recherchen ( Immobiliebewertungsportale ) erhalten habe. Ein privaten Gutachte (kurz )ist nicht erstellt worden.Ein Gutachten vom Amtsgericht Mitte Dezember 2020 ( warte und bin gespannt auf das Ergebnis ) . Einerseits möchte wahrscheinlich meine Schwester einen hohen Erlös erzielen anderseits möchte Sie auch das mein Vater ,der mir sein Hälfte überschrieben hat, damit bestrafen . ( wenn ich dies ersteigere wird er weiter indem Haus wohnen ) . Sämtliche Kommunikation lehnt Sie ab. Wen wir uns Treffen wird schnell auf die andere Straßenseite gewechselt usw .
Wie schon gesagt habe ich meiner Schwester schon ein paar Angebote unterbreitet und die bewegten sich in der Preisspanne die ich durch recherchen ( Immobiliebewertungsportale ) erhalten habe. Ein privaten Gutachte (kurz )ist nicht erstellt worden.Ein Gutachten vom Amtsgericht Mitte Dezember 2020 ( warte und bin gespannt auf das Ergebnis ) . Einerseits möchte wahrscheinlich meine Schwester einen hohen Erlös erzielen anderseits möchte Sie auch das mein Vater ,der mir sein Hälfte überschrieben hat, damit bestrafen . ( wenn ich dies ersteigere wird er weiter indem Haus wohnen ) . Sämtliche Kommunikation lehnt Sie ab. Wen wir uns Treffen wird schnell auf die andere Straßenseite gewechselt usw .