Also zu Ihren Fragen…
Mit Zuschlag sind Sie sofort neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie..
Ist die Anschrift des Schuldners bekannt (direkt beim Vollstreckungsgericht in Erfahrung bringen) sollten Sie diesen schriftlich gegen Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen auffordern die Immobilie binnen 2 Wochen zu räumen mit dem Hinweis, dass nach furchtlosem Ablauf der Frist die Wohnung geräumt und entsorgt wird.
Die Immobilien nehmen Sie direkt in Besitz tauschen das Schloss aus und dokumentieren dies alles mit Zeugen und Foto- Videoaufnahmen….
Wertvolle Gegenstände „könnten“ Sie einlagern müssen dies aber nicht.
Also: Eine Räumung durch den Gerichtsvollzieher der unbewohnten Immobilie bedarf es nicht…..
Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung
Vielen Dank! In dem oben von mir geschilderten Fall müsste das dann eigentlich rechen.
Ein ähnlicher Fall konnte ich beim LG Köln im Urteil vom 23.05.2014 - 37 O 268/10 [https://openjur.de/u/2123686.html] finden. Dort wurde darauf hingewiesen, dass ein GV die Räumung hätte durchführen sollen. In dem Fall wohnte die vorherige Eigentümerin zwar nicht in der Wohnung, aber sie war dort gemeldet. Einen Willen zur Besitzaufgabe sei dadurch nicht zu erkennen.
Ein ähnlicher Fall konnte ich beim LG Köln im Urteil vom 23.05.2014 - 37 O 268/10 [https://openjur.de/u/2123686.html] finden. Dort wurde darauf hingewiesen, dass ein GV die Räumung hätte durchführen sollen. In dem Fall wohnte die vorherige Eigentümerin zwar nicht in der Wohnung, aber sie war dort gemeldet. Einen Willen zur Besitzaufgabe sei dadurch nicht zu erkennen.