Guten Tag,
ich habe eine Frage betreffend einer Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Wenn der Zuschlag an mich als 1/2 Miteigentümer erteilt wird, muss ich dann das vollständige Bargebot bei Gericht einzahlen oder nur den neu erworbenenen Anteil entsprechend der Quote von 1/2? Der Rechtspfleger sagte mir, dass der andere Miteigentümer dem zustimmen müsste, selbst wenn ich bereit wäre, 50% des Bargebotes unwiderruflich an den bisherigen Miteigentümer der anderen 50% auszuzahlen. Das Gericht würde eine einvernehmliche Erklärung der Miteigentümer benötigen. Und wenn der andere nicht zustimme und Forderungen geltend mache, würden sie die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht überprüfen.
Ich muss damit rechnen, dass der Miteigentümer der anderen 1/2 sich irgendwelche Vorwände ausdenkt, um dem nicht zu zustimmen, auch wenn es keine sachlich fundierten Forderungen gibt, die er geltend machen könnte.
Vielen Dank vorab.
VG Adam
Aufhebung der Gemeinschaft: Erlösüberschuss entsprechend Beteiligungsquote?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Aufhebung der Gemeinschaft: Erlösüberschuss entsprechend Beteiligungsquote?
Die Antwort ist richtig und wurde von mir schon oft hier erklärt.
Die eingetragenen Bruchteile am Miteigentum sind für das Gericht völlig u n e rh e b l i c h. Nichtteilbare Immobilien werden ausschließlich n u r in teilbaren Erlös durch die Versteigerung umgewandelt. Wie dann der Erlösüberschuss an die Bruchteilseigentümer verteilt/aufgeteilt wird ist von diesen eigenständig zu regeln und dem Gericht gegenüber einvernehmlich zu erklären. Erfolgt dies nicht, wird ein Erlösüberschuss zugunsten der bisherigen Bruchteilseigentümer hinterlegt.
Folglich haben sie das gesamt bare Meistgebot zuzüglich Zinsen zunächst bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. Nur dann, wenn sie sich vorher mit der anderen ehemaligen Miteigentümerin auf eine einvernehmliche Verteilung einigen, könnten sie sich für ihren eigenen Anteil für befriedigt erklären (formlos schriftlich oder im Verteilungstermin mündlich) und somit nur den anderen barzuzahlenden Teil an das Gericht zahlen.
Die eingetragenen Bruchteile am Miteigentum sind für das Gericht völlig u n e rh e b l i c h. Nichtteilbare Immobilien werden ausschließlich n u r in teilbaren Erlös durch die Versteigerung umgewandelt. Wie dann der Erlösüberschuss an die Bruchteilseigentümer verteilt/aufgeteilt wird ist von diesen eigenständig zu regeln und dem Gericht gegenüber einvernehmlich zu erklären. Erfolgt dies nicht, wird ein Erlösüberschuss zugunsten der bisherigen Bruchteilseigentümer hinterlegt.
Folglich haben sie das gesamt bare Meistgebot zuzüglich Zinsen zunächst bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. Nur dann, wenn sie sich vorher mit der anderen ehemaligen Miteigentümerin auf eine einvernehmliche Verteilung einigen, könnten sie sich für ihren eigenen Anteil für befriedigt erklären (formlos schriftlich oder im Verteilungstermin mündlich) und somit nur den anderen barzuzahlenden Teil an das Gericht zahlen.
Re: Aufhebung der Gemeinschaft: Erlösüberschuss entsprechend Beteiligungsquote?
Hallo Addi,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin in dem Buch von Walter Kogel "Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims" Rn. 628 auf Rechtsprechung gestoßen, die auch ohne eine gemeinschaftliche Erklärung der Eigentümer eine Verteilung nach Quote zulassen würde. Ich verstehe es so, dass die Zustimmung des 1/2 Miteigentümers in einem solchen Fall von mir verlangt und vom Miteigentümer nicht verweigert werden kann.
BGH vom 13.11.2013 -AZ XII ZB 333/12, insb. Rn. 34ff. (veröff. in FamRZ 2014, 185)
OLG Koblenz ist in FamRZ 2012, 1665
Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht?
Vielen Dank!
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin in dem Buch von Walter Kogel "Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims" Rn. 628 auf Rechtsprechung gestoßen, die auch ohne eine gemeinschaftliche Erklärung der Eigentümer eine Verteilung nach Quote zulassen würde. Ich verstehe es so, dass die Zustimmung des 1/2 Miteigentümers in einem solchen Fall von mir verlangt und vom Miteigentümer nicht verweigert werden kann.
BGH vom 13.11.2013 -AZ XII ZB 333/12, insb. Rn. 34ff. (veröff. in FamRZ 2014, 185)
OLG Koblenz ist in FamRZ 2012, 1665
Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht?
Vielen Dank!
Re: Aufhebung der Gemeinschaft: Erlösüberschuss entsprechend Beteiligungsquote?
Die Ausgangslage ist doch eine völlig andere. Nämlich die, dass der ersteigernde ehemalig Miteigentümer seiner Zahlungspflicht aus dem Meistgebot nicht nachkommt und dann gem. § 118 ZVG entsprechende Sicherungshypotheken eingetragen werden.
Denn in der Entscheidung heißt es:
BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1; ZVG § 118 Abs. 1
a) Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).
b) Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsge-meinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfrem-der Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.
c) Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Überer-lös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Verstei-gerungserlos sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12 - OLG Koblenz
AG Altenkirchen
Denn in der Entscheidung heißt es:
BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1; ZVG § 118 Abs. 1
a) Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).
b) Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsge-meinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfrem-der Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.
c) Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Überer-lös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Verstei-gerungserlos sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.
BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12 - OLG Koblenz
AG Altenkirchen