Hallo,
ich habe folgenden Fragen:
1. Ist eine EGS auch gültig, wenn sie nach dem ZV-Vermerk ins Grundbuch eingetragen wurde?
2. Zu welchem spätesten Zeitpunkt muss dann diese Eigentümergrundschuld im Verfahren angemeldet werden (z.B. vor der Bietzeit? Vor dem Zuschlag?), damit ich bei der Erlösverteilung die Summe ausbezahlt bekomme.
Vielen Dank.
Eigentümergrundschuld
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Eigentümergrundschuld
In einer ZV werden Rechte die nach Eintragung des ZV- Vermerks im Grundbuch eingetragen worden sind grundsätzlich gelöscht…..
Eine Anmeldung spätestens vor Aufruf der Bietungsstunde ist jedoch möglich und sollte tatsächlich sich ein Übererlös ergeben, könnte auch ein solches Recht an dem Erlös partizipieren….
Aber eine große Hoffnung würde ich da nicht setzen…
Eine Anmeldung spätestens vor Aufruf der Bietungsstunde ist jedoch möglich und sollte tatsächlich sich ein Übererlös ergeben, könnte auch ein solches Recht an dem Erlös partizipieren….
Aber eine große Hoffnung würde ich da nicht setzen…
Re: Eigentümergrundschuld
Hallo, Addi, Danke für Ihre Antwort.
Vielleicht sollte ich hinzufügen, dass es sich um eine Teilungsversteigerung handelt und die Eigentümergrundschuld auf den Anteil eingetragen werden soll, der mir gehört und nicht Teil der Erbengemeinschaft ist.
Wird dann diese EGS nach dem ZV-Vermerk auch gelöscht? Und kann diese EGS auch später als die Bietstunde (bis spätestens wann?) angemeldet werden?
Nochmals vielen Dank.
Vielleicht sollte ich hinzufügen, dass es sich um eine Teilungsversteigerung handelt und die Eigentümergrundschuld auf den Anteil eingetragen werden soll, der mir gehört und nicht Teil der Erbengemeinschaft ist.
Wird dann diese EGS nach dem ZV-Vermerk auch gelöscht? Und kann diese EGS auch später als die Bietstunde (bis spätestens wann?) angemeldet werden?
Nochmals vielen Dank.
Re: Eigentümergrundschuld
Bei einer Erbengemeinschaft als „Gesamthandsgemeinschaft“ gibt es keinen eigenständigen Bruchteil der mit einem Recht belastet werden kann, nur dann wenn sie selbst über einen Bruchteil am Eigentum verfügen…..
Sollte dies doch der Fall sein und Sie die Anordnung des Verdahrensbeantragt haben oder dem Verfahren beigetreten sind dann fällt auch die nachträglich eingetragene EGS mit ins Geringste Gebot und bleibt bestehen…..
Sind Sie lediglich nur Antragsgegnerin, dann erlischt die EGS mit Zuschlag, kann jedoch auch zum Verfahren angemeldet werden bis zum Aufruf der Bietungsstunde. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, bleibt die EGS gänzlich unbeachtet….
Sollte dies doch der Fall sein und Sie die Anordnung des Verdahrensbeantragt haben oder dem Verfahren beigetreten sind dann fällt auch die nachträglich eingetragene EGS mit ins Geringste Gebot und bleibt bestehen…..
Sind Sie lediglich nur Antragsgegnerin, dann erlischt die EGS mit Zuschlag, kann jedoch auch zum Verfahren angemeldet werden bis zum Aufruf der Bietungsstunde. Wird dieser Zeitpunkt verpasst, bleibt die EGS gänzlich unbeachtet….