Hallo,
ich bin der PetAir und möchte eine kleine Wohnung ersteigern.
Ich arbeite gerade die einzelnen wichtigen Punkte durch; habe aber gerade eine Frage zur Abteilung III im Grundbuch.
Im Wertgutachten steht..Zitat:" Schuldverhältnisse, die ggf. in Abt. III stehen, beeinflussen den Kaufpreis, jedoch nicht den Verkehrswert. Eventuelle Eintragungen bleiben unberücksichtigt".
Bedeutet das, das ich ggf. ein Gebot abgebe und erst danach kommt raus, das noch Schulden auf der Wohnung sind, die ich dann übernehmen muss ?
Wenn das so richtig ist, wie bekomme ich dann raus, wieviel Schulden noch auf der Wohnung sind ? Das wäre ja wirklich wichtig bei meiner Kalkulation.
Danke schonmal für euere Informationen.
Grüße aus BY
PetAir
Frage wegen Abt. III im Grundbuch ?
Moderator: Alfred_Hilbert
- Rudolf_Roenisch
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Re: Frage wegen Abt. III im Grundbuch ?
Belastungen musst Du grundsätzlich nur dann gegen Dich gelten lassen, wenn Sie grundbuchersichtlich sind und nicht durch Zuschlag erlöschen. Letzteres ist dann der Fall, wenn diese nachrangig zu dem Recht sind, aus dem das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird.
Bleibt demnach zum Beispiel eine Grundschuld in Höhe von 100 TEUR eingetragen, heißt das aber noch lange nicht, dass diese auch noch in Höhe von 100 TEUR valutiert. Es empfiehlt sich, mit dem Grundpfandrechtsgläubiger oder mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen und zu erfragen, in welcher Höhe die Grundschuld tatsächlich noch valutiert, welchen schuldrechtlichen Anspruch also der Grundpfandrechtsgläubiger noch gegen den Eigentümer hat, weil sie nur den auch verlangen kann.
Ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen, weil es schwierig ist, die Grundzüge des Zwangsversteigerungsverfahrens in wenigen Sätzen darzustellen.
Bleibt demnach zum Beispiel eine Grundschuld in Höhe von 100 TEUR eingetragen, heißt das aber noch lange nicht, dass diese auch noch in Höhe von 100 TEUR valutiert. Es empfiehlt sich, mit dem Grundpfandrechtsgläubiger oder mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen und zu erfragen, in welcher Höhe die Grundschuld tatsächlich noch valutiert, welchen schuldrechtlichen Anspruch also der Grundpfandrechtsgläubiger noch gegen den Eigentümer hat, weil sie nur den auch verlangen kann.
Ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen, weil es schwierig ist, die Grundzüge des Zwangsversteigerungsverfahrens in wenigen Sätzen darzustellen.
Herzliche Grüße!
Rudolf Rönisch
Rudolf Rönisch