Gebot nicht (voll) bezahlen

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Moderator: Alfred_Hilbert

Theodor
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Gebot nicht (voll) bezahlen

Beitragvon Theodor » 11.05.2025, 22:42

Ich stehe vor einer TV (terminiert) und frage mich als 50%-iger Alteigentümer, ob ich angesichts dieses Urteil im Falle des Zuschlages an mich das Meistgebot überhaupt voll bezahlen ("das Meistgebot berichtigen") muß:

BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... os=0&anz=1
"Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des
Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht."


Sachverhalt:
In dem Fall hat der Ersteher nach dem Zuschlag lediglich Sicherheitsleistung bezahlt. Es wurde daher eine Sicherungshypothek eingetragen. Die Hälfte der Sicherheitsleistung wurde nach Abzug der Kosten an die Ex-Eigentümerin ausgezahlt. Es blieb eine Forderung von etwa 120.000 offen. Der Ersteher zahlte etwa 60.000 Euro auf ein Treuhandkonto seines RA. Er bot der Antragsgegnerin diesen Betrag gegen Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek an, was sie ablehnte.

Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin, die halbe Sicherheitsleistung für den Antragsteller freizugeben, einer Teilung der Forderung (am Übererlös) der beiden Beteiligten in zwei gleich hohe Forderungen zuzustimmen und die Löschung der Sicherungshypothek gegen Zahlung der Hälfte dieser Forderung - also etwa 60.000 - an die Antragsgegnerin zu bewilligen.

Ergo:
Ich muß also doch nicht das ganze Meistgebot bezahlen, sondern nur den Teil, der nicht auf mich entfällt.

Wie ist dazu vorzugehen? Bis zum Verteilungstermin wäre nur ein Betrag einzuzahlen, der die Verfahrenskosten und dazu den 50%-Anteil am Übererlös, der der anderen Eigentümerin zusteht.

Bei angenommenen 300.000 Erlös und 10.000 Verfahrenskosten wäre die Hälfte von 290.000 Euro, also 145.000 zu leisten. Dazu benötige ich einen RA für das Treuhandkonto.

Viele Grüße und Danke für dein Statement

Addi
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Re: Gebot nicht (voll) bezahlen

Beitragvon Addi » 12.05.2025, 06:50

Ich muß also doch nicht das ganze Meistgebot bezahlen, sondern nur den Teil, der nicht auf mich entfällt.

So ist es nicht.
Der eingetragene Miteigentumsanteil ist niemals gleichzusetzen mit dem zuzuteilenden Erlösanteil aus dem baren Meistgebot. In der Regel wird dieser für die Aufteilung herangezogen. Aber auch nur dann, wenn beide Parteien sich über diese Aufteilung einig sind. Sind sie das nicht, erfolgt keine Zuteilung und das gesamte Meistgebot nebst Zinsen wird bei Gericht hinterlegt.
Dies wird hier aber auch schon mehrmals thematisiert und erklärt.

Wie ist dazu vorzugehen? Bis zum Verteilungstermin wäre nur ein Betrag einzuzahlen, der die Verfahrenskosten und dazu den 50%-Anteil am Übererlös, der der anderen Eigentümerin zusteht.

Auch das ist nur dann richtig, wenn beide Parteien sich über die Erlösaufteilung einig sind.

Bei angenommenen 300.000 Erlös und 10.000 Verfahrenskosten wäre die Hälfte von 290.000 Euro, also 145.000 zu leisten. Dazu benötige ich einen RA für das Treuhandkonto.

Nein, zu zahlen ist das bare Meistgebot nebst Zinsen an das Vollstreckungsgericht rechtzeitig vor dem Verteilungstermin. Ein Rechtsanwalt ist hier nicht zu beauftragen, es sei denn, man möchte gerne einen hohen dreistelligen Betrag oder mehr an diesen zahlen..

Theodor
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Re: Gebot nicht (voll) bezahlen

Beitragvon Theodor » 12.05.2025, 20:21

Der eingetragene Miteigentumsanteil ist niemals gleichzusetzen mit dem zuzuteilenden Erlösanteil aus dem baren Meistgebot. In der Regel wird dieser für die Aufteilung herangezogen. Aber auch nur dann, wenn beide Parteien sich über diese Aufteilung einig sind.
Wenn sich die Parteien einig wären, bräuchte es weder eine TV noch einen Gerichtsentscheid. Es gibt gar keinen Grund, den im Grundbuch eingetragenen MEA nicht für die Erlösverteilung zu verwenden.
Sind sie das nicht, erfolgt keine Zuteilung und das gesamte Meistgebot nebst Zinsen wird bei Gericht hinterlegt. Dies wird hier aber auch schon mehrmals thematisiert und erklärt.
Im Gesetz steht viel. Offen ist, was passiert, wenn man dem angedachten Verfahren nicht folgt.
Wird das Gebot nicht berichtigt (bezahlt), wird lediglich eine Sicherungshypothek eingetragen. Mehr nicht.
Du willst nicht ernsthaft behaupten, der widerborstige Antragsgegner könne ohne jeden Grund jahrelang die Auszahlung des (eingezahlten) Meistgebotes verhindern.

Derjenige hat in dem Fall erreichen wollen und erreicht, daß er gerade nicht 100% des Meistgebotes zahen musste, um dann auf den Anteil, der ihm sowieso gehört (50%) jahrelang zu warten. Es gibt gar keine Pflicht, das Meistgebot "zu berichtigen". Er hat nur etwas mehr als die Hälfte bezahlt und beim Anwalt hinterlegt. Dieses Geld wurde erst gegen Bewilligung der Löschung der gerichtlich eingetragenen Sicherungshypothek ausgezahlt.

Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Warum sollte er auch seinen eigenen Anteil am Objekt bei Gericht einzahlen und hinterlegen lassen, um dann vom Antragsgegner abhängig zu sein, um sein Geld wieder zurückzubekommen?! Im Zweifelsfall stellt sich der Antragsgegner bockig hin und der Antragsteller muß jahrelang hohe Zinsen bei der finanzierenden Bank für sein zinslos bei Gericht hinterlegtes Meistgebot zahlen.

Ich weiß, daß Du tief in der Materie stehst, aber Du musst auch lesen, was ich verlinkte, nämlich ein BGH-Urteil, das einen anderen Weg aufzeigt.

Vielen Dank für deinen Beitrag!

Addi
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Re: Gebot nicht (voll) bezahlen

Beitragvon Addi » 13.05.2025, 08:12

Ja, so kann es im Einzelfall geschehen, wenn ein Miteigentümer die Absicht hat die Immobilie zu ersteigern ohne gewillt zu sein das Meistgebot zu entrichten. Diese Variante hat der Gesetzgeber natürlich nicht ausdrücklich im ZVG geregelt und wird von diesem auch nicht unterstützt.
Aber, so steht es auch in den Urteilsgründen des BGH, dort heißt es.." Denn die Verteilung der Forderung gegen den Ersteher sei jedenfalls dann, wenn die Berechtigten sich darüber nicht einig seien, nicht mehr Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens; sie habe vielmehr außerhalb dieses Verfahrens in einem zweiten Akt zu erfolgen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Ersteher als Teilhaber der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter gemäß § 749 Abs. 1 BGB anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung, wenn - wie hier - keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen und keine Teilhaberforderungen auszugleichen seien."

Wer somit das Instrument der TV benutzt, um mit Fallstricken den anderen Gemeinschafter zu schädigen, dem kann dies sicherlich mit guter Kenntnis und/oder Beratung gelingen. Ob dies letztlich dessen Selbstwertgefühl stärkt und erhöht bleibt jedoch dahingestellt. Letztlich ist dies doch mehr als armselig und macht dessen Charakterschwäche sichtbar.


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