Hallo, Guten Tag,
i ch habe eine Frage:
in einer bevorstehenden Teilungsversteigerung wurde ein Wertgutachten ueber ein Grundstück von einem Gutachter erstellt.
Dieses Gutachten liegt jetzt vor und einer der Beteiligten hat bei Durchsicht festgestellt,
dass der Gutachter einen wichtigen Punkt, welcher Auswirkungen auf den Grundstückswert hat,
übersehen hat. Derjenige, der welcher das jetzt bemerkt hat, war beim Gutachtertermin dabei
und hat den Gutachter gebeten, sich das Grundstück genauer anzusehen. Der Gutachter war der Meinung,
dass er die Begutachtung machen kann, ohne das Grundstück zu betreten/abzulaufen - d.h. er hat
aus Entfernung seine Beureilung gemacht - sowie auch Fotos.
Nach Erhalt desGutachtens hat der Beteiligte im Rahmen der Frist ur Stellungnahme diesen vergessenen Punkt dem Gericht per Einschreiben mitgeteilt und darum gebeten, den Verkehrswert um Betrag zu reduzieren. Es geht um ca. € 2000,--).
Meine Fragen hiezu sind folgende:
1.) Wie wird das Gericht weiter vorgehen????
Der Beteiligte hat die Stellungnahme nur 1-fach an das Gericht gesandt.
Reicht das aus oder hätte es mehfach sein müssen?? ImSchreiben des Gerichts steht dazu nichts.
2. Wird das Amtsgericht diese Stellungnahme zunächst nur dem Gutachter übersenden
zur Stellungnahme?????
3) Wird das Gericht das Schreiben des Beteiligten auch direkt an den Anwalt der Gegenpartei/Antragsteller
und weitere Beteiligte senden??? Oder wird es erst die Stellungmahme des Gutachters abwarten.
4.) Werden sich hierdurch die Kosten des Gutachtens beträchtlich erhöhen???
5.) Darf das Gericht die Stellungnahme zurückweisen, ohne denGutachte noch einmal mit einzubeziehen?
Und - wird sich die Wertfestsetzung
hierdurch verzögern????
Können dem jenigen, welcher im Ramen der Anhörungsfrist diese Mitteilung an das Gericht gemacht hat,
hierfür Kosten entstehen?
Hätte der Beteiligte, der beimTerminda bei war, auf diesen Punkt schon hinweisen müssen.
Ich würde mich sehr freuen, hierzu Ihre Antwort zu bekommen.
Sorry, dass es nicht ganzwen ig ist.
liebe grüsse
mani
Teilungsversteirung Stelungnahme zum Wertguachten
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteirung Stelungnahme zum Wertguachten
Die Stellungnahme wird seitens des Gerichts dem Gutachter wiederum zur Stellungnahme übersandt. Dieser kann das Gutachten ergänzen, den Wert abändern oder so belassen.
Das Gericht wird der Stellungnahme des Gutachters folgen und den Wert entsprechend festsetzen.
Hiergegen ist die sofortige Beschwerde möglich gem. § 74a Abs.5 ZVG.
Entstehen dem Gutachter durch die Nachbesichtigung oder der Stellungnahme weitere Kosten, kann er diese bei Gericht zur Erstattung anmelden.
Das Gericht wird der Stellungnahme des Gutachters folgen und den Wert entsprechend festsetzen.
Hiergegen ist die sofortige Beschwerde möglich gem. § 74a Abs.5 ZVG.
Entstehen dem Gutachter durch die Nachbesichtigung oder der Stellungnahme weitere Kosten, kann er diese bei Gericht zur Erstattung anmelden.
Re: Teilungsversteirung Stelungnahme zum Wertguachten
Hallo, Addi und vielen Dank für die schnelle und gute Antwort.
Darf ich noch eine Frage stellen??
Bekommt die Gegenseite dier Stellungnahme auch sofort zugesandt oder erst dann,
wenn der Gutachter entschieden hat??
Muss man von einer Verzögerung ausgehen??
Vielen Dank und herzliche grüsse sowie ein schoenes WE
mani
Darf ich noch eine Frage stellen??
Bekommt die Gegenseite dier Stellungnahme auch sofort zugesandt oder erst dann,
wenn der Gutachter entschieden hat??
Muss man von einer Verzögerung ausgehen??
Vielen Dank und herzliche grüsse sowie ein schoenes WE
mani
Re: Teilungsversteirung Stelungnahme zum Wertguachten
Das hängt von der Bearbeitungsweise des zuständigen Rechtspflegers ab, ob er den Einwand der anderen Partei auch dieser zur Stellungnahme schickt.
Eine zeitlich große Verzögerung dürfte hierdurch eigentlich nicht eintreten....
Eine zeitlich große Verzögerung dürfte hierdurch eigentlich nicht eintreten....