Hallo Addi,
Thema Teilungsversteigerung, ich bitte um eine Beurteilung ob ich mit meinem Verständnis richtig liege.
VW: 590.000, bestehenbleibende Rechte/Grundschulden: 190.000€, angemeldete dingliche Zinsen der Banken 10.000€, Verfahrenskosten ca. 10.000€, keine Grundsteuerschulden und ähnliches.
2 Eigentümer, 50:50 im Grundbuch.
1. VW 590.000€ davon 50%= 295.000€ - 190.000€ bestehen bleibende Rechte
Geringstes Gebot = 105.000€ Richtig?
2. Vorausgesetzt es bietet jemand in Höhe des geringsten Gebotes von 105.000€. In dem Fall wird das Gericht
von den 105.000€, 10.000€ dingliche Zinsen an die Bank weiterleiten, ebenfalls wird es die Verfahrenskosten
in Höhe von 10.000€ abziehen und 85.000€ zur Auszahlung hinterlegen. Richtig?
3. die 190.000€ werden vom Käufer an die Bank gezahlt. Da die Bank vom Gericht auch 10.000€ für die
dinglichen Zinsen erhalten hat, wird die Bank, bei übereinstimmender Willenserklärung der Alteigentümer
200.000€ minus die Restschulden und eventueller Vorfälligkeitsentschädigung zur hälftigen Auszahlung
bringen. Richtig?
4. Das bedeutet das bei der Erlösverteilung pro Eigentümer (85.000€: 2) 42.500€ ausgezahlt werden. Richtig?
5. Das bedeutet die Bank zahlt (sollte nichts mehr valutieren und sonst keine Kosten da sind) jedem Eigentümer
100.000€ aus. Richtig?
Mir geht es um das Prinzip, ob ich es verstanden habe, die Werte sind teilweise nur geschätzt.
VG Theo
Teilungsversteigerung kommt näher
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung kommt näher
Das Geringste Gebot (Bargebot liegt bei 20.000,-€) zuzüglich bestehenbleibender Teil von 190.000,-€ = 210,-Tsd €
Das Geringste Bargebot muss auf jeden Fall geboten werden. Für ein zuschlagfähiges Gebot von 5/10 des Verkehrswertes gem. § 85a ZVG sind wie richtig angegeben 105.000,-€ zu bieten.
Die 190.000,-€ sind gegenüber der Bank so schnell als möglich abzulösen, da ansonsten ab Zuschlag die dinglich eingetragenen Zinsen von 15% oder 18% weiter anfallen.
An wen die Bank dann den nicht mehr valutierenden Teil an die alten Eigentümer auskehrt entzieht sich der öffentlichen Kenntnis und ist Bestandteil der sicherungsabreden aus dem Darlehensvertrag.
Das Geringste Bargebot muss auf jeden Fall geboten werden. Für ein zuschlagfähiges Gebot von 5/10 des Verkehrswertes gem. § 85a ZVG sind wie richtig angegeben 105.000,-€ zu bieten.
Die 190.000,-€ sind gegenüber der Bank so schnell als möglich abzulösen, da ansonsten ab Zuschlag die dinglich eingetragenen Zinsen von 15% oder 18% weiter anfallen.
An wen die Bank dann den nicht mehr valutierenden Teil an die alten Eigentümer auskehrt entzieht sich der öffentlichen Kenntnis und ist Bestandteil der sicherungsabreden aus dem Darlehensvertrag.