Erfolgt keine übereinstimmende Einigung der Alteigentümer, wird das bare Meistgebot zuzüglich der anfallenden Zinsen für diese hinterlegt.
Wenn eine bestehende Grundschuld nicht mehr valutiert und diese im Grundbuch gelöscht werden soll, bedarf es nunmehr einer Löschungsbewilligung der Alteigentümer, da diese ja nun mehr Forderungsgläubiger geworden sind, soweit die ursprüngliche Gläubigerin einen Verzicht erklärt hat und eine Löschungsbewilligung erteilt hat. Somit muss der Ersteher die Grundschuld gegenüber den neuen Gläubigern (Alteigentümern) ablösen, damit diese eine Löschungsbewilligung aushändigen.
Der Ersteher hat somit keinen geltwerten Vorteil, soweit der ursprüngliche Gläubiger keinen Anspruch mehr auf die bestehende und noch eingetragene Grundschuld erhebt.
Mögliche Überraschungen bei einer TV
Moderator: Alfred_Hilbert