Teilungsversteigerung: Rechte nach Zuschlag

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Moderator: Alfred_Hilbert

Susu
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Teilungsversteigerung: Rechte nach Zuschlag

Beitragvon Susu » 16.10.2024, 15:36

Hallo zusammen :)

bin neu im Thema und habe auf ein paar Fragen noch keine Antwort gefunden.

Mich interessiert ein EFH in welchem laut Nachbarn die Tochter einer der Noch-Eigentümer wohnt.
Der zugehörige Vater (einer der noch Eigentümer) ist wohl vor (kurzem) ausgezogen.
Ein Mietvertrag besteht laut Gutachten nicht, aber das könnte sich natürlich schnell ändern.
Außerdem gibt es mindestens einen Antragsgegner.

Wenn ich also die Immobilie ersteigern sollte, dann muss ich noch eine Weile warten bis der Zuschlagsbeschluss per Post bei mir eintrifft, weil einer der alt-Eigentümer noch Rechtsmittel einlegen könnte.
1) Die Post kann 2-3 Wochen dauern?

Sobald ich diesen Zuschlagsbeschluss habe gehört mir die Immobilie.
Was ist mit den Dingen, die sich im Haus, in den Nebengebäuden und auf dem Grundstück befinden?
Ich dachte, sofern es nicht um Gegenstände von Mietern geht, wurden diese mitversteigert und man ist entsprechend neuer Eigentümer.
2) Ist das korrekt?

Sofern das Haus noch bewohnt ist, kann ich dieses regulär nicht betreten bis der Bewohner das Haus geräumt hat bzw. geräumt wurde.
3) Kann ich trotzdem mit Arbeiten auf dem Grundstück beginnen?
(z. B. Bauanträge stellen und schon mal einen Stellplatz pflastern oder Schrott wegbringen)
4) Kann ich Nebengebäude sofort verwerten, Schlösser austauschen...?
5) Habe ich das Recht das Haus von innen zu besichtigen, um anstehende Sanierungen planen zu können?
6) Kann ich immer die Zwangsräumung nach dem Berliner Modell verlangen und wie lang dauert diese erfahrungsgemäß?
7) Kann ich der Bewohnerin (keine alt Eigentümerin!) Dinge in Rechnung stellen bzw. wie schaut es mit den noch laufenden Wasser-, Strom- und Müllkosten bis zur Räumung aus?


Das von mir angedachte Haus kann derzeit laut Gutachten aufgrund gekappter Leitungen nur im EG, aber nicht im OG bewohnt werden. Eine Sanierung der Leitungen ist eh angedacht.
8 ) Habe ich ein Recht das OG, trotz Bewohner im EG, zu betreten?
9) Inwieweit darf ich in den Keller?


Sorry... einige Fragen.. hoffe ihr könnt mir weiter helfen :)

Addi
Beiträge: 1178
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilungsversteigerung: Rechte nach Zuschlag

Beitragvon Addi » 16.10.2024, 17:59

Sollte der Zuschlag direkt im Versteigerungstermin verkündet werden, sind sie direkt schon Eigentümerin.
Dieser Zuschlagsbeschluss wird mit Verkündung wirksam, bedarf keiner Rechtskraft.
Mit den im Haus noch verbleibenden Alteigentümern und deren Angehörigen sollte sodann vereinbart werden, wie der Auszug pp. von statten gehen soll. Dies stellt oft ein praktisches Problem dar, da diese vermutlich sich noch nicht um eine Ersatzwohnung pp. bemüht haben. Beschleunigen können sie dies, wenn sie ihre Hilfe und evtl. auch finanzielle Unterstützung zusagen. Ansonsten könnte es schon langwierig werden, bis diese letztendlich das ersteigerte Haus verlassen.
Ob es ratsam ist schon direkt mit Umbauarbeiten anzufangen bleibt dahingestellt und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Das im Haus befindliche Inventar unterliegt in der Regel nicht der Versteigerung und ist von den alten Eigentümern zu räumen. Dies vollzieht sich nicht anders, wie bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Immobilie. Auch da ist mit den Verkäufern zu regeln und zu vereinbaren, wie und wann eine Übergabe besenrein oder mit Inventar erfolgen soll.
Sollte kein freiwilliger Auszug erfolgen, kann die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses beantragt werden. Mit dieser kann ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt werden. Hier wird je nach Größe der ersteigerten Immobilie ein Kostenvorschuss bis 10.000,-€ vom GV vorab angefordert werden. Natürlich schulden die Alteigentümer dann diesen Betrag, aber ob sie diese Kosten durch Vollstreckung wieder reinbekommen ist eine andere Frage. Von daher ja der Hinweis, den Alteigentümern gegebenenfalls beim Aus- und Umzug finanziell und mit Man- Power zu unterstützen, weil es schneller geht als eine Zwangsräumung und vermutlich günstiger ist.
Aber, das sind alles Schritte Nr. 2,3 und folgende. Zunächst hat ja überhaupt erst die Versteigerung zu erfolgen und sie müssten ja Meistbietende werden…..


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